Gründe:
Karl Kerbl-R***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 12. Oktober 2001 in Molln unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,Karl Kerbl-R***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 12. Oktober 2001 in Molln unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,
1. durch Auftreten der Türe zur Wohnung seiner Mutter Josefa K***** im Haus M*****, welche diese kurz vorher versperrt hatte, um sein Eindringen zu verhindern, den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt erzwang, wobei er gegen Josefa K***** Gewalt zu üben beabsichtigte,
2. Josefa K***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er dieser sogleich nach der zu 1. geschilderten Tathandlung mehrere Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, wobei er an einem Finger der rechten Hand einen Kunststoffschlagring trug und die Tat eine an sich schwere Verletzung, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung der Josefa K*****, nämlich Prellungen im Gesichtsschädelbereich mit sub"akutem" (subkutanem)-chronischem Bluterguss unter der harten Hirnhaut, eine Zerrung am rechten Handgelenk sowie Blutergüsse und Hautabschürfungen im Gesichts- und Halsbereich sowie im Bereich des linken Unterarms zur Folge hatte,
3. Josefa K***** dadurch, dass er diese nach deren Flucht aus ihrem Wohnhaus nachrief, "wo ist die elendige Hure, ich bringe sie um", mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,
4. dadurch, dass er nach Eintreffen der zu Hilfe gerufenen Gendarmeriebeamten RevInsp Heribert Kr***** am Betreten des Hauses ***** hinderte, indem er diesen von hinten an der Kleidung erfasste und zurückriss, wodurch RevInsp Heribert Kr***** zurücktaumelte und gemeinsam mit ihm zu Boden stürzte, sowie auf RevInsp Heribert Kr***** und BezInsp Johannes S***** einschlug und mit Füßen gegen sie trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Erhebungen und seiner Festnahme, zu hindern versuchte, wobei die Tatvollendung aufgrund der Anwendung von Körperkraft durch die beiden Gendarmeriebeamten unterblieb, hiedurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB (1.), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (2.), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (3.) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (4.) zuzurechnen wären.4. dadurch, dass er nach Eintreffen der zu Hilfe gerufenen Gendarmeriebeamten RevInsp Heribert Kr***** am Betreten des Hauses ***** hinderte, indem er diesen von hinten an der Kleidung erfasste und zurückriss, wodurch RevInsp Heribert Kr***** zurücktaumelte und gemeinsam mit ihm zu Boden stürzte, sowie auf RevInsp Heribert Kr***** und BezInsp Johannes S***** einschlug und mit Füßen gegen sie trat, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung von Erhebungen und seiner Festnahme, zu hindern versuchte, wobei die Tatvollendung aufgrund der Anwendung von Körperkraft durch die beiden Gendarmeriebeamten unterblieb, hiedurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB (1.), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (2.), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (3.) und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (4.) zuzurechnen wären.