Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hrvoja L***** und Sedat K***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sedat K***** sowie die Berufungen des Angeklagten Hrvoja L***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 18 Hv 23/03h-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hrvoja L***** und Sedat K***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sedat K***** sowie die Berufungen des Angeklagten Hrvoja L***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 16. Dezember 2003, GZ 18 Hv 23/03h-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Sedat K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Schuldspruch des Mitangeklagten Hrvoja L***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Sedat K***** zu A)II. der (wegen Mengenmehrheit) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft zum Versuch nach §§ 12 dritter Fall, 15 StGB, zu A)III. des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Fall SMG und zu B) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, hat zu A)I)1) Hrvoja L***** den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) "in Verkehr gesetzt", und zwar am 29. Juni 2003 in Lustenau "versucht", 394 Gramm Kokain, minimal beinhaltend 300 Gramm reine Kokainbase, an den Drogenabnehmer zu übergeben, und II. Sedat K***** im Juni 2003 in Vorarlberg zu der in Punkt A)I)1) geschilderten Tat des Hrvoja L***** beigetragen, indem er Hrvoja L***** an den Drogenabnehmer vermittelte, wobei die Übergabe beim Versuch geblieben ist.Mit dem angefochtenen, auch einen Schuldspruch des Mitangeklagten Hrvoja L***** enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Sedat K***** zu A)II. der (wegen Mengenmehrheit) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG in Form der Beitragstäterschaft zum Versuch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB, zu A)III. des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, vierter und fünfter Fall SMG und zu B) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, hat zu A)I)1) Hrvoja L***** den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) "in Verkehr gesetzt", und zwar am 29. Juni 2003 in Lustenau "versucht", 394 Gramm Kokain, minimal beinhaltend 300 Gramm reine Kokainbase, an den Drogenabnehmer zu übergeben, und römisch zwei. Sedat K***** im Juni 2003 in Vorarlberg zu der in Punkt A)I)1) geschilderten Tat des Hrvoja L***** beigetragen, indem er Hrvoja L***** an den Drogenabnehmer vermittelte, wobei die Übergabe beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sedat K*****, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sedat K*****, welche jedoch fehl geht.
Die Rüge bringt vor, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte hätte es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (dass das in Verkehr zu setzende Kokain ein Vielfaches, nämlich das 20fache von 5 Gramm reine Kokainbase beinhalten würde, US 13) den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Für die Annahme eines den § 28 SMG erfüllenden Vorsatzes hätte es nämlich sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft.Die Rüge bringt vor, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, der Angeklagte hätte es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden (dass das in Verkehr zu setzende Kokain ein Vielfaches, nämlich das 20fache von 5 Gramm reine Kokainbase beinhalten würde, US 13) den Schuldspruch nicht zu tragen vermögen. Für die Annahme eines den Paragraph 28, SMG erfüllenden Vorsatzes hätte es nämlich sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft.
Indem die Beschwerde übersieht, dass die Feststellungen im Urteil:
"ernstlich für möglich halten" die Wissens- und die Wortgruppe "sich damit abfand" die Wollenskomponente bezeichnen (s auch § 5 Abs 1 StGB), orientiert sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Sie entbehrt somit einer prozessförmigen Ausführung, zumal sie auch nicht darlegt, welche weitere Konstatierungen zu treffen gewesen wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO."ernstlich für möglich halten" die Wissens- und die Wortgruppe "sich damit abfand" die Wollenskomponente bezeichnen (s auch Paragraph 5, Absatz eins, StGB), orientiert sie sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Sie entbehrt somit einer prozessförmigen Ausführung, zumal sie auch nicht darlegt, welche weitere Konstatierungen zu treffen gewesen wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00047.04.0519.000
Dokumentnummer
JJT_20040519_OGH0002_0130OS00047_0400000_000