Entscheidung 13 Os 47/07x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomasz P***** und Jacek N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 26. Jänner 2007, GZ 15 Hv 169/06i-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tomasz P***** und Jacek N***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 26. Jänner 2007, GZ 15 Hv 169/06i-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Tomasz P***** und Jacek N***** wurden des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Tomasz P***** und Jacek N***** wurden des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie als Mittäter „zwischen 2. und 4. Juni 2006" in H***** dem Piotr K***** durch Fußtritte und Faustschläge eine schwere Körperverletzung, nämlich Serienrippenfrakturen, eine Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax, Quetschungen des Dickdarms und des Darmgekröses, eine Milzläsion, Rissquetschwunden über dem linken Jochbogen und der rechten Stirnregion, multiple Prellmarken und Hämatome im Kopfbereich, oberflächliche Hauterosionen an der linken Halsseite sowie flächenhafte Hauterosionen an den oberen und unteren Gliedmaßen, absichtlich zugefügt, wobei die Tat den Tod des Opfers durch Atemversagen zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Den von den Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 12 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Indem die Subsumtionsrügen Spekulationen über das Fehlen einer Verletzungsabsicht (§ 5 Abs 2 StGB) anstellen, statt an dem diese Vorsatzform klar zum Ausdruck bringenden Wahrspruch der Geschworenen Maß zu nehmen, entziehen sie sich einer sachbezogenen Erörterung, was zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung führt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Den von den Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu. Indem die Subsumtionsrügen Spekulationen über das Fehlen einer Verletzungsabsicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) anstellen, statt an dem diese Vorsatzform klar zum Ausdruck bringenden Wahrspruch der Geschworenen Maß zu nehmen, entziehen sie sich einer sachbezogenen Erörterung, was zur Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung führt (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E84861
13Os47.07x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00047.07X.0620.000
Dokumentnummer
JJT_20070620_OGH0002_0130OS00047_07X0000_000