Gründe:
Mit - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpftem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2007, GZ 39 Hv 74/07t-19, wurde ua Sebahattin K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und (unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB) nach § 84 Abs 1 StGB zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bei einer Höhe des einzelnen Tagessatzes von 11 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Mit Urteil vom 22. Jänner 2008, AZ 7 Bs 1/08t (ON 29), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen vom Angeklagten Sebahattin K***** erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck.Mit - von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpftem - Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2007, GZ 39 Hv 74/07t-19, wurde ua Sebahattin K***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und (unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB) nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, bei einer Höhe des einzelnen Tagessatzes von 11 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Mit Urteil vom 22. Jänner 2008, AZ 7 Bs 1/08t (ON 29), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen vom Angeklagten Sebahattin K***** erhobenen Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck.
Im zweiten Rechtsgang erkannte dieses Sebahattin K***** mit Urteil vom 16. April 2008, GZ 38 Hv 117/08k-38, erneut des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 StGB schuldig und verurteilte ihn - abermals unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB - zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, bei einer Höhe des einzelnen Tagessatzes von 5 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen.Im zweiten Rechtsgang erkannte dieses Sebahattin K***** mit Urteil vom 16. April 2008, GZ 38 Hv 117/08k-38, erneut des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig und verurteilte ihn - abermals unter Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB - zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, bei einer Höhe des einzelnen Tagessatzes von 5 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen.
Die dagegen angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 39) zog der Angeklagte mit Schriftsatz vom 13. November 2008 (ON 49) zurück.