[4] Der Mängelrüge zuwider besteht kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (US 4) und jenen zum subjektiven Handlungselement (US 8) des Beschwerdeführers. [4] Der Mängelrüge zuwider besteht kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zwischen den Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (US 4) und jenen zum subjektiven Handlungselement (US 8) des Beschwerdeführers.
[5] Mit Blick auf das festgestellte Fehlen der
– vielmehr bloß vorgetäuschten (US 7 f) – (Rück-)Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers (US 7) ist dessen (allfällige) Zahlungsfähigkeit auch weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (zum Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen als Bezugspunkt von Mängel- [Z 5] und Tatsachenrüge [Z 5a] siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). [5] Mit Blick auf das festgestellte Fehlen der, – vielmehr bloß vorgetäuschten (US 7 f) – (Rück-)Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers (US 7) ist dessen (allfällige) Zahlungsfähigkeit auch weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (zum Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen als Bezugspunkt von Mängel- [Z 5] und Tatsachenrüge [Z 5a] siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
[6] Hiervon ausgehend hätte die mangelnde Berücksichtigung (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO) einer Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer mehrere „Claims“ in Simbabwe besitzt (siehe dazu im Übrigen US 4 f und 11), von vornherein keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) begründet. [6] Hiervon ausgehend hätte die mangelnde Berücksichtigung (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO) einer Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer mehrere „Claims“ in Simbabwe besitzt (siehe dazu im Übrigen US 4 f und 11), von vornherein keine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) begründet.
[7] Auch die auf ein Schreiben des Dr. H* gestützte Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5a), dieser wäre mit den Zahlungen an den Beschwerdeführer ein „Unternehmerrisiko“ eingegangen, betrifft – nach dem zuvor Gesagten – (schon) keinen entscheidenden Aspekt. [7] Auch die auf ein Schreiben des Dr. H* gestützte Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), dieser wäre mit den Zahlungen an den Beschwerdeführer ein „Unternehmerrisiko“ eingegangen, betrifft – nach dem zuvor Gesagten – (schon) keinen entscheidenden Aspekt.
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu einer „angeblich schlechten finanziellen Lage“ des Beschwerdeführers. [8] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu einer „angeblich schlechten finanziellen Lage“ des Beschwerdeführers.
[9] Sie legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs diesbezügliche Konstatierungen voraussetzen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.