Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 47/26z×

Entscheidung 13 Os 47/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

13Os47/26z

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026, GZ 327 Hv 148/25p-97.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* im zweiten Rechtsgang vergleiche zum ersten 13 Os 113/25d) von der wider ihn erhobenen Anklage (ON 61 Faktum römisch zwei) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und für den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch eins und römisch drei des Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juli 2025, GZ 318 Hv 15/25p-71.5) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]              Unmittelbar nach der Urteilsverkündung meldete der Angeklagte nach Rücksprache und Beratung mit seinen Verteidigern gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 19. Jänner 2026 „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe“ an (ON 97.3 S 11).

[3]         Eine Ausfertigung des Urteils wurde einem der Verteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 19. März 2026 zugestellt (Zustellnachweis im elektronischen Akt).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Da der Angeklagte binnen vier Wochen nach der Zustellung einer Urteilsabschrift keine Ausführung seiner Beschwerdegründe überreichte (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) und auch bei der (rechtzeitigen) Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnete, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Ebenso war mit der angemeldeten, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu verfahren.

[5]         Die Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[6]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00047.26Z.0624.000

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0130OS00047_26Z0000_000