Schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund erweist sich die Beschwerde als berechtigt.
Bei der Auslegung des normativen Begriffes der Unzüchtigkeit kommt es nämlich neben der ratio legis (Hintanhaltung von Störungen des Zusammenlebens innerhalb der Gesellschaft) auf die allgemeine Einsichtigkeit in die Strafwürdigkeit des inkriminierten Verhaltens an, wobei der Maßstab für die Auslegung normativer Begriffe in den hic et nunc vorhandenen Wertvorstellungen der Gesellschaft zu erblicken ist (ZB. Kunert, Die normativen Merkmale der strafrechtlichen Tatbestände, S. 98; im gleichen Sinn Rittler I2, S. 93). Denn normative Begriffe, die sich - wie der der Unzüchtigkeit - auf das objektive Geschehen beziehen, sind echte Merkmale des objektiven Tatbestandes und verlieren diesen Charakter nicht dadurch, daß ihre Feststellung einen Wertungsprozeß voraussetzt (Maurach-Zipf, Strafrecht5, Teilband 1, S. 340). Um Wertvorstellungen zu haben, muß man aber den in Betracht zu ziehenden Wert oder Unwert klar erkennen können (SSt. 46/50). Es ist bei den normativen Tatbestandsmerkmalen für den Täter volle Bedeutungskenntnis erforderlich, das heißt 'es muß eine der Bewertung durch den Gesetzgeber gleichgerichtete Einschätzung des Tatbestandsmerkmals im Gedankenkreis der individuellen Person vorliegen' (Jescheck3 236 f.); im besonderen bei Verstößen gegen das Pornographiegesetz muß der Täter 'den pornographischen Charakter einer Darstellung erkennen' (Schönke-Schröder-Cramer19 S. 215). In diesem Sinne sprach der Oberste Gerichtshof auch schon in SSt. 46/50 aus, daß der normative Begriff der Unzüchtigkeit keinen vorgegebenen Inhalt hat, er vielmehr auf das Wertgefühl jedermanns, d.h. wie es von jedem unvoreingenommenen Durchschnittsmenschen vorausgesetzt wird, abgestellt ist.
Als insoweit objektives Tatbestandsmerkmal muß die Unzüchtigkeit (des Druckwerkes) daher, soll der Tatbestand nach dem § 1 PornG. verwirklicht sein, nicht nur objektiv vorliegen, sondern als solches Tatbestandsmerkmal auch subjektiv vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein.Als insoweit objektives Tatbestandsmerkmal muß die Unzüchtigkeit (des Druckwerkes) daher, soll der Tatbestand nach dem Paragraph eins, PornG. verwirklicht sein, nicht nur objektiv vorliegen, sondern als solches Tatbestandsmerkmal auch subjektiv vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters umfaßt sein.
Es kann nun vorliegend dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Druckwerk nach Inhalt und Art als unzüchtig im Sinne des § 1 PornG. anzusehen ist; da aber nicht jede Art einer Darstellung homosexuellen Treibens (siehe über diesen Begriff SSt. 40/5, EvBl. 1971/348, 13 Os 44/79) schon pornographisch ist und es vorliegend an einer bei derartigen Erzeugnissen ansonsten üblichen anreißerisch verzerrten, ausschließlich der sexuellen Erregung der Konsumenten dienenden und daher auch propagandistisch wirkenden, im Sinn einer groben Störung des Zusammenlebens der Gesellschaft intolerablen Darstellung intensiver gleichgeschlechtlicher Unzucht fehlt (vgl. 13 Os 35/79), stellt es einen jener Grenzfälle dar, bei denen ein Zweifel darüber, ob das Merkmal der Unzüchtigkeit gegeben ist oder nicht, denkbar ist.Es kann nun vorliegend dahingestellt bleiben, ob das gegenständliche Druckwerk nach Inhalt und Art als unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, PornG. anzusehen ist; da aber nicht jede Art einer Darstellung homosexuellen Treibens (siehe über diesen Begriff SSt. 40/5, EvBl. 1971/348, 13 Os 44/79) schon pornographisch ist und es vorliegend an einer bei derartigen Erzeugnissen ansonsten üblichen anreißerisch verzerrten, ausschließlich der sexuellen Erregung der Konsumenten dienenden und daher auch propagandistisch wirkenden, im Sinn einer groben Störung des Zusammenlebens der Gesellschaft intolerablen Darstellung intensiver gleichgeschlechtlicher Unzucht fehlt vergleiche 13 Os 35/79), stellt es einen jener Grenzfälle dar, bei denen ein Zweifel darüber, ob das Merkmal der Unzüchtigkeit gegeben ist oder nicht, denkbar ist.
Nun hat das Erstgericht der Angeklagten erkennbar zugebilligt, daß sie die vorliegenden Darstellungen nicht für unzüchtig hielt (S. 53), ihr also eine allenfalls vorhandene Unzüchtigkeit des Druckwerkes verborgen blieb, womit es aber an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite und damit an einem Grunderfordernis für eine Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens fehlt. In diesem Grenzbereich ist eine solche Beurteilung auch nicht schlechthin auf einen Mangel an Wertgefühl zurückzuführen, der allenfalls als Rechtsirrtum anzusehen wäre, sondern als Mangel am Vorsatz bezüglich eines normativen Tatbildmerkmales. Auf die Frage einer Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB) muß daher, weil es schon in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmäßigkeit gebricht, gar nicht mehr eingegangen werden. Bereits in Stattgebung der Rechtsrüge war daher das angefochtene Urteil - abgesehen von dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch - im Schuld- und Strafausspruch (einschließlich des Verfallsausspruches) aufzuheben und Margarita A von dem Anklagevorwurf, soweit über ihn nicht schon im Teilfreispruch erkannt wurde, gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Nun hat das Erstgericht der Angeklagten erkennbar zugebilligt, daß sie die vorliegenden Darstellungen nicht für unzüchtig hielt (S. 53), ihr also eine allenfalls vorhandene Unzüchtigkeit des Druckwerkes verborgen blieb, womit es aber an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite und damit an einem Grunderfordernis für eine Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens fehlt. In diesem Grenzbereich ist eine solche Beurteilung auch nicht schlechthin auf einen Mangel an Wertgefühl zurückzuführen, der allenfalls als Rechtsirrtum anzusehen wäre, sondern als Mangel am Vorsatz bezüglich eines normativen Tatbildmerkmales. Auf die Frage einer Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB) muß daher, weil es schon in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmäßigkeit gebricht, gar nicht mehr eingegangen werden. Bereits in Stattgebung der Rechtsrüge war daher das angefochtene Urteil - abgesehen von dem in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch - im Schuld- und Strafausspruch (einschließlich des Verfallsausspruches) aufzuheben und Margarita A von dem Anklagevorwurf, soweit über ihn nicht schon im Teilfreispruch erkannt wurde, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu
verweisen.
Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall in dem freisprechenden Erkenntnis erkannt werden (§ 4 Abs 3 PornG., § 42 Abs 3Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall in dem freisprechenden Erkenntnis erkannt werden (Paragraph 4, Absatz 3, PornG., Paragraph 42, Absatz 3
PresseG.), eine auch vorliegend anwendbare Maßnahme, zu der sich der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Sachlage jedoch nicht veranlaßt gesehen hat.