Inhaltlich des den Angeklagten M*** betreffenden, mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Schuldspruchs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB. gab der Genannte zwischen März 1982 und August 1984 betrügerisch und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vor, einen Auftrag der sowjetischen AußenhandelsorganisationInhaltlich des den Angeklagten M*** betreffenden, mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Schuldspruchs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148,, zweiter Fall, und 15 StGB. gab der Genannte zwischen März 1982 und August 1984 betrügerisch und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vor, einen Auftrag der sowjetischen Außenhandelsorganisation
"S***" zur Ausführung von Renovierungsarbeiten in
mehr als 1000 Moskauer Friseursalons mit einer Auftragssumme von 30 bis 35 Millionen DM verschaffen zu können. Diese Behauptungen untermauerte er (und zum Teil auch seine vom Nichtigkeitsverfahren nicht betroffenen Mittäter Dipl.Ing. Aleksander Z*** und Ing. Julije S***) mit gefälschten Urkunden (Verträge, Bestätigungen und Anforderungsschreiben auf bedrucktem Geschäftspapier der genannten sowjetischen Organisation und nachgemachte Unterschriften der für sie tätigen Organe). Der Angeklagte M*** (und zum Teil auch die Mittäter) forderten die an Aufträgen interessierten Personen auf, ihm (und zum Teil den beiden Mittätern) in- und ausländische Zahlungsmittel für verschiedene zur Auftragserlangung notwendige Vorleistungen wie Kautionen, Spesen und Bestechungszahlungen zu übergeben. Während es in vier Fällen (Fakten I 2 b, 3, 4 und 7 b) beim Versuch blieb (vom Vorsatz erfaßte Gesamtschadensumme: 4,033,400 S). leisteten die Getäuschten in fünf Fällen (I 1, 2 a, 5, 6 und 7 a) Zahlungen von insgesamt 3,358.000 S (unter Zugrundelegung eines DM-Wechselkurses von 1 : 7). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß somit der dem Angeklagten M*** zur Last fallende strafrechtlich relevante Betrugsschaden 7,391.400 S beträgt. Bei Dipl.Ing. Z*** beläuft sich dieser Betrag auf 3,815.000 S und bei Ing. S*** auf 2,105.000 S, wobei auch insoweit der Eintritt des vollen Schadens durch Gedeihen einzelner Tathandlungen nur bis ins Versuchsstadium unterblieb.mehr als 1000 Moskauer Friseursalons mit einer Auftragssumme von 30 bis 35 Millionen DM verschaffen zu können. Diese Behauptungen untermauerte er (und zum Teil auch seine vom Nichtigkeitsverfahren nicht betroffenen Mittäter Dipl.Ing. Aleksander Z*** und Ing. Julije S***) mit gefälschten Urkunden (Verträge, Bestätigungen und Anforderungsschreiben auf bedrucktem Geschäftspapier der genannten sowjetischen Organisation und nachgemachte Unterschriften der für sie tätigen Organe). Der Angeklagte M*** (und zum Teil auch die Mittäter) forderten die an Aufträgen interessierten Personen auf, ihm (und zum Teil den beiden Mittätern) in- und ausländische Zahlungsmittel für verschiedene zur Auftragserlangung notwendige Vorleistungen wie Kautionen, Spesen und Bestechungszahlungen zu übergeben. Während es in vier Fällen (Fakten römisch eins 2 b, 3, 4 und 7 b) beim Versuch blieb (vom Vorsatz erfaßte Gesamtschadensumme: 4,033,400 S). leisteten die Getäuschten in fünf Fällen (römisch eins 1, 2 a, 5, 6 und 7 a) Zahlungen von insgesamt 3,358.000 S (unter Zugrundelegung eines DM-Wechselkurses von 1 : 7). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß somit der dem Angeklagten M*** zur Last fallende strafrechtlich relevante Betrugsschaden 7,391.400 S beträgt. Bei Dipl.Ing. Z*** beläuft sich dieser Betrag auf 3,815.000 S und bei Ing. S*** auf 2,105.000 S, wobei auch insoweit der Eintritt des vollen Schadens durch Gedeihen einzelner Tathandlungen nur bis ins Versuchsstadium unterblieb.
Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit beruht auf §§ 62 (Tatorte in Österreich) und 67 Abs. 2 StGB. (einzelne Tathandlungen in Österreich begangen, wo auch der deliktische Erfolg eintrat oder nach der Vorstellung der Täter hatte eintreten sollen). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde unternimmt es der Angeklagte M***, nach Art einer Schuldberufung Umstände ins Treffen zu führen, die eine andere als vom Schöffengericht vorgenommene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung zuließen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. auf, auch keinen unter dem Gesichtspunkt der Z. 9 lit. a leg.cit. zu beurteilenden Feststellungsmangel, wie am Schluß der Beschwerdeausführungen unter bloßem Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge, sohin unsubstantiiert, behauptet wird.Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit beruht auf Paragraphen 62, (Tatorte in Österreich) und 67 Absatz 2, StGB. (einzelne Tathandlungen in Österreich begangen, wo auch der deliktische Erfolg eintrat oder nach der Vorstellung der Täter hatte eintreten sollen). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde unternimmt es der Angeklagte M***, nach Art einer Schuldberufung Umstände ins Treffen zu führen, die eine andere als vom Schöffengericht vorgenommene Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung zuließen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. auf, auch keinen unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 9, Litera a, leg.cit. zu beurteilenden Feststellungsmangel, wie am Schluß der Beschwerdeausführungen unter bloßem Hinweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge, sohin unsubstantiiert, behauptet wird.
Zur Mängelrüge ist im einzelnen anzumerken, daß sich das Schöffengericht auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse ausführlich und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze in Ausübung freier Beweiswürdigung mit dem Erhebungsergebnis der österreichischen Handelsdelegation in Moskau auseinandersetzte, wobei die beim "Handel mit Oststaaten" obwaltenden Umstände, auf die der Beschwerdeführer anspielt und damit ersichtlich das (u.a.) im Bereich des C*** herrschende Wirtschaftssystem meint, ohnehin Berücksichtigung fanden.
Daß der Angeklagte M***, wie er (auch) in der Beschwerde meint, selbst das Täuschungsopfer "von mehr oder minder kompetenten Personen" der sowjetischen Außenhandelsorganisation sei, wurde vom Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung nicht angenommen, sondern vielmehr ein auf gewerbsmäßigen Betrug ausgerichtetes Vorgehen des Genannten (s. dazu insbesondere III. Band S. 284/285 und 286 ff.).Daß der Angeklagte M***, wie er (auch) in der Beschwerde meint, selbst das Täuschungsopfer "von mehr oder minder kompetenten Personen" der sowjetischen Außenhandelsorganisation sei, wurde vom Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung nicht angenommen, sondern vielmehr ein auf gewerbsmäßigen Betrug ausgerichtetes Vorgehen des Genannten (s. dazu insbesondere römisch drei. Band S. 284/285 und 286 ff.).
Ob die zuständigen Stellen in Moskau die Renovierung der dortigen Friseurgeschäfte planten und ob "Schmiergelder" bzw. "Vorleistungen im Osthandel nicht unüblich sind", kann angesichts der Urteilsfeststellungen, wonach mit dem Beschwerdeführer keinerlei Vereinbarungen zur Verwirklichung eines solchen Planes getroffen wurden, ebenso auf sich beruhen wie die Frage, mit wem der Angeklagte M*** "in Moskau tatsächlich verhandelte"; den ausführlich begründeten, vom Beschwerdeführer jedoch übergangenen Urteilsfeststellungen zufolge verhandelte M*** jedenfalls nicht mit einem befugten Organ, was dem Rechtsmittelwerber - wie ferner mängelfrei festgestellt wurde - auch bewußt war. Als aktenwidrig erweist sich die Beschwerdebehauptung, es ermangle an einer ausreichenden Begründung dafür, daß dem Angeklagten M*** bewußt gewesen sei, mit nichtkompetenten Leuten verhandelt zu haben. In freier Beweiswürdigung stellte nämlich das Landesgericht den betrügerischen Vorsatz fest (s. abermals III. Band S. 284) und begründete diese Konstatierung - auch zur subjektiven Tatseite (III. Band S. 296 ff.9) - auf der Basis der Verfahrensergebnisse denkrichtig und ausführlich (s. III. Band S. 286 ff.).Ob die zuständigen Stellen in Moskau die Renovierung der dortigen Friseurgeschäfte planten und ob "Schmiergelder" bzw. "Vorleistungen im Osthandel nicht unüblich sind", kann angesichts der Urteilsfeststellungen, wonach mit dem Beschwerdeführer keinerlei Vereinbarungen zur Verwirklichung eines solchen Planes getroffen wurden, ebenso auf sich beruhen wie die Frage, mit wem der Angeklagte M*** "in Moskau tatsächlich verhandelte"; den ausführlich begründeten, vom Beschwerdeführer jedoch übergangenen Urteilsfeststellungen zufolge verhandelte M*** jedenfalls nicht mit einem befugten Organ, was dem Rechtsmittelwerber - wie ferner mängelfrei festgestellt wurde - auch bewußt war. Als aktenwidrig erweist sich die Beschwerdebehauptung, es ermangle an einer ausreichenden Begründung dafür, daß dem Angeklagten M*** bewußt gewesen sei, mit nichtkompetenten Leuten verhandelt zu haben. In freier Beweiswürdigung stellte nämlich das Landesgericht den betrügerischen Vorsatz fest (s. abermals römisch drei. Band S. 284) und begründete diese Konstatierung - auch zur subjektiven Tatseite (römisch drei. Band S. 296 ff.9) - auf der Basis der Verfahrensergebnisse denkrichtig und ausführlich (s. römisch drei. Band S. 286 ff.).
Insoweit der Beschwerdeführer einzelne Verfahrensergebnisse aus dem Zusammenhang löst, etwa Teile von Aussagen des Zeugen Hans-Jürgen G***, sie einer gesonderten Beurteilung unterwirft und solcherart zu anderen Ergebnissen gelangt als das Schöffengericht nach Würdigung aller Beweismittel im Zusammenhang, tritt auch darin das Bestreben des Rechtsmittelwerbers klar zutage, die einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogene schöffengerichtliche Beweiswürdigung anzugreifen.
Das gleiche gilt für die im Rechtsmittel vorgebrachten Darlegungen zu den Vertragswerken (allgemeiner Inhalt, äußere Form des Geschäftspapiers, Schreib- und grammatikalische Fehler, Stundenlöhne, [falsche] Unterschriften etc.). Auch mit diesen Fragen setzte sich das Schöffengericht detailliert auseinander. Der Beschwerdeführer bezweifelt auch in diesen Belangen die Ausführungen zur Beweiswürdigung (III. Band S. 286 ff.) und stellt ihnen - abermals nach Art einer Schuldberufung - seine eigene, vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte Version und spekulative, d.h. an sich (theoretisch) mögliche, nicht jedoch nach Lage des Falles anzunehmende und begründbare Erwägungen entgegen. Angesichts der - vom Beschwerdeführer allerdings gleichfalls übergangenen - Urteilsfeststellungen, wonach dem Angeklagten von vornherein bewußt war, die vorgegebenen Geschäfte mit der sowjetischen Außenhandelsorganisation S*** nichtDas gleiche gilt für die im Rechtsmittel vorgebrachten Darlegungen zu den Vertragswerken (allgemeiner Inhalt, äußere Form des Geschäftspapiers, Schreib- und grammatikalische Fehler, Stundenlöhne, [falsche] Unterschriften etc.). Auch mit diesen Fragen setzte sich das Schöffengericht detailliert auseinander. Der Beschwerdeführer bezweifelt auch in diesen Belangen die Ausführungen zur Beweiswürdigung (römisch drei. Band S. 286 ff.) und stellt ihnen - abermals nach Art einer Schuldberufung - seine eigene, vom Schöffengericht als unglaubwürdig abgelehnte Version und spekulative, d.h. an sich (theoretisch) mögliche, nicht jedoch nach Lage des Falles anzunehmende und begründbare Erwägungen entgegen. Angesichts der - vom Beschwerdeführer allerdings gleichfalls übergangenen - Urteilsfeststellungen, wonach dem Angeklagten von vornherein bewußt war, die vorgegebenen Geschäfte mit der sowjetischen Außenhandelsorganisation S*** nicht
vermitteln bzw. durchführen zu können, weil mit ihm derartige Kontakte gar nicht aufgenommen worden waren, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde vorgetragenen Überlegungen über die Art der Entgegennahme von "Schmiergeldern", allfällige Bestätigungen darüber durch Mittelsmänner usw.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß der Beschwerdeführer insgesamt weder den angerufenen noch einen anderen im § 281 Abs. 1 StPO. vorgesehenen Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung brachte, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i.V.m.Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß der Beschwerdeführer insgesamt weder den angerufenen noch einen anderen im Paragraph 281, Absatz eins, StPO. vorgesehenen Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung brachte, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO. i.V.m.
§ 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war.Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. zurückzuweisen war.
Mangels sachlicher Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt auch die ausnahmsweise Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung des Angeklagten M*** (§ 296 StPO.). Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel sind daher die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (RZ. 1970, S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.). Auf die beim Obersten Gerichtshof am 2.Mai 1986 eingelangte (und nunmehr den erstgerichtlichen Akten beigelegte) handschriftliche Eingabe des Angeklagten M*** konnte nicht Bedacht genommen werden, weil die Strafprozeßordnung nur eine (einzige) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs. 1 StPO.) und der Berufung (§ 294 Abs. 2 StPO.) kennt.Mangels sachlicher Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt auch die ausnahmsweise Zuständigkeit zur Erledigung der Berufung des Angeklagten M*** (Paragraph 296, StPO.). Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel sind daher die Akten dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (RZ. 1970, S. 17, 18; 1973 S. 70; JBl. 1985 S. 565 u.v.a.). Auf die beim Obersten Gerichtshof am 2.Mai 1986 eingelangte (und nunmehr den erstgerichtlichen Akten beigelegte) handschriftliche Eingabe des Angeklagten M*** konnte nicht Bedacht genommen werden, weil die Strafprozeßordnung nur eine (einzige) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO.) und der Berufung (Paragraph 294, Absatz 2, StPO.) kennt.