Der Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers wurde, soweit nicht ohnehin ein Geständnis vorlag, aus zahlreichen Umständen (Vorleben des Angeklagten, seine jeweiligen Zusagen und Äußerungen bei Darlehensaufnahmen, seine Vermögens- und Einkommenslage, seine wiederholte Kreditwerbung am
Wochenende u.v.a.), welche im Urteil ausführlich beschrieben und erörtert wurden, erschlossen. Der Beschwerdeeinwand, es müsse der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo, in dubio mitius, praesumptio boni viri) berücksichtigt werden, bloße Indizien könnten nicht Grundlage eiens Schuldspruchs mit hohen Strafdrohungen sein, verkennt einerseits das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) und übersieht andererseits, daß die Tatrichter ihre Feststellungen nach ihrer Überzeugung (ohne zu zweifeln) getroffen haben (vgl. 11 Os 191/72, 13 Os 4/87, 13 Os 13/87). So hat der Schöffensenat den verwirklichten Entschluß des Angeklagten, seine Arbeitsstelle zu verlassen, für beweismachend erachtet (S. 302), nicht aber seinen behaupteten, indes durch nichts bestätigten Wunsch nach einem neuen Arbeitsplatz (S. 267 f.).Wochenende u.v.a.), welche im Urteil ausführlich beschrieben und erörtert wurden, erschlossen. Der Beschwerdeeinwand, es müsse der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo, in dubio mitius, praesumptio boni viri) berücksichtigt werden, bloße Indizien könnten nicht Grundlage eiens Schuldspruchs mit hohen Strafdrohungen sein, verkennt einerseits das Wesen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und übersieht andererseits, daß die Tatrichter ihre Feststellungen nach ihrer Überzeugung (ohne zu zweifeln) getroffen haben vergleiche 11 Os 191/72, 13 Os 4/87, 13 Os 13/87). So hat der Schöffensenat den verwirklichten Entschluß des Angeklagten, seine Arbeitsstelle zu verlassen, für beweismachend erachtet (S. 302), nicht aber seinen behaupteten, indes durch nichts bestätigten Wunsch nach einem neuen Arbeitsplatz (S. 267 f.).
Vor allem die hohen Ausgaben des Beschwerdeführers für seine im Ausland befindliche Bekannte sowie sein immer geringer werdendes und schließlich versiegendes Einkommen bewogen die Erstrichter, die zahlreichen Darlehen als mit Betrugsvorsatz aufgenommen zu beurteilen. Die sehr hohen Steuerschulden des Angeklagten hingegen wurden im Ersturteil zwar erwähnt, jedoch nicht zur Begründung des Betrugsvorsatzes herangezogen (S. 294).
Der anläßlich der Kontoeröffnung bei der Ö***
L***, Filiale Krems, angenommene Betrugsvorsatz wurde sehr ausführlich begründet (S. 302 ff.) und dabei auch der vom Rechtsmittelwerber am selben Tag (16.Juli 1986) gefaßte Entschluß, seine Arbeit aufzugeben, berücksichtigt. Soweit die Beschwerde den fehlenden Arbeitswillen des Angeklagten erst in den darauffolgenden Monat August verlegt, verläßt sie die Argumentationsgrundlage des Erstgerichts.
Dem Anton H*** hat der Nichtigkeitswerber eine kurzfristige Rückzahlung des Darlehens vorgespiegelt (Faktum 1), was der Angeklagte auch selbst zugegeben hat (S. 259, 263, 292). Die Gespräche mit H*** über die angebliche Möglichkeit, daß dieser bei einer Fluglinie eine Beschäftigung erhalten könne, wurden im Urteil nur dahin ausgewertet, daß sie dazu dienten, H*** freundlich zu stimmen, nicht aber, um ihn zur schädigenden Darlehenshingabe zu veranlassen (S. 293). Überlegungen der Beschwerde in der letztgenannten Richtung gehen daher an den Entscheidungsgründen vorbei. Unrichtig ist ferner die Beschwerdebehauptung, der Betrugsvorsatz des Angeklagten sei nur aus dessen Vermögens- und Einkommenslage abgeleitet worden (siehe oben). Unzulässig bekämpft schließlich die Mängelrüge die richterliche Beweiswürdigung, wenn vermeint wird, aus über Monate hinweg begangenen Betrugshandlungen dürfe kein Schluß auf eine gewerbsmäßige Absicht des Täters gezogen werden.
Die Rechtsrüge negiert vor allem bezüglich der bis
Ende Juli 1986 aufgenommenen Darlehen den festgestellten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten. Sie ist damit ebenso wie mit ihrer weiteren Forderung nach anderen als den im Urteil enthaltenen Konstatierungen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Damit bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO) zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).Damit bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO) zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (Paragraph 296, StPO) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).