Die Verfahrensrüge (Z. 4) scheitert nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schon daran, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger, nachdem die Vorsitzende eine an einen Zeugen gestellte Frage nicht zugelassen hatte (S. 334, 335), beantragt hat, einen Senatsbeschluß (§ 238 Abs. 1 StPO.) über die Zulässigkeit dieser Frage einzuholen, weshalb es auch nicht zu einer Entscheidung des Gerichtshofs hierüber gekommen ist. Somit fehlt der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung die für die erfolgversprechende Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Z. 4 erforderliche formelle Voraussetzung.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls schon daran, daß weder der Angeklagte noch sein Verteidiger, nachdem die Vorsitzende eine an einen Zeugen gestellte Frage nicht zugelassen hatte (S. 334, 335), beantragt hat, einen Senatsbeschluß (Paragraph 238, Absatz eins, StPO.) über die Zulässigkeit dieser Frage einzuholen, weshalb es auch nicht zu einer Entscheidung des Gerichtshofs hierüber gekommen ist. Somit fehlt der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung die für die erfolgversprechende Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds der Ziffer 4, erforderliche formelle Voraussetzung.
Die Mängelrüge (Z. 5) erschöpft sich in einem unzulässigen, in Form einer Schuldberufung vorgetragenen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Der Schöffensenat hat den Umstand, daß die Zeugen Aranka P*** und Silvia S*** den in Rede stehenden, zumindest 15 Jahre alten (S. 352) Schlüssel als silber- und nicht als messingfarben in Erinnerung hatten, wohl gewürdigt, ihm aber insbesondere unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über den Verbleib des Schlüssels (S. 357), vor allem deshalb keine für die Lösung der Beweisfrage entscheidende Bedeutung zugemessen, weil die Zeuginnen diesen Schlüssel nur kurze Zeit gesehen hatten. Zur Unterstützung dieser Sachverhaltsbeurteilung wurde darauf hingewiesen, daß auch die Zeugin Barbara K***, die einen gleichartigen Schlüssel zwei Monate lang benutzt hatte, dessen Farbe nicht mehr anzugeben wußte (S. 356 in Verbindung mit S. 344). Von einer unzureichenden Begründung entscheidungswesentlicher Urteilsfeststellungen kann sohin keine Rede sein.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich in einem unzulässigen, in Form einer Schuldberufung vorgetragenen Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Der Schöffensenat hat den Umstand, daß die Zeugen Aranka P*** und Silvia S*** den in Rede stehenden, zumindest 15 Jahre alten (S. 352) Schlüssel als silber- und nicht als messingfarben in Erinnerung hatten, wohl gewürdigt, ihm aber insbesondere unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers über den Verbleib des Schlüssels (S. 357), vor allem deshalb keine für die Lösung der Beweisfrage entscheidende Bedeutung zugemessen, weil die Zeuginnen diesen Schlüssel nur kurze Zeit gesehen hatten. Zur Unterstützung dieser Sachverhaltsbeurteilung wurde darauf hingewiesen, daß auch die Zeugin Barbara K***, die einen gleichartigen Schlüssel zwei Monate lang benutzt hatte, dessen Farbe nicht mehr anzugeben wußte (S. 356 in Verbindung mit S. 344). Von einer unzureichenden Begründung entscheidungswesentlicher Urteilsfeststellungen kann sohin keine Rede sein.
Den Verdacht einer Täterschaft der Barbara K*** schloß das Erstgericht nicht - wie der Beschwerdeführer sinngemäß vermeint - ohne Angabe der dafür maßgebenden Erwägungen, sondern deshalb aus, weil sich die Genannte vom 17. Dezember 1986 bis 22. Dezember 1986 gar nicht in Spittal/Drau aufgehalten hatte (S. 354), der Diebstahl aber am 20. Dezember 1986 begangen wurde (S. 353, 354; 357). Den Spekulationen des Beschwerdeführers, daß Barbara K*** allenfalls jemanden zur Begehung des gegenständlichen Diebstahls angestiftet habe oder daß dieser von einem Dritten begangen worden sei, der sich ohne Wissen der Zeugin in den Besitz des Schlüssels gesetzt habe, ist aber - was der Beschwerdeführer außer acht läßt - durch die unbekämpft gebliebene Urteilskonstatierung der Boden entzogen, daß Barbara K*** den Schlüssel immer bei sich trug und ihn nie verborgte (S. 354). Hingegen ist der Beschwerdeführer im Recht, soweit er sich gegen die Annahme der Qualifikation des § 129 Z. 1 StGB. (Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels) wendet (Z. 5 und 10). Nach den maßgebenden Urteilsannahmen schenkte die später bestohlene Barbara N*** dem Angeklagten Mitte Dezember 1986 abgelegte Kleidungsstücke, darunter einen Mantel ihres Sohnes Dr. Franz N***. Der Angeklagte nahm die Sachen mit nach Hause, wo die Nachbarin der Familie, Aranka P***, bei einer im Beisein mehrerer Personen vorgenommenen Prüfung dieses Kleidungsstücks in einer der Taschen des Mantels den messingfarbenen Schlüssel zur Eingangstür des Hauses N*** vorfand, den Dr. Franz N*** schon längere Zeit vermißt hatte. P*** übergab diesen Schlüssel der anwesenden Nichte des Angeklagten, Silvia S***, die in Aussicht stellte, den Schlüssel Barbara N*** zu bringen. Über Aufforderung des Angeklagten, der behauptete, er müsse N*** ohnehin noch eine Schaufel zurückbringen, folgte sie den Schlüssel jedoch an den Angeklagten aus. Dieser gab den Schlüssel in der Folge aber nicht zurück, sondern sperrte am 20. Dezember 1986 damit die vordere Eingangstür des Hauses der Barbara N*** auf und stahl den im Urteilsspruch angeführten Schmuck im Wert von wenigstens 55.000 S (S. 353, 354, 356). Aus dem Umstand, daß der Angeklagte am Abend des Tages der Auffindung des Schlüssels Silvia S*** auf deren Frage wahrheitswidrig erklärt hat, er hätte den Schlüssel Barbara N*** bereits zurückgebracht, schloß der Schöffensenat, daß er "schon zum damaligen Zeitpunkt den Plan gefaßt hatte, sich mit diesem Schlüssel widerrechtlich Zutritt in das Haus der Barbara N*** zu verschaffen" (S. 357).Den Verdacht einer Täterschaft der Barbara K*** schloß das Erstgericht nicht - wie der Beschwerdeführer sinngemäß vermeint - ohne Angabe der dafür maßgebenden Erwägungen, sondern deshalb aus, weil sich die Genannte vom 17. Dezember 1986 bis 22. Dezember 1986 gar nicht in Spittal/Drau aufgehalten hatte (S. 354), der Diebstahl aber am 20. Dezember 1986 begangen wurde (S. 353, 354; 357). Den Spekulationen des Beschwerdeführers, daß Barbara K*** allenfalls jemanden zur Begehung des gegenständlichen Diebstahls angestiftet habe oder daß dieser von einem Dritten begangen worden sei, der sich ohne Wissen der Zeugin in den Besitz des Schlüssels gesetzt habe, ist aber - was der Beschwerdeführer außer acht läßt - durch die unbekämpft gebliebene Urteilskonstatierung der Boden entzogen, daß Barbara K*** den Schlüssel immer bei sich trug und ihn nie verborgte (S. 354). Hingegen ist der Beschwerdeführer im Recht, soweit er sich gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. (Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels) wendet (Ziffer 5 und 10). Nach den maßgebenden Urteilsannahmen schenkte die später bestohlene Barbara N*** dem Angeklagten Mitte Dezember 1986 abgelegte Kleidungsstücke, darunter einen Mantel ihres Sohnes Dr. Franz N***. Der Angeklagte nahm die Sachen mit nach Hause, wo die Nachbarin der Familie, Aranka P***, bei einer im Beisein mehrerer Personen vorgenommenen Prüfung dieses Kleidungsstücks in einer der Taschen des Mantels den messingfarbenen Schlüssel zur Eingangstür des Hauses N*** vorfand, den Dr. Franz N*** schon längere Zeit vermißt hatte. P*** übergab diesen Schlüssel der anwesenden Nichte des Angeklagten, Silvia S***, die in Aussicht stellte, den Schlüssel Barbara N*** zu bringen. Über Aufforderung des Angeklagten, der behauptete, er müsse N*** ohnehin noch eine Schaufel zurückbringen, folgte sie den Schlüssel jedoch an den Angeklagten aus. Dieser gab den Schlüssel in der Folge aber nicht zurück, sondern sperrte am 20. Dezember 1986 damit die vordere Eingangstür des Hauses der Barbara N*** auf und stahl den im Urteilsspruch angeführten Schmuck im Wert von wenigstens 55.000 S (S. 353, 354, 356). Aus dem Umstand, daß der Angeklagte am Abend des Tages der Auffindung des Schlüssels Silvia S*** auf deren Frage wahrheitswidrig erklärt hat, er hätte den Schlüssel Barbara N*** bereits zurückgebracht, schloß der Schöffensenat, daß er "schon zum damaligen Zeitpunkt den Plan gefaßt hatte, sich mit diesem Schlüssel widerrechtlich Zutritt in das Haus der Barbara N*** zu verschaffen" (S. 357).
Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Z. 1 StGB. begeht unter anderem, wer in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindringt. Das Gesetz stellt ausschließlich auf die widerrechtliche Erlangung des Gewahrsams an dem zum Diebstahl verwendeten Schlüssel ab. Widerrechtlich erlangt ist demnach ein Schlüssel, wenn ihn der Täter eigenmächtig an sich gebracht hat, sei es, daß er ihn dem Berechtigten (allenfalls nach Auffinden in einem Versteck) weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt (listig verschaffter Schlüssel) hat (RZ. 1983/50 und die dort angeführte Judikatur). Ein dem Täter ohne sein Zutun, wenn auch irrtümlich - wie hier durch Übergabe in einem Mantel - zugekommener Schlüssel ist ebensowenig ein widerrechtlich erlangter wie ein gefundener Schlüssel (Bertel im WK., Rz. 10; Kienapfel im BT. II, RN. 43 je zu § 129 StGB.). Die Widerrechtlichkeit des Gebrauchs eines solcherart in den Gewahrsam des Täters gelangten Schlüssels stellt demgemäß die Qualifikation des § 129 Z. 1 StGB. nicht her (JBl. 1986, 402). Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer den Schlüssel nach dessen Auffindung in dem ihm geschenkten Mantel unter der Vorspiegelung an sich nahm, er werde ihn der Hauseigentümerin zurückstellen, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. den anders gelagerten Fall SSt. 48/95).Diebstahl durch Einbruch nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. begeht unter anderem, wer in ein Gebäude mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel eindringt. Das Gesetz stellt ausschließlich auf die widerrechtliche Erlangung des Gewahrsams an dem zum Diebstahl verwendeten Schlüssel ab. Widerrechtlich erlangt ist demnach ein Schlüssel, wenn ihn der Täter eigenmächtig an sich gebracht hat, sei es, daß er ihn dem Berechtigten (allenfalls nach Auffinden in einem Versteck) weggenommen, abgenötigt oder herausgelockt (listig verschaffter Schlüssel) hat (RZ. 1983/50 und die dort angeführte Judikatur). Ein dem Täter ohne sein Zutun, wenn auch irrtümlich - wie hier durch Übergabe in einem Mantel - zugekommener Schlüssel ist ebensowenig ein widerrechtlich erlangter wie ein gefundener Schlüssel (Bertel im WK., Rz. 10; Kienapfel im BT. römisch zwei, RN. 43 je zu Paragraph 129, StGB.). Die Widerrechtlichkeit des Gebrauchs eines solcherart in den Gewahrsam des Täters gelangten Schlüssels stellt demgemäß die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. nicht her (JBl. 1986, 402). Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer den Schlüssel nach dessen Auffindung in dem ihm geschenkten Mantel unter der Vorspiegelung an sich nahm, er werde ihn der Hauseigentümerin zurückstellen, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche den anders gelagerten Fall SSt. 48/95).
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Verbrechensqualifikation nach § 129 Z. 1 StGB. aufzuheben und die Strafe im Hinblick auf die - auch nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 vorliegende - Qualifikation nach § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. nach dem Strafsatz des § 128 Abs. 1 StGB. neu zu bemessen.Es war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde die Verbrechensqualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB. aufzuheben und die Strafe im Hinblick auf die - auch nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 vorliegende - Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. nach dem Strafsatz des Paragraph 128, Absatz eins, StGB. neu zu bemessen.
Bei dieser Strafneubemessung war als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte zahlreiche einschlägige Vorstrafen, die auch den Voraussetzungen des § 39 StGB. genügen, aufweist (bisher urteilsmäßig verhängte Freiheitsstrafen: 198 Monate, das sind sechzehneinhalb Jahre). Als mildernd war aber zu berücksichtigen, daß es sich um eine aufgestoßene Gelegenheit handelte, die den Angeklagten nach mehrjährigem relativem Wohlverhalten (vgl. den Bericht des Bewährungshelfers ON. 10) wieder rückfällig werden ließ. Dem Obersten Gerichtshof erschien daher nach Abwägung des Vorbringens in den beiderseitigen Berufungen die aus dem Spruch ersichtliche Unrechtsfolge gerade noch vertretbar.Bei dieser Strafneubemessung war als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte zahlreiche einschlägige Vorstrafen, die auch den Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB. genügen, aufweist (bisher urteilsmäßig verhängte Freiheitsstrafen: 198 Monate, das sind sechzehneinhalb Jahre). Als mildernd war aber zu berücksichtigen, daß es sich um eine aufgestoßene Gelegenheit handelte, die den Angeklagten nach mehrjährigem relativem Wohlverhalten vergleiche den Bericht des Bewährungshelfers ON. 10) wieder rückfällig werden ließ. Dem Obersten Gerichtshof erschien daher nach Abwägung des Vorbringens in den beiderseitigen Berufungen die aus dem Spruch ersichtliche Unrechtsfolge gerade noch vertretbar.
Dem von der Aufhebung unberührt gebliebenen Kostenersatzausspruch nach § 389 StPO. ist jener nach § 390 a StPO. hinzuzufügen.Dem von der Aufhebung unberührt gebliebenen Kostenersatzausspruch nach Paragraph 389, StPO. ist jener nach Paragraph 390, a StPO. hinzuzufügen.