Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, die zwar überwiegend in prozeßordnungswidriger Weise mit urteilsfremden Annahmen argumentiert) erhebt der Sache nach den zutreffenden Einwand, daß bei allfälliger Darlehenseigenschaft der abgenötigten Zahlung nicht alle zur verläßlichen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts als Erpressung notwendigen Feststellungen über die subjektive Tatseite getroffen wurden. Dieses Feststellungserfordernis ergibt sich aus Hinweisen, wonach der übergebene Geldbetrag von 120.000 S ein Darlehen an den Angeklagten gewesen sein könnte. Ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Täter, der einen anderen zur Hingabe eines Darlehens nötigt, führt nicht notwendigerweise einen Vermögensschaden herbei oder handelt subjektiv mit diesbezüglichem Schädigungsvorsatz, weshalb er gegebenenfalls nur Nötigung verantwortet (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 41 zu § 105; Zipf im WK Rz 26 zu § 144). Angesichts des (entgegen der Beschwerdemeinung keineswegs eindeutig geklärten, aber nach den Verfahrensergebnissen) möglichen Darlehenscharakters der Geldübergabe (Zeugin Birgit M*****: "leihweise" AS 63, Zeugin Dr. Margit S*****: "Ich habe ihnen schon vorher einige Male Geld geliehen" AS 232; "Er sagte, er werde versuchen, es zurückzuzahlen" S 234) war es geboten, auch in diese Richtung Feststellungen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt zu treffen, um den Eintritt eines Vermögensschadens und eines diese Tatfolge umfassenden Tätervorsatzes beurteilen zu können.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, die zwar überwiegend in prozeßordnungswidriger Weise mit urteilsfremden Annahmen argumentiert) erhebt der Sache nach den zutreffenden Einwand, daß bei allfälliger Darlehenseigenschaft der abgenötigten Zahlung nicht alle zur verläßlichen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts als Erpressung notwendigen Feststellungen über die subjektive Tatseite getroffen wurden. Dieses Feststellungserfordernis ergibt sich aus Hinweisen, wonach der übergebene Geldbetrag von 120.000 S ein Darlehen an den Angeklagten gewesen sein könnte. Ein rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Täter, der einen anderen zur Hingabe eines Darlehens nötigt, führt nicht notwendigerweise einen Vermögensschaden herbei oder handelt subjektiv mit diesbezüglichem Schädigungsvorsatz, weshalb er gegebenenfalls nur Nötigung verantwortet (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr 41 zu Paragraph 105,; Zipf im WK Rz 26 zu Paragraph 144,). Angesichts des (entgegen der Beschwerdemeinung keineswegs eindeutig geklärten, aber nach den Verfahrensergebnissen) möglichen Darlehenscharakters der Geldübergabe (Zeugin Birgit M*****: "leihweise" AS 63, Zeugin Dr. Margit S*****: "Ich habe ihnen schon vorher einige Male Geld geliehen" AS 232; "Er sagte, er werde versuchen, es zurückzuzahlen" S 234) war es geboten, auch in diese Richtung Feststellungen zum objektiven und subjektiven Sachverhalt zu treffen, um den Eintritt eines Vermögensschadens und eines diese Tatfolge umfassenden Tätervorsatzes beurteilen zu können.
Bereits dieser Feststellungsmangel (sachlich Z 10) erfordert die Aufhebung des gerügten Schuldspruches und in diesem Umfang die Anordnung der Verfahrenserneuerung.Bereits dieser Feststellungsmangel (sachlich Ziffer 10,) erfordert die Aufhebung des gerügten Schuldspruches und in diesem Umfang die Anordnung der Verfahrenserneuerung.
Der Schuldspruch ist aber auch von unbekämpft gebliebenen Feststellungsmängeln betroffen, die sich auf Grundelemente des äußeren Tatbestandes und des weiteren auf die damit verbundene innere Tatseite beziehen. Laut Urteilstenor war Adressat der erfolgreichen erpresserischen Drohung und Übergeberin des hiedurch abgenötigten Geldbetrages Birgit M*****. Die Urteilsgründe gehen hingegen davon aus, daß sich Dr. ***** S***** nach einem Gespräch mit dem Angeklagten zur Geldhingabe bereit fand, weil sie eine dramatische Situation befürchtete. Im Zuge der Beweiswürdigung bezeichnete das Erstgericht Dr. ***** S***** als eine am Erpressungsgeschehen unbeteiligte Zeugin. Den Entscheidungsgründen kann daher nicht mit Klarheit entnommen werden, welche Tathandlungen gegen welche Person das Erstgericht für die Annahme einer vollendeten Erpressung als maßgeblich ansah. Auch in dieser Beziehung müssen im zweiten Rechtsgang mängelfreie Konstatierungen über das objektive und subjektive Geschehen getroffen werden.
Mit der Anfechtung des Schuldspruches wegen Urkundenunterdrückung (VI.) aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit c (richtig: lit b) StPO ist der Beschwerdeführer ebenfalls im Recht.Mit der Anfechtung des Schuldspruches wegen Urkundenunterdrückung (römisch sechs.) aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, (richtig: Litera b,) StPO ist der Beschwerdeführer ebenfalls im Recht.
Die auf diese Anklagefakten bezogene Erklärung des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung, "die Anklageschrift gemäß § 227 StPO nicht aufrecht zu erhalten" (AS 237), bedeutete ihrer inneren Tragweite nach (unbeschadet der Zitierung einer das Stadium vor der Hauptverhandlung betreffenden Norm) einen Rücktritt von diesem Anklagepunkt. Daher wäre das Schöffengericht nach dem § 259 Z 2 StPO verpflichtet gewesen, in diesem Umfang einen Freispruch zu fällen. Der statt dessen ergangene Schuldspruch war somit aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen.Die auf diese Anklagefakten bezogene Erklärung des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung, "die Anklageschrift gemäß Paragraph 227, StPO nicht aufrecht zu erhalten" (AS 237), bedeutete ihrer inneren Tragweite nach (unbeschadet der Zitierung einer das Stadium vor der Hauptverhandlung betreffenden Norm) einen Rücktritt von diesem Anklagepunkt. Daher wäre das Schöffengericht nach dem Paragraph 259, Ziffer 2, StPO verpflichtet gewesen, in diesem Umfang einen Freispruch zu fällen. Der statt dessen ergangene Schuldspruch war somit aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.