Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur im Schuldspruch zu den Punkten A./3 und B./ des Urteilssatzes mit einer nominell auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.Dieses Urteil wird vom Angeklagten nur im Schuldspruch zu den Punkten A./3 und B./ des Urteilssatzes mit einer nominell auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Den angefochtenen Schuldsprüchen nach hat er in Wien jeweils mit Bereicherungs- und Täuschungsvorsatz, mit dem Vorsatz, Leopoldine S***** zu schädigen, und in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,Den angefochtenen Schuldsprüchen nach hat er in Wien jeweils mit Bereicherungs- und Täuschungsvorsatz, mit dem Vorsatz, Leopoldine S***** zu schädigen, und in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch die wiederkehrende Begehung eines schweren Betruges eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,
(zu A./) am 22.Juli 1991 Mitarbeiter des Bankhauses S***** AG unter der Vortäuschung der Verfügungsberechtigung über ein vinkuliertes Sparbuch sowie unter Vorlage einer Vollmacht der Leopoldine S***** zur Auszahlung eines Betrages von 40.000 S zu verleiten versucht und
(zu B./) am 5.Juli 1991 eine unter dem Namen "Rudolf K*****" auftretende (unausgeforscht gebliebene) Person, welche Mitarbeiter des Bankhauses S***** AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ebenfalls durch die Vorspiegelung, über ein vinkuliertes Sparbuch der Leopoldine S***** verfügungsberechtigt zu sein, zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 170.000 S zu verleiten versuchte, dazu bestimmt, diese strafbare Handlung auszuführen.
In seiner Beschwerde macht der Angeklagte geltend, daß die ihm in den vorangeführten Punkten des Schuldspruches angelasteten Taten rechtsrichtig nicht als Betrug zu beurteilen, sondern dem Tatbestand der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB (in der Erscheinungsform des Versuches nach dem § 15 StGB und zum Teil auch als Beteiligter nach dem § 12, zweiter Fall, StGB) zu unterstellen gewesen wären, weil das in Rede stehende Sparbuch mit Wissen und Willen der Leopoldine S***** in seine Hände gelangt und solcherart ihm anvertraut worden sei.In seiner Beschwerde macht der Angeklagte geltend, daß die ihm in den vorangeführten Punkten des Schuldspruches angelasteten Taten rechtsrichtig nicht als Betrug zu beurteilen, sondern dem Tatbestand der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB (in der Erscheinungsform des Versuches nach dem Paragraph 15, StGB und zum Teil auch als Beteiligter nach dem Paragraph 12,, zweiter Fall, StGB) zu unterstellen gewesen wären, weil das in Rede stehende Sparbuch mit Wissen und Willen der Leopoldine S***** in seine Hände gelangt und solcherart ihm anvertraut worden sei.
Im angefochtenen Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (insb. US 9, 11, 12, 17), daß der Angeklagte durch sein schlüssiges Gesamtverhalten (das als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist - vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 § 146 RN 16 f), die zur Tatzeit 75 Jahre alter Leopoldine S***** - die sehr vergeßlich war und das Verschwinden eines Sparbuches und nachfolgende Geldabhebungen geistig nicht verarbeiten konnte (US 8, 11 f) - von allem Anfang an (in realistischer Einschätzung ihres Gesamtzustandes - US 11) über die Tatsache seiner redlichen Absichten getäuscht und sie solcherart dazu verleitet hat, ihm zunächst die Losungsworte bekanntzugeben sowie sodann in den strittigen Fällen A./3 und B./ ihm auch jeweils das Sparbuch unter Ausstellung von Vollmachten mit dem Auftrag zu übergeben, für sie Geld zu beheben. Die "Zustimmung" der Leopoldine S***** zur Abhebung wurde vom Angeklagten somit in diesen Fällen erschlichen, wobei er nach den weiteren Feststellungen von vornherein (US 11) mit dem Vorsatz gehandelt hat, die abzuhebenden Geldbeträge nicht der S***** auszufolgen, sondern sich durch deren Zueignung zu bereichern.Im angefochtenen Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (insb. US 9, 11, 12, 17), daß der Angeklagte durch sein schlüssiges Gesamtverhalten (das als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist - vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 146, RN 16 f), die zur Tatzeit 75 Jahre alter Leopoldine S***** - die sehr vergeßlich war und das Verschwinden eines Sparbuches und nachfolgende Geldabhebungen geistig nicht verarbeiten konnte (US 8, 11 f) - von allem Anfang an (in realistischer Einschätzung ihres Gesamtzustandes - US 11) über die Tatsache seiner redlichen Absichten getäuscht und sie solcherart dazu verleitet hat, ihm zunächst die Losungsworte bekanntzugeben sowie sodann in den strittigen Fällen A./3 und B./ ihm auch jeweils das Sparbuch unter Ausstellung von Vollmachten mit dem Auftrag zu übergeben, für sie Geld zu beheben. Die "Zustimmung" der Leopoldine S***** zur Abhebung wurde vom Angeklagten somit in diesen Fällen erschlichen, wobei er nach den weiteren Feststellungen von vornherein (US 11) mit dem Vorsatz gehandelt hat, die abzuhebenden Geldbeträge nicht der S***** auszufolgen, sondern sich durch deren Zueignung zu bereichern.
Das "Überlassen" des Sparbuches wurde demnach mittels Täuschung über Tatsachen bewirkt.
Die Rechtsrüge (Z 10) geht nicht von diesen Feststellungen in ihrer Gesamtheit aus und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO im Zusammenhalt mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von diesen Feststellungen in ihrer Gesamtheit aus und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.