Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten Willibald G***** erhobene, auf die Gründe der Z 4 (der Sache nach teils Z 3), 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten Willibald G***** erhobene, auf die Gründe der Ziffer 4, (der Sache nach teils Ziffer 3,), 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.
Der im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4, der Sache nach Z 3) vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.Dezember 1994 (ON 56) unzulässigerweise die Aussagen der Zeugen Johann K***** und Johann O***** vor dem Untersuchungsrichter verlesen und im Urteil (zu seinem Nachteil) verwertet worden, trifft zu.Der im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,) vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.Dezember 1994 (ON 56) unzulässigerweise die Aussagen der Zeugen Johann K***** und Johann O***** vor dem Untersuchungsrichter verlesen und im Urteil (zu seinem Nachteil) verwertet worden, trifft zu.
Eine Verlesung der Protokolle über die Vernehmung von Zeugen durfte bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) nur in den in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Fällen erfolgen. Keiner dieser ist aus dem Verhandlungsprotokoll zu ersehen. Denn die Fälle des § 252 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO scheiden im vorliegenden Fall von vornherein aus, eine Umdeutung des den verlesenen Zeugenaussagen vorangestellten Zitats des § 252 Abs 2 Z 4 in § 252 Abs 1 Z 4 StPO verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil - abgesehen von einer aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlichen Einverständniserklärung - auch eine stillschweigende Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung nicht angenommen werden kann, hat doch dieser unmittelbar vorher die Ladung der genannten Zeugen zur Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 52 zu § 252).Eine Verlesung der Protokolle über die Vernehmung von Zeugen durfte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Fällen erfolgen. Keiner dieser ist aus dem Verhandlungsprotokoll zu ersehen. Denn die Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO scheiden im vorliegenden Fall von vornherein aus, eine Umdeutung des den verlesenen Zeugenaussagen vorangestellten Zitats des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 4, in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil - abgesehen von einer aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlichen Einverständniserklärung - auch eine stillschweigende Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung nicht angenommen werden kann, hat doch dieser unmittelbar vorher die Ladung der genannten Zeugen zur Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 52 zu Paragraph 252,).
Das Urteil war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf, schon aus dem genannten Grunde bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, der Angeklagte demgemäß mit seiner gegen die Aussprüche über die privatrechlichen Ansprüche und die Strafe gerichteten Berufung sowie seiner ausdrücklich (S 507) aber auch inhaltlich (s. § 498 Abs 3 StPO) gegen den gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen. neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, der Angeklagte demgemäß mit seiner gegen die Aussprüche über die privatrechlichen Ansprüche und die Strafe gerichteten Berufung sowie seiner ausdrücklich (S 507) aber auch inhaltlich (s. Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.