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Entscheidung 13 Os 47/95×

Entscheidung 13 Os 47/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os47/95(13Os50/95)

Entscheidungsdatum

10.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22.Dezember 1994, GZ 6 römisch fünf r 2723/91-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil sowie der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßte Widerrufsbeschluß aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald G***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum Juni/Juli 1986 in Wundschuh mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Franz M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die listige Behauptung, auf seine Kraftfahrlinienkonzession auf der Strecke Tombach-St.Ulrich-Wies zu verzichten, zu Handlungen, und zwar:

1. am 3.Juni 1986 oder 4.Juni 1986 und

2. am 3.Juli 1986 zur Übergabe von je 300.000 S

verleitet, die diesen am Vermögen in der Gesamthöhe von 600.000 S schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten Willibald G***** erhobene, auf die Gründe der Ziffer 4, (der Sache nach teils Ziffer 3,), 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Der im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, der Sache nach Ziffer 3,) vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, es seien in der gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.Dezember 1994 (ON 56) unzulässigerweise die Aussagen der Zeugen Johann K***** und Johann O***** vor dem Untersuchungsrichter verlesen und im Urteil (zu seinem Nachteil) verwertet worden, trifft zu.

Eine Verlesung der Protokolle über die Vernehmung von Zeugen durfte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Fällen erfolgen. Keiner dieser ist aus dem Verhandlungsprotokoll zu ersehen. Denn die Fälle des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO scheiden im vorliegenden Fall von vornherein aus, eine Umdeutung des den verlesenen Zeugenaussagen vorangestellten Zitats des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 4, in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verbietet sich vorliegend schon deshalb, weil - abgesehen von einer aus dem Verhandlungsprotokoll nicht ersichtlichen Einverständniserklärung - auch eine stillschweigende Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung nicht angenommen werden kann, hat doch dieser unmittelbar vorher die Ladung der genannten Zeugen zur Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 52 zu Paragraph 252,).

Das Urteil war daher, ohne daß es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf, schon aus dem genannten Grunde bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, der Angeklagte demgemäß mit seiner gegen die Aussprüche über die privatrechlichen Ansprüche und die Strafe gerichteten Berufung sowie seiner ausdrücklich (S 507) aber auch inhaltlich (s. Paragraph 498, Absatz 3, StPO) gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobenen Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E38986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00047.9505.0510.0

Dokumentnummer

JJT_19950510_OGH0002_0130OS00047_9500005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung