Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht begründet.
Das (zu III/b) nur floskelhaft (s S 45/II) und damit völlig unzureichend begründete (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 7 ff zu § 238) abweisliche Erkenntnis war jedoch ohne erkennbaren Nachteil für den Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 StPO). Denn der von ihm beantragte, aber nicht vernommene Zeuge Peter G***** (dessen Aussage übrigens gar nicht im Urteil verwertet wurde) hatte schon unmittelbar nach der Tat als Zeuge und unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht die diesbezügliche Täterschaft des Angeklagten an der Körperverletzung des Mauro T***** ausdrücklich bestätigt (s S 431/I), weshalb es anläßlich der Antragstellung zumindest eines konkreten Hinweises bedurft hätte, warum nunmehr dieser Zeuge eine andere Version des Tatgeschehens zugunsten des Angeklagten liefern würde (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 19 zu § 281 Z 4).Das (zu III/b) nur floskelhaft (s S 45/II) und damit völlig unzureichend begründete (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 7 ff zu Paragraph 238,) abweisliche Erkenntnis war jedoch ohne erkennbaren Nachteil für den Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, StPO). Denn der von ihm beantragte, aber nicht vernommene Zeuge Peter G***** (dessen Aussage übrigens gar nicht im Urteil verwertet wurde) hatte schon unmittelbar nach der Tat als Zeuge und unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht die diesbezügliche Täterschaft des Angeklagten an der Körperverletzung des Mauro T***** ausdrücklich bestätigt (s S 431/I), weshalb es anläßlich der Antragstellung zumindest eines konkreten Hinweises bedurft hätte, warum nunmehr dieser Zeuge eine andere Version des Tatgeschehens zugunsten des Angeklagten liefern würde (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 19 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bedurfte es (zu III/a) keines Eingehens auf die Frage, inwieweit das Tatopfer auch den Angeklagten verletzt hat, weil dieser dazu voll geständig war (S 397 f/I) und selbst keinen Hinweis auf eine für ihn gegebene Abwehrsituation gegeben hat.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bedurfte es (zu III/a) keines Eingehens auf die Frage, inwieweit das Tatopfer auch den Angeklagten verletzt hat, weil dieser dazu voll geständig war (S 397 f/I) und selbst keinen Hinweis auf eine für ihn gegebene Abwehrsituation gegeben hat.
Zu II hat das Schöffengericht den Tatzeugen geglaubt, obwohl diese vor der Polizei betreffend die "Vor- geschichte" der Tat (Drogenhandel) noch die Unwahrheit gesagt hatten (US 10). Das Schöffengericht hielt diese (frühere, teilweise) Lüge der Zeugen - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht bloß für "an sich" einleuchtend, sondern begründete sie mit der damaligen Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung (wegen Drogenhandels), die aber nunmehr entfallen ist, weil diesbezügliche rechtskräftige Aburteilungen bereits vorliegen. Im übrigen ist es für die Lösung der vorliegenden Tatfrage unerheblich, ob zwischen den Zeugen eine ausdrückliche Vereinbarung ("eher nicht" wie ein einschreitender Polizeibeamter meinte: S 467/I) zum Verschweigen ihrer eigenen Straftat gegenüber der Polizei vorlag oder nicht, weil eine diesbezügliche Einigung unter Straftätern keines speziellen und längeren Wortwechsels bedarf und ein solcher im übrigen für die vorliegende Tat, die auch von dem (in der Beschwerde) erwähnten Polizeibeamten bestätigt wurde, völlig unerheblich wäre.Zu römisch zwei hat das Schöffengericht den Tatzeugen geglaubt, obwohl diese vor der Polizei betreffend die "Vor- geschichte" der Tat (Drogenhandel) noch die Unwahrheit gesagt hatten (US 10). Das Schöffengericht hielt diese (frühere, teilweise) Lüge der Zeugen - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht bloß für "an sich" einleuchtend, sondern begründete sie mit der damaligen Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung (wegen Drogenhandels), die aber nunmehr entfallen ist, weil diesbezügliche rechtskräftige Aburteilungen bereits vorliegen. Im übrigen ist es für die Lösung der vorliegenden Tatfrage unerheblich, ob zwischen den Zeugen eine ausdrückliche Vereinbarung ("eher nicht" wie ein einschreitender Polizeibeamter meinte: S 467/I) zum Verschweigen ihrer eigenen Straftat gegenüber der Polizei vorlag oder nicht, weil eine diesbezügliche Einigung unter Straftätern keines speziellen und längeren Wortwechsels bedarf und ein solcher im übrigen für die vorliegende Tat, die auch von dem (in der Beschwerde) erwähnten Polizeibeamten bestätigt wurde, völlig unerheblich wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.