Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Freisprüche beider Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Marin E***** und Stelica S***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (A) und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben sieMit dem angefochtenen, auch Freisprüche beider Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Marin E***** und Stelica S***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (A) und des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB (B) schuldig erkannt. Danach haben sie
A. „gemeinsam mit weiteren, noch nicht bekannten Mittätern im Juni 2004 dadurch, dass sie sich verabredeten, bei der Begehung von gewerbsmäßigen Diebstählen durch Einbruch in Tirol arbeitsteilig zusammenzuwirken und solche nicht nur geringfügige Diebstähle arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung auszuführen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt;"
B. von 3. Juni 2004 bis 19. Oktober 2004 in Innsbruck und anderen Orten „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)" im Urteil angeführte „fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden, 40.000 Euro jedoch nicht übersteigenden Wert" den im Urteil genannten Personen durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei sie die Taten „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch die angeführten schweren Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", begingen.B. von 3. Juni 2004 bis 19. Oktober 2004 in Innsbruck und anderen Orten „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)" im Urteil angeführte „fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden, 40.000 Euro jedoch nicht übersteigenden Wert" den im Urteil genannten Personen durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, wobei sie die Taten „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch die angeführten schweren Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", begingen.
Die Angeklagten bekämpfen das Urteil mit von Marin E***** auf Z 5a und 9 lit a und von Stelica S***** auf Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.Die Angeklagten bekämpfen das Urteil mit von Marin E***** auf Ziffer 5 a und 9 Litera a und von Stelica S***** auf Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.