Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Mängelrüge (richtig: Z 5) die Urteilsannahmen, der Beschwerdeführer sei kurz vor der Tat „stark alkoholisiert" bzw „mittelgradig berauscht" (US 4) gewesen, als widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) kritisiert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.Indem die Mängelrüge (richtig: Ziffer 5,) die Urteilsannahmen, der Beschwerdeführer sei kurz vor der Tat „stark alkoholisiert" bzw „mittelgradig berauscht" (US 4) gewesen, als widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) kritisiert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die Verfahrensergebnisse zur Frage, ob der Beschwerdeführer während der Tat alkoholbedingt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) gewesen ist, hat das Erstgericht - dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider - umfassend erörtert und überdies mängelfrei gewürdigt (US 10 bis 12).Die Verfahrensergebnisse zur Frage, ob der Beschwerdeführer während der Tat alkoholbedingt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) gewesen ist, hat das Erstgericht - dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - umfassend erörtert und überdies mängelfrei gewürdigt (US 10 bis 12).
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt (ON 33 S 23 bis 27 iVm ON 20). Der Sachverständige hat dabei ua zum Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers Stellung genommen und dessen diesbezügliche Angaben ausführlich erörtert (ON 33 S 23 iVm ON 20 S 15 bis 23). Soweit die Beschwerde hiezu - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - vorbringt, das Erstgericht hätte dem Gutachter „Feststellungen" zur konsumierten Alkoholmenge vorgeben müssen, verkennt sie das Wesen des Sachverständigenbeweises, das gerade darin liegt, ein besonderes Fachwissen zu vermitteln, über das die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügen (§ 126 Abs 1 StPO). Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, ohne argumentatives Substrat die Richtigkeit der - im Übrigen nach der Aktenlage mehrfach erheblich geänderten (ON 2 S 35, ON 4 S 3 verso und S 3b, ON 12 S 3, ON 16 S 1, ON 29 S 6 f) - Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum und auf dieser Basis die Unrichtigkeit des vom Erstgericht als schlüssig erachteten Sachverständigengutachtens zu behaupten, und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der Beschwerdeführer zur Tatzeit dispositions- sowie diskretionsfähig gewesen ist (US 4) und die Tat vorsätzlich begangen hat (US 5 f), sondern bekämpft diese anhand eigener Beweiswerterwägungen und verfehlt solcherart den - im konstatierten Sachverhalt gelegenen - gesetzlichen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt (ON 33 S 23 bis 27 in Verbindung mit ON 20). Der Sachverständige hat dabei ua zum Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers Stellung genommen und dessen diesbezügliche Angaben ausführlich erörtert (ON 33 S 23 in Verbindung mit ON 20 S 15 bis 23). Soweit die Beschwerde hiezu - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - vorbringt, das Erstgericht hätte dem Gutachter „Feststellungen" zur konsumierten Alkoholmenge vorgeben müssen, verkennt sie das Wesen des Sachverständigenbeweises, das gerade darin liegt, ein besonderes Fachwissen zu vermitteln, über das die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügen (Paragraph 126, Absatz eins, StPO). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, ohne argumentatives Substrat die Richtigkeit der - im Übrigen nach der Aktenlage mehrfach erheblich geänderten (ON 2 S 35, ON 4 S 3 verso und S 3b, ON 12 S 3, ON 16 S 1, ON 29 S 6 f) - Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum und auf dieser Basis die Unrichtigkeit des vom Erstgericht als schlüssig erachteten Sachverständigengutachtens zu behaupten, und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der Beschwerdeführer zur Tatzeit dispositions- sowie diskretionsfähig gewesen ist (US 4) und die Tat vorsätzlich begangen hat (US 5 f), sondern bekämpft diese anhand eigener Beweiswerterwägungen und verfehlt solcherart den - im konstatierten Sachverhalt gelegenen - gesetzlichen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.