Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 48/09x×

Entscheidung 13 Os 48/09x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/09x

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juni 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2009, GZ 16 Hv 114/08z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Juli 2008 in Graz außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an der am 12. Oktober 2002 geborenen Ana Kn***** vorgenommen, indem er mit seiner Hand zunächst oberhalb der Unterhose über deren Vaginalbereich strich und sodann unterhalb der Unterhose Gesäß und Vagina streichelte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (richtig: Ziffer 5,) die Urteilsannahmen, der Beschwerdeführer sei kurz vor der Tat „stark alkoholisiert" bzw „mittelgradig berauscht" (US 4) gewesen, als widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) kritisiert, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.

Die Verfahrensergebnisse zur Frage, ob der Beschwerdeführer während der Tat alkoholbedingt zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) gewesen ist, hat das Erstgericht - dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - umfassend erörtert und überdies mängelfrei gewürdigt (US 10 bis 12).

Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wurde auch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt (ON 33 S 23 bis 27 in Verbindung mit ON 20). Der Sachverständige hat dabei ua zum Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers Stellung genommen und dessen diesbezügliche Angaben ausführlich erörtert (ON 33 S 23 in Verbindung mit ON 20 S 15 bis 23). Soweit die Beschwerde hiezu - im Übrigen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse - vorbringt, das Erstgericht hätte dem Gutachter „Feststellungen" zur konsumierten Alkoholmenge vorgeben müssen, verkennt sie das Wesen des Sachverständigenbeweises, das gerade darin liegt, ein besonderes Fachwissen zu vermitteln, über das die Strafverfolgungsbehörden nicht verfügen (Paragraph 126, Absatz eins, StPO). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich darin, ohne argumentatives Substrat die Richtigkeit der - im Übrigen nach der Aktenlage mehrfach erheblich geänderten (ON 2 S 35, ON 4 S 3 verso und S 3b, ON 12 S 3, ON 16 S 1, ON 29 S 6 f) - Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum und auf dieser Basis die Unrichtigkeit des vom Erstgericht als schlüssig erachteten Sachverständigengutachtens zu behaupten, und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, wonach der Beschwerdeführer zur Tatzeit dispositions- sowie diskretionsfähig gewesen ist (US 4) und die Tat vorsätzlich begangen hat (US 5 f), sondern bekämpft diese anhand eigener Beweiswerterwägungen und verfehlt solcherart den - im konstatierten Sachverhalt gelegenen - gesetzlichen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91254 13Os48.09x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00048.09X.0618.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090618_OGH0002_0130OS00048_09X0000_000