Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO greift seinem Wesen nach nur dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach nur dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Tatsachenrüge. Einwendungen ausschließlich gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin N*****, können erhebliche Bedenken von vornherein nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649 [T14]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Tatsachenrüge. Einwendungen ausschließlich gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin N*****, können erhebliche Bedenken von vornherein nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649 [T14]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die
Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, solche zeigt die Rüge aber mit ihren Hinweisen auf Erinnerungslücken der Zeugin (vgl dazu US 10) sowie Angaben zu Geschlechtskrankheiten und einen unterbliebenen Arztbesuch nicht auf.Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, solche zeigt die Rüge aber mit ihren Hinweisen auf Erinnerungslücken der Zeugin vergleiche dazu US 10) sowie Angaben zu Geschlechtskrankheiten und einen unterbliebenen Arztbesuch nicht auf.
Die Behauptung eines inneren Widerspruchs der Entscheidungsgründe (der Sache nach Z 5 dritter Fall) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache.Die Behauptung eines inneren Widerspruchs der Entscheidungsgründe (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.