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Entscheidung 13 Os 48/17h×

Entscheidung 13 Os 48/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/17h

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Februar 2017, GZ 37 Hv 164/16y-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas S***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Dezember 2015 in N***** Jaqueline N***** durch Niederdrücken auf das Bett und Erfassen am Nacken mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO greift seinem Wesen nach nur dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Diesen Anfechtungsrahmen verfehlt die Tatsachenrüge. Einwendungen ausschließlich gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin N*****, können erhebliche Bedenken von vornherein nicht hervorrufen (RIS-Justiz RS0099649 [T14]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die

Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, solche zeigt die Rüge aber mit ihren Hinweisen auf Erinnerungslücken der Zeugin vergleiche dazu US 10) sowie Angaben zu Geschlechtskrankheiten und einen unterbliebenen Arztbesuch nicht auf.

Die Behauptung eines inneren Widerspruchs der Entscheidungsgründe (der Sache nach Ziffer 5, dritter Fall) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118640

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00048.17H.0628.000

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20170628_OGH0002_0130OS00048_17H0000_000