Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kemal Y*****.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kemal Y*****.
Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung (ON 61 S 14 f) des Antrags, mehrere angeblich in Griechenland und Russland aufhältige Personen als Zeugen zu vernehmen, keine Verteidigungsrechte verletzt. Durch die Beweisaufnahme sollte der Nachweis erbracht werden, dass sich der Angeklagte – ebenso wie diese Personen – im Zeitraum vom 1. bis zum 15. November 2015 in einem Hotel in Norddeutschland aufgehalten habe (ON 61 S 13 f). Für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO) wäre das Beweisthema nur dann, wenn die namhaft gemachten Personen Aussagen dazu hätten treffen können, ob sich der Angeklagte während des gesamten genannten Zeitraums in Norddeutschland aufgehalten habe und solcherart seine Täterschaft ausgeschlossen sei. Weshalb sie hiezu in der Lage sein sollten, war dem Antrag nicht zu entnehmen.Entgegen der Verfahrensrüge wurden durch die Abweisung (ON 61 S 14 f) des Antrags, mehrere angeblich in Griechenland und Russland aufhältige Personen als Zeugen zu vernehmen, keine Verteidigungsrechte verletzt. Durch die Beweisaufnahme sollte der Nachweis erbracht werden, dass sich der Angeklagte – ebenso wie diese Personen – im Zeitraum vom 1. bis zum 15. November 2015 in einem Hotel in Norddeutschland aufgehalten habe (ON 61 S 13 f). Für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) wäre das Beweisthema nur dann, wenn die namhaft gemachten Personen Aussagen dazu hätten treffen können, ob sich der Angeklagte während des gesamten genannten Zeitraums in Norddeutschland aufgehalten habe und solcherart seine Täterschaft ausgeschlossen sei. Weshalb sie hiezu in der Lage sein sollten, war dem Antrag nicht zu entnehmen.
Solcherart zielte er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0118444 [T6]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.