[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Sache nach aus Z 9 lit a vermisst die Beschwerde Feststellungen zu Bedeutungsgehalt (RIS-Justiz RS0092588) und Ernstlichkeit (RIS-Justiz RS0112523) der – vom Schöffengericht als (Raubmittel der) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) beurteilten – Äußerung. [4] Der Sache nach aus Ziffer 9, Litera a, vermisst die Beschwerde Feststellungen zu Bedeutungsgehalt (RIS-Justiz RS0092588) und Ernstlichkeit (RIS-Justiz RS0112523) der – vom Schöffengericht als (Raubmittel der) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) beurteilten – Äußerung.
[5] Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen entwickelt, wonach der Beschwerdeführer seiner Mutter – unter anderem (vgl die Konstatierungen zu [vom Schuldspruch D umfassten] sonstigen Drohungen und Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber demselben Opfer im Sommer 2024 [US 6 f, 9 f und 13]) – auf diese Weise „mit dem Tod“ drohen wollte (US 8), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). [5] Indem sie ihre Argumentation nicht auf der Basis der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen entwickelt, wonach der Beschwerdeführer seiner Mutter – unter anderem vergleiche die Konstatierungen zu [vom Schuldspruch D umfassten] sonstigen Drohungen und Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers gegenüber demselben Opfer im Sommer 2024 [US 6 f, 9 f und 13]) – auf diese Weise „mit dem Tod“ drohen wollte (US 8), verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Richtig ist, dass das angefochtene Urteil weder eine Aussage zur Länge der Klinge noch dazu enthält, ob diese zur Tatzeit geöffnet war.
[7] Soweit die Beschwerde – solcherart gar nicht getroffene – Feststellungen als undeutlich (Z 5 erster Fall) und aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) bezeichnet, geht sie schon deshalb ins Leere. [7] Soweit die Beschwerde – solcherart gar nicht getroffene – Feststellungen als undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) und aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) bezeichnet, geht sie schon deshalb ins Leere.
[8] Im Übrigen hat das Schöffengericht zwar seine Konstatierungen (US 8) zum Schuldspruch A – im Übrigen willkürfrei – aus der vom Gericht als glaubhaft erachteten Zeugenaussage des Opfers abgeleitet (US 14 f). Das von der Beschwerde relevierte Aussagedetail, wonach der „Nagelzwicker nicht geöffnet“ gewesen sei, die Zeugin jedoch „gewusst“ habe, „dass sich darin ein Messer befindet“ (ON 41.2, 14), hat es dabei jedoch nicht – und demzufolge auch nicht aktenwidrig – referiert.
[9] Als Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum versäumt das Vorbringen aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB („unter Verwendung einer Waffe“) solcher Feststellungen (zu Beschaffenheit und Zustand des Messers) bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). [9] Als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum versäumt das Vorbringen aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB („unter Verwendung einer Waffe“) solcher Feststellungen (zu Beschaffenheit und Zustand des Messers) bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[10] Hinzugefügt sei, dass ein Gegenstand, wie ihn der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zur Drohung verwendete (indem er ihn dem Opfer „vor[hielt]“), unabhängig von Länge und Position der Klinge eine Waffe im Sinn der angesprochenen Gesetzesstelle ist (RIS-Justiz RS0093928 [insbesondere T49 und T51]; näher zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 18 ff). [10] Hinzugefügt sei, dass ein Gegenstand, wie ihn der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zur Drohung verwendete (indem er ihn dem Opfer „vor[hielt]“), unabhängig von Länge und Position der Klinge eine Waffe im Sinn der angesprochenen Gesetzesstelle ist (RIS-Justiz RS0093928 [insbesondere T49 und T51]; näher zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 143, Rz 18 ff).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [12] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.