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Entscheidung 13 Os 48/83×

Entscheidung 13 Os 48/83

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/83

Entscheidungsdatum

22.09.1983

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie der Richteramtsanwärter Dr. Veith und Dr. Kirchbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Franky A und Andreas B wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Franky A gegen das Urteil des Jugendgerichtshofs Wien als Schöffengerichts vom 3. Februar 1983, GZ 1 b Vr 1791/82-66, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 5. Mai 1983 öffentlich verhandelt sowie nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lindenthaler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Presslauer, am 22. September 1983 in Anwesenheit der Verteidigerin Dr. Schön zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franky A wird teilweise Folge gegeben und, hinsichtlich des Angeklagten Andreas B gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO., das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, römisch eins. im Ausspruch, daß die Angeklagten dadurch, daß sie sich am 29. August 1982 mit einer aufgebohrten Schreckschußpistole zur Trafik der Gertrude C begaben, um dieser nach Bedrohung Geld und Zigaretten wegzunehmen (B römisch zwei), auch das Verbrechen des versuchten schweren Raubs nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB begangen haben, sowie römisch zwei. in den Strafaussprüchen aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Es werden für die ihnen insgesamt zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich Franky A für das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (B römisch eins) schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143 und 15 StGB , das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 sowie 15 StGB, das Verbrechen des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB , das Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB und das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG., Andreas B für das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (B römisch eins) schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143 und 15 StGB , das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG. nach Paragraphen 28, 143, StGB und Paragraph 11, Ziffer eins, JGG., Andreas B unter Anwendung des Paragraph 41, StGB, zu Freiheitsstrafen verurteilt:

Franky A zu 3 1/2 (dreieinhalb) Jahren, Andreas B zu 2 (zwei) Jahren.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Franky A auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Franky A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 14. August 1966 geborene Franky A und der am 20. August 1965 geborene Andreas B wurden (zu A, B und C) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 15, StGB , B teils als Gehilfe nach Paragraph 12, StGB , sowie (zu römisch eins) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG., A auch (zu D und E) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 sowie 15 StGB , (zu F) des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB und (zu G) des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB , B ferner (zu H) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Wien (zu A I 1) A in Beteiligung Erwachsener am 17. April 1982 der Trafikantin Elfriede D ca. 20.000 S Bargeld und zwei Stangen Zigaretten unter Bedrohung mit einer Pistole, (zu A I 2) A und B am 29. Juli 1982 der Sparkassenangestellten Gertraud E 26.090 S Bargeld durch Bedrohung mit einer Schreckschuß- und einer Plastikpistole, (zu A römisch zwei) A allein am 30. August 1982 der Trafikantin Gertrude C 11.000 S Bargeld und drei Packungen Zigaretten durch Bedrohung mit einer (damals bereits) aufgebohrten Schreckschußpistole geraubt, (zu B römisch eins) A und B am 30. Juli 1982 die Trafikantin Elfriede D durch Bedrohung mit der Schreckschußpistole und (zu B römisch zwei) am 29. August 1982 die Trafikantin Gertrude C durch Bedrohung mit der aufgebohrten Schreckschußpistole zu berauben versucht; (zu C) B Ende August 1982 zur Ausführung eines von A verübten Raubs (A römisch zwei) durch Beistellung der aufgebohrten Schreckschußpistole beigetragen; A ferner (zu D römisch eins) am 16. Mai 1982 dem Andreas F ein Motorfahrrad im Wert von ca. 15.000 S durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung und (zu D römisch zwei) in der Nacht zum 25. September 1982 dem Rudolf G Fahrnisse durch Einbruch in ein Transportmittel gestohlen, des weiteren in Gesellschaft anderer durch Einbruch (zu E I 1) am 21. September 1982 aus dem Blumengeschäft der Erika H und (zu E I 2) aus dem Cafe römisch eins der Erika J, (zu E römisch zwei) in der Nacht zum 25. September 1982 aus dem Büro des Autohändlers Walter K und aus einem unversperrten Personenkraftwagen, (zu E römisch drei) Anfang Oktober 1982 abermals aus dem Cafe römisch eins der Erika J Sachen zu stehlen versucht; mit den abgesondert verfolgten Erwachsenen Andreas L und Norbert M die gemeinsame Ausführung von Raubüberfällen, und zwar (zu F römisch eins) am 21. und 22. Oktober 1982 auf den Geschäftsführer des Supermarkts 'X' und zwischen 21. und 30. Oktober 1982 (zu F II 1) auf mehrere Tankstellenbesitzer sowie (zu F II 2) auf den Geschäftsführer des Restaurants 'Y', verabredet; (zu G) Anfang 1982 einen gefundenen goldenen Herrenring mit schwarzem Stein sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet; B (zu H 1) am 12. Dezember 1982 und (zu H 2) am 28. Dezember 1982 durch Anzünden von Bettwäsche in Hafträumen des Gefangenenhauses beim Jugendgerichtshof Wien fremde Sachen vorsätzlich zerstört und (zu römisch eins) A und B im August 1982 vorsätzlich die aufgebohrte Schreckschußpistole (Gaspistole) unbefugt besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte A in den Schuldsprüchen wegen versuchten schweren Raubs (B römisch eins und römisch zwei) und verbrecherischen Komplotts (F römisch eins, II 1 und 2) mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die am 30. Juli 1982 verübte, ihm als versuchter schwerer Raub angelastete Tat (B römisch eins) will der Beschwerdeführer als verbrecherisches Komplott nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB beurteilt wissen, womit er der Sache nach eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend macht.

Den Urteilsannahmen zufolge sollte hier zunächst A die Trafik der Elfriede D betreten und diese um eine Auskunft ersuchen; hierauf sollte sein Komplize B nachfolgen, der Trafikantin durch Drohung mit der Schreckschußpistole (Gasrevolver) die Tageseinnahmen abnötigen und die Flucht ergreifen, während das Opfer von A an einer Verfolgung des B gehindert worden wäre. In Ausführung dieses Tatplans hatte A die Trafik betreten und nach einer Straße gefragt, der mit der Waffe vor dem Geschäft gebliebene B war jedoch verabredungswidrig nicht nachgekommen, weil er wegen der Anwesenheit zahlreicher Passanten 'ein Mißlingen des Plans befürchtete', sodaß der Überfall unterblieb (römisch zwei. Bd. S. 91).

Dieser Sachverhalt stellt bereits den versuchten Raub dar; lag doch das Verhalten des Täters im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung (siehe Paragraph 15, Absatz 2, StGB ), d.h. jenes Ereignisses, das aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands (Paragraph 142, Absatz eins, StGB ) als Wirkung hervorgeht (EvBl 1982/98). Der Urteilssachverhalt zeigt in anschaulicher Klarheit, daß die Angeklagten in örtlicher, zeitlicher und aktionsmäßiger Beziehung unmittelbar vor der Durchführung des Raubüberfalls standen. Darnach bleibt für Paragraph 277, StGB kein Raum.

Soweit die Beschwerde die Möglichkeit einer freiwilligen, also nicht von den Umständen erzwungenen Aufgabe des Tatentschlusses des B behauptet, ist sie urteilsfremd. Die damit zusammenhängende Mängelrüge vermißt eine Erörterung der auf freiwilligen Rücktritt vom Versuch hinauslaufenden Verantwortung des B. Sie geht fehl, weil das Gericht die bezügliche Darstellung nicht übergangen, sondern in seine Erwägungen einbezogen hat (römisch zwei. Bd. S. 96 f.). Dazu kommt, daß die Rücktrittsmotivation des B keine für den Schuldspruch des Beschwerdeführers entscheidende Tatsache betrifft, weil der allgemeine Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nur für denjenigen Beteiligten wirkt, der die Ausführung freiwillig aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet (siehe Paragraph 16, StGB , LSK. 1981/135 und 13 Os 61/79).

Hingegen erweist sich die Anfechtung des Schuldspruchs wegen des am 29. August 1982 versuchten schweren Raubs (B römisch zwei) als begründet. A und B, die für jenen Tag einen Raubüberfall auf die Trafikantin Gertrude C verabredet hatten, gingen zwecks Ausführung dieses Vorhabens zu deren Geschäft, wobei B den zur Verwendung bei der Tat bestimmten, aufgebohrten Gasrevolver mit sich führte. Trotz Aufforderung des A zur Eile vermochten sie die Trafik nicht mehr vor Geschäftsschluß zu erreichen, weshalb sie an diesem Tag ihren Plan nicht in die Tat umsetzen konnten. Am nächsten Vormittag raubte dann A allein unter Verwendung des Gasrevolvers der C in ihrer Trafik Geld und Zigaretten (A römisch zwei).

Nach dem Fehlschlag am 29. August 1982 hatte B eine weitere persönliche Mitwirkung an einem Raubanschlag auf Gertrude C abgelehnt, jedoch dem A in Kenntnis seines Vorhabens den Gasrevolver für den Überfall geborgt (C). Zwar erweist sich auch hier aus den bereits zu B römisch eins dargelegten Gründen der Beschwerdeeinwand als verfehlt, mangels einer Ausführungshandlung liege noch kein strafbarer Versuch vor. Indes kommt dem weiteren, sachlich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO (EvBl 1977/260) gestützten Vorbringen Berechtigung zu, das die Verdrängung der Versuchshandlung durch die Tatvollendung aufzeigt.

Mehrere, zeitlich noch erkennbar konnexe Handlungen stellen, sofern sie von einem einheitlichen, obschon im Zug der Ausführung modifizierten Vorsatz umspannt und auf die Vollendung eines und desselben Delikts gerichtet sind, als rechtliche Einheit eine einzige strafbare Handlung dar. Dies gilt auch dann, wenn frühere Versuchshandlungen fehlgeschlagen sind und weitere folgen. Sind ein einheitlicher Willensentschluß, Identität des Tatobjekts und ein temporärer Zusammenhang gegeben, der durch kurze Zeitintervalle nicht verloren geht, dann folgt daraus jene Rechtsfigur in der Gruppe der scheinbaren Realkonkurrenz, die sich als Verdrängung des Versuchs durch die nachfolgende Vollendung desselben Täters am selben Objekt definitorisch erfassen läßt (siehe u.a. EvBl 1977/7, 260; LSK. 1979/223, 1981/150; weitergehend LSK. 1976/246; zur Terminologie vergleiche 13 Os 176/80, 13 Os 148/82).

Im gegenständlichen Fall hat der Angeklagte A seinen Raubvorsatz nach dem Fehlschlagen des Versuchs nicht aufgegeben, sondern ist sogleich am nächsten Tag erneut zur Ausführung geschritten, wobei die durch das Fernbleiben des zunächst mitwirkenden Komplizen herbeigeführte Modifikation des Tatplans das Kriterium des einheitlichen Vorsatzes nicht betroffen hat (RZ 1963 S. 29). Bei rechtsrichtiger Beurteilung fällt dem Angeklagten A nur ein am 29. und 30. August 1982 begangener vollendeter Raub zur Last. Es war daher verfehlt, ihm neben einem am 30. August 1982 verübten, vollendeten schweren Raub nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB (A römisch zwei) auch noch - in Realkonkurrenz - den am Vortag am selben Objekt begangenen Versuch dieses Raubüberfalls (B römisch zwei) gesondert zuzurechnen. Die Verbrechenseinheit bedingt ihre zweifache Qualifikation (Verwendung einer Waffe und Gesellschaft) nach Paragraph 143,, erster Satz, StGB (SSt 50/26, RZ 1963 S. 29). Zusätzlich ist zu bedenken, daß das undifferenzierte Klammerzitat des Paragraph 12, StGB im Paragraph 143, StGB bindet die 'Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten' nicht an deren gleichzeitiges Zusammenwirken in jeder Phase des Tatgeschehens, fallen doch unter den Begriff des Beteiligten (Paragraph 12, StGB ) häufig zeitlich getrennt operierende Tatgenossen, die alle (s. Rubrik des Paragraph 12, StGB ) als Täter zu behandeln sind. Ebendiese Nichtigkeit haftet aber auch der Beurteilung des Verhaltens des B vom 29. August 1982 als versuchter schwerer Raub (B römisch zwei) neben dessen Schuldspruch als dem Haupttäter rechtlich gleichgestellter (13 Os 45/83 und die dort zitierte Judikatur) Gehilfe (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB ) wegen des vollendeten schweren Raubs (C) an.

Bei rechtsrichtiger Beurteilung verantwortet B gleich A im Faktum C den Tatbestand des vollendeten Raubs unter Verwendung einer Waffe und in Gesellschaft als Raubgenosse (sukzessive Mittäterschaft, vergleiche SSt XXXI/54 m.w.N.). Die rechtliche Gleichwertigkeit der im Paragraph 12, StGB aufgezählten Erscheinungsformen des Verbrechens macht indes eine förmliche Aufhebung des wegen vermeintlicher Beihilfe des B ergangenen Schuldspruchs C überflüssig; es kann mit der Kassierung des gesonderten Schuldausspruchs ob Versuchs (B römisch zwei) sein Bewenden haben. Da B eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, war die zu seinem Nachteil unterlaufene Nichtigkeit punkto B römisch zwei (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO.) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen.

Gegen den Schuldspruch wegen verbrecherischen Komplotts (F römisch eins, II 1 und 2) wendet der Beschwerdeführer schließlich aus der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. ein, daß tatbestandsmäßige Verabredungen überhaupt nicht zustandegekommen seien. Als Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) macht er geltend, daß auf die Ergebnislosigkeit der Absprachen und das Fehlen 'konkreter weiterer Absprachen' einzugehen gewesen wäre. Diese Rügen versagen.

Zum Komplott genügt es, daß die Komplottanten in voller Tatbereitschaft entschlossen zusammentreten, um die Einzelheiten ihres verbrecherischen Beginnens fördernd zu erörtern (EvBl 1951 Nr. 302 u.a.). Im Faktum F römisch eins hatten sie bereits viel mehr als das getan, nämlich schon die Fahrt zum zuvor erkundeten Tatort angetreten. Betreffend die auf mehrere Tankstellenbesitzer und den Geschäftsführer des Restaurants 'Y' geplanten Raubanschläge (F II 1 und 2) stellte das Erstgericht fest, daß A, Andreas L und Norbert M ihre Durchführung verabredeten und die in Betracht kommenden Tatorte besichtigten. Auch das ging über die oben gegebene Komplottdefinition hinaus, war also mehr, als für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 277, StGB erforderlich gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es seien die Taten nur erörtert, nicht aber beschlossen worden, geht er von einer urteilsfremden Annahme aus und bringt den angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die aus der Begriffsbestimmung des Komplotts (s.o.) folgende Unerheblichkeit nachträglicher, zur Revidierung des Vorsatzes führender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Komplottanten (das ist ja vielfach der Grund, weshalb es beim Komplott bleibt) ergibt, daß die diesbezüglich erhobene Mängelrüge unbegründet ist. Das 'Auseinanderbrechen' einer Vereinbarung oder die unterbliebene Klärung von Details weisen nicht auf das Fehlen einer tatbestandsmäßigen Verabredung, sondern vielmehr auf eine schon vorgelegene Willensübereinstimmung hin, sodaß diese mit den Urteilsfolgerungen übereinstimmenden Einzelheiten keiner Erwähnung in den Entscheidungsgründen bedurften.

Wegen der zu A römisch zwei, B römisch zwei und C angeführten Tathandlungen wäre, der Sache nach zusammengefaßt, ein einziger Schuldspruch ob vollendeten schweren Raubs, begangen von beiden Angeklagten in Gesellschaft als Raubgenossen unter Verwendung einer Waffe am 29. und am 30. August 1982, zu fällen gewesen. Sonach war keiner der formal involvierten Schuldsprüche A römisch zwei, B römisch zwei und C als solcher zu kassieren, sondern in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A und hinsichtlich des Angeklagten B gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO bloß der Ausspruch, daß die Angeklagten durch die zu B römisch zwei erfaßte (Teil-) Handlung auch das Verbrechen des versuchten schweren Raubs nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, StGB begangen hätten, zu eliminieren. Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A zu verwerfen.

Die teilweise geänderte rechtliche Beurteilung im Bereich der Schuldsprüche führte zu einer Aufhebung der Strafaussprüche und zwang zu einer Neubemessung der Strafen, die unter Beibehaltung der in erster Instanz im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe in unveränderter Höhe wie dort als durchaus tätergerecht verhängt wurden. Erwähnt sei, daß beiden Angeklagten weiterhin ein versuchter Raub (B römisch eins) zur Last liegt. Bei B war die Anwendung des Paragraph 31, StGB verfehlt, weil er die Sachbeschädigungen im Dezember 1982 verübt hat (H 1, 2). Hingegen mußte für ein Strafmaß von zwei Jahren Paragraph 41, StGB herangezogen werden (nach Paragraph 143, StGB und Paragraph 11, Ziffer eins, JGG. drohte dem Angeklagten B eine Strafe von zweieinhalb bis siebeneinhalb Jahren).

Die außerordentliche Strafmilderung findet sowohl in der geringeren Beteiligung B im Rahmen des Verbrechens nach Paragraphen 142, 143, StGB als auch in seiner insgesamt weniger umfänglichen faktenmäßigen Belastung, was ihn prognostisch von A abhebt, ihre zwanglose Begründung.

Mit seiner gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte A auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Aussprüche gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB , Paragraphen 366, Absatz 2 und 389 StPO sind unberührt geblieben.

Textnummer

E04352

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00048.83.0922.000

Im RIS seit

24.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19830922_OGH0002_0130OS00048_8300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088276 Rechtssatz 03.12.1981Strafrecht
Jedes Vorbereitungsdelikt wird von der materiellen Vollendungsvertypung verdrängt (unechte oder scheinbare Realkonkurrenz; hier § 14 von § 12 SGG).
RS0089796 Rechtssatz 03.12.1981Strafrecht
Ausführungsnah ist das Verhalten 1.) in objektiver Beziehung, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, das heißt jenes Ereignisses oder Zustands, das bzw der aus dem Tätigkeitswort des Tatbestands als Wirkung hervorgeht; 2.) in subjektiver …
RS0089941 Rechtssatz 22.09.1983Strafrecht
Sukzessive Mittäterschaft (vgl SSt XXXI/54 mit weiteren Nachweisen).
RS0090269 Rechtssatz 28.04.1981Strafrecht
Von mehreren Beteiligten kommt nur jenen strafbefreiender Rücktritt vom Versuch zugute, welche durch ihr eigenes Verhalten die Ausführung verhindern oder den Erfolg abwenden. Die bloße Abstandnahme von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Tatausführung …
RS0090504 Rechtssatz 15.02.1955Strafrecht
Nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenz bilden Versuch und Vollendung, die demselben Täter in Ansehung des gleichen Objektes zur Last fallen, eine Einheit. Der Versuch tritt als subsidiäre Erscheinungsform der Vollendung hinter diese zurück. Ei …
RS0090756 Rechtssatz 24.03.1983Strafrecht
Angesichts ihrer im Gesetz verankerten Gleichrangigkeit lassen die einzelnen Täterschaftsformen des § 12 StGB sowohl bei wertender Betrachtung wie unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens eine rechtliche Abstufung nicht zu. (ÖJZ-LSK 1982/21, 1978/ …
RS0091549 Rechtssatz 30.06.1970Strafrecht
Mehrere zeitlich nicht allzusehr differierende Ausführungshandlungen, sofern sie von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung eines und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, müssen als ei …
RS0091644 Rechtssatz 23.06.1977Strafrecht
Bei Aufhebung des Strafanspruches ist auch der damit untrennbar verbundene Ausspruch über die Vorhaftanrechnung aufzuheben.
RS0093819 Rechtssatz 22.09.1983Strafrecht
Das undifferenzierte Klammerzitat des § 12 StGB im § 143 StGB bindet die "Gesellschaft eines oder mehrer Beteiligten" nicht an deren gleichzeitiges Zusammenwirken in jeder Phase des Tatgeschehens; fallen doch unter den Begriff des Beteiligten (§ 12 StGB) hä …
RS0095730 Rechtssatz 22.09.1983Strafrecht
Zum Komplott genügt es, daß die Komplottanten in voller Tatbereitschaft entschlossen zusammentreten, um die Einzelheiten ihres verbrecherischen Beginnens fördernd zu erörtern (so schon EvBl 1951/302 ua).
RS0099860 Rechtssatz 22.09.1983Strafrecht
Irrige Nichtannahme unechter Realkonkurrenz (hier: Verdrängung des Versuchs durch die nachfolgende Vollendung) begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO.