Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil mit einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten Feststellungsmangel behaftet ist, der Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO bewirkt:Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil mit einem vom Angeklagten nicht geltend gemachten Feststellungsmangel behaftet ist, der Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO bewirkt:
Nach dem Spruch des Urteils hat Walter C***** die Tat in der Zeit zwischen März 1980 und 1984 begangen. Da die Verjährungsfrist im vorliegenden Falle zehn Jahre beträgt (§ 57 Abs. 3, zweiter Fall, i. V.m. § 206 Abs. 1 StGB), wäre im Hinblick auf die Gerichtsanhängigkeit seit 25. Juni 1990 (AS 2 des Vr-Aktes) für den Tatzeitraum März 1980 bis 25. Juni 1980 Verjährung eingetreten.Nach dem Spruch des Urteils hat Walter C***** die Tat in der Zeit zwischen März 1980 und 1984 begangen. Da die Verjährungsfrist im vorliegenden Falle zehn Jahre beträgt (Paragraph 57, Absatz 3,, zweiter Fall, i. römisch fünf.m. Paragraph 206, Absatz eins, StGB), wäre im Hinblick auf die Gerichtsanhängigkeit seit 25. Juni 1990 (AS 2 des Vr-Aktes) für den Tatzeitraum März 1980 bis 25. Juni 1980 Verjährung eingetreten.
In den Entscheidungsgründen ist zwar davon die Rede, daß die Tat 1982 oder 1983 begangen worden sein könnte. Es bleibt aber nach dieser Formulierung (AS 180 = US 4) die Möglichkeit der Tatbegehung im Zeitraum März 1980 bis 25. Juni 1980 bestehen. Somit reichen die Urteilsfeststellungen zur verläßlichen Beantwortung der Frage, ob die Strafbarkeit infolge Verjährung erloschen ist, nicht aus.
Dieser Feststellungsmangel war als dem Angeklagten zum Nachteil gereichend gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen.Dieser Feststellungsmangel war als dem Angeklagten zum Nachteil gereichend gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil in den von der Nichtigkeit betroffenen Aussprüchen aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung das angefochtene Urteil in den von der Nichtigkeit betroffenen Aussprüchen aufzuheben und in diesem Umfang die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Mit seinen dadurch gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im fortgesetzten Verfahren könnte es von Bedeutung sein, Kenntnis vom Ausgang des ausgeschiedenen Strafverfahrens gegen Manfred Helmar M***** (für den Fall eines rechtskräftigen Schuldspruches im Hinblick auf den dort festgestellten Tatzeitpunkt) und von den Angaben, die Simone P***** in jenem Verfahren machte, zu gewinnen (vgl. ON 2). Weiters könnten möglicherweise Erhebungen, wann Simone P***** in die Volksschule eingetreten ist, in bezug auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatzeitraumes erleichtern.Im fortgesetzten Verfahren könnte es von Bedeutung sein, Kenntnis vom Ausgang des ausgeschiedenen Strafverfahrens gegen Manfred Helmar M***** (für den Fall eines rechtskräftigen Schuldspruches im Hinblick auf den dort festgestellten Tatzeitpunkt) und von den Angaben, die Simone P***** in jenem Verfahren machte, zu gewinnen vergleiche ON 2). Weiters könnten möglicherweise Erhebungen, wann Simone P***** in die Volksschule eingetreten ist, in bezug auf ihre Aussage in der Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatzeitraumes erleichtern.