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Entscheidung 13 Os 48/97×

Entscheidung 13 Os 48/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os48/97 (13Os49/97)

Entscheidungsdatum

07.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried Josef St***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. Feber 1997, GZ 8 römisch fünf r 66/97-34, sowie über eine Beschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 494, a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried Josef St***** des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.Oktober 1996 in Friedburg Elfriede St***** dadurch, daß er gegenüber Isabella St***** fernmündlich äußerte, falls er sein Geld nicht erhalte, werde er kommen und "sie kalt machen", durch gefährliche Drohung zur Bezahlung einer (vermeintlichen) Schuld zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), weder Isabella noch Elfriede St***** hätten von einer Äußerung berichtet, wonach er Elfriede St***** "kalt machen" werde, übergeht die Aussage der erstgenannten Zeugin (AS 112 in Verbindung mit AS 79 und 114). Elfriede St***** hat zudem gar wohl betont, durch den Anruf in "große Furcht" versetzt worden zu sein (AS 23), ein Umstand, der strafrechtlich sogar entbehrlich ist.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte "wußte", daß Isabella St***** die Elfriede St***** über den Inhalt des Telefongespräches informieren würde und seinen Willen, diese zur Bezahlung einer (vermeintlichen) Schuld zu nötigen, haben die Tatrichter mit einem Verweis auf den Wortlaut der Drohung und das Naheverhältnis zwischen Isabella St***** und ihrer Mutter Elfriede St***** hinreichend und deutlich begründet (US 4 f; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, E 42).

Weil die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ausschließlich die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen bekämpft, stellt sie sich bloß als unzulässige Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld dar.

Die Frage, ob in der Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt wurde, ist schon nach dem zutreffenden Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche dazu ausdrücklich nur die "Eignung", den Bedrohten "in Furcht und Unruhe zu versetzen", anführt, nicht von rechtlicher Bedeutung.

Die (gar nicht erforderliche) Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), Elfriede St***** gefährlich zu bedrohen, ergibt sich aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit (US 3 f). Auch haben die Tatrichter über die bloße Intention des Angeklagten, daß Elfriede St***** von seinen Worten informiert werde, hinaus sogar festgestellt, daß der Angeklagte "wußte", daß Isabella St***** ihrer Mutter davon Mitteilung machen werde.

Der Behauptung, die inkriminierte Drohung stelle lediglich eine "milieubedingte Unmutsäußerung" dar, fehlt schließlich ein tatsächliches Substrat in den Urteilsgründen. Die Beschwerde führt auch nichts an, was gegen die festgestellte Ernsthaftigkeit der Drohung spricht.

Die Beweis- und Tatsachenrüge ist unbegründet, die Rechtsrüge nicht an den Verfahrensanordnungen ausgerichtet.

Auf Grund der sofortigen Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E46045 13D00487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00048.97.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19970507_OGH0002_0130OS00048_9700000_000