Gründe:
Mit zufolge noch unerledigter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rainer Maria M***** nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2001, ON 317 des Vr-Aktes, wurde dieser der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 15 StGB und der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 233 Abs 1 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit zufolge noch unerledigter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rainer Maria M***** nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2001, ON 317 des Vr-Aktes, wurde dieser der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 15, StGB und der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er - zusammengefasst - unter anderem insbesondere im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Beteiligte in den Jahren 1984 und 1985 betrügerische Handlungen mit einem Schaden von ca 284 Mio S, sowie Betrugsversuchshandlungen mit einem beabsichtigten Schaden von ca 90 Mio S sowie eine Passverfälschung begangen.
Nach Urteilsverkündung wurde über den Angeklagten gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO die gemäß § 181 Abs 6 StPO durch eine Haftfrist nicht mehr beschränkte Untersuchungshaft verhängt.Nach Urteilsverkündung wurde über den Angeklagten gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die gemäß Paragraph 181, Absatz 6, StPO durch eine Haftfrist nicht mehr beschränkte Untersuchungshaft verhängt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters gemäß § 114 Abs 4 StPO dem Erstgericht aufgetragen, gemäß § 190 Abs 1 StPO zu bestimmen, gegen welche Kaution sowie gegen Ablegung welcher im § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse die Untersuchungshaft aufgehoben wird.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO dem Erstgericht aufgetragen, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, StPO zu bestimmen, gegen welche Kaution sowie gegen Ablegung welcher im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse die Untersuchungshaft aufgehoben wird.