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Entscheidung 13 Os 49/01×

Entscheidung 13 Os 49/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os49/01-7 (13Os50/01)

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rainer Maria M***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 15, StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 12e römisch fünf r 6672/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. März 2001, AZ 24 Bs 45/01 (= ON 332 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluss wurde Rainer Maria M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit zufolge noch unerledigter Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Rainer Maria M***** nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2001, ON 317 des Vr-Aktes, wurde dieser der Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 15, StGB und der versuchten betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 233, Absatz eins, StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB schuldig erkannt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er - zusammengefasst - unter anderem insbesondere im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen als Beteiligte in den Jahren 1984 und 1985 betrügerische Handlungen mit einem Schaden von ca 284 Mio S, sowie Betrugsversuchshandlungen mit einem beabsichtigten Schaden von ca 90 Mio S sowie eine Passverfälschung begangen.

Nach Urteilsverkündung wurde über den Angeklagten gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die gemäß Paragraph 181, Absatz 6, StPO durch eine Haftfrist nicht mehr beschränkte Untersuchungshaft verhängt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien der Haftbeschwerde des Verurteilten nicht Folge gegeben und weiters gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO dem Erstgericht aufgetragen, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, StPO zu bestimmen, gegen welche Kaution sowie gegen Ablegung welcher im Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse die Untersuchungshaft aufgehoben wird.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Rainer Maria M*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Erneut (sh Seite 5 des angefochtenen Beschlusses) aktenwidrig behauptet die Beschwerde, die Verhängung der Untersuchungshaft sei ohne Antrag des Staatsanwaltes und ohne Anhörung bzw Stellungnahme des Angeklagten erfolgt. Es genügt hiezu auf Seiten 515, 517/XXIV sowie darauf zu verweisen, dass dieses Vorbringen auch mit weiteren Beschwerdeausführungen (S 3 Mitte der Rechtsmittelschrift) in Widerspruch steht.

Aus welchen Gründen die Art der Beratung des Schöffengerichtes (Entscheidung nach "Umfrage") gesetzwidrig bzw grundrechtsverletzend, ja überhaupt grundrechtsrelevant sein soll, bleibt unerfindlich (sh S 6 des angefochtenen Beschlusses).

Die - den dringenden Tatverdacht unbekämpft lassende - Beschwerde rügt die Annahme der Fluchtgefahr, jedoch zu Unrecht. Auf Grund mängelfrei erhobener Prämissen, insbesondere der seit Jahren ausschließlich auslandsorientierten Lebensinteressen des Angeklagten (bei mangelnden wesentlichen inländischen Anknüpfungspunkten), seine zu Täuschungen - auch über die eigene Identität - neigende Persönlichkeitsstruktur (sh Inhalt des Schuldspruchs) und eines drohenden empfindlichen Strafvollzuges lassen den vom Oberlandesgericht daraus gezogenen Schluss auf eine konkrete Fluchterwartung, somit auf das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes rechtlich durchaus vertretbar erscheinen. Schließlich entspricht der vom Oberlandesgericht dem Landesgericht für Strafsachen Wien erteilte Auftrag nach Paragraph 114, Absatz 4, StPO der Strafprozessordnung (siehe dort); die Beschwerde unterlässt es auch, aus dem Gesetz eine Verpflichtung des Oberlandesgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, abzuleiten; im Übrigen ist eine Grundrechtsverletzung unter dem Aspekt einer allfälligen Unangemessenheit der Dauer der Haft auch im Hinblick auf Paragraph 6, MRK nicht ersichtlich, sodass insgesamt eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat und die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E66680 13Os49.01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00049.01.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20010523_OGH0002_0130OS00049_0100000_000