Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Z 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche jedoch fehl gehen.Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche jedoch fehl gehen.
Die Mängelrügen (Z 5) behaupten eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite anlässlich der Errichtung des (unrichtigen) fremdhändigen Testaments der Maria B***** (Faktum 1.)), gehen jedoch ins Leere. Sie übersehen nämlich, dass nicht die Errichtung, sondern die Vorlage des unrichtigen Schriftstückes inkriminiert wird. Diesbezüglich sind die Gründe für die Feststellung des Vorsatzes der Angeklagten jedoch durchaus hinreichend. Dies gilt sinngemäß auch für den gleichen bei Errichtung des Aufsatzes (Faktum 2.)) angeblich vorliegenden Begründungsmangel; auch hier geht die Beschwerde am Urteilsvorwurf vorbei. Dass die Angeklagten durch die in der Beschwerde ins Treffen geführten Auskünfte durch Notar bzw Rechtsanwalt auf die "Möglichkeit eines mündlichen Testaments" gebracht worden seien, mag wohl zutreffen; dass sich der Rat jedoch auf ein betrügerisches Vorgehen erstreckt hätte, wird mit Fug nicht behauptet.Die Mängelrügen (Ziffer 5,) behaupten eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite anlässlich der Errichtung des (unrichtigen) fremdhändigen Testaments der Maria B***** (Faktum 1.)), gehen jedoch ins Leere. Sie übersehen nämlich, dass nicht die Errichtung, sondern die Vorlage des unrichtigen Schriftstückes inkriminiert wird. Diesbezüglich sind die Gründe für die Feststellung des Vorsatzes der Angeklagten jedoch durchaus hinreichend. Dies gilt sinngemäß auch für den gleichen bei Errichtung des Aufsatzes (Faktum 2.)) angeblich vorliegenden Begründungsmangel; auch hier geht die Beschwerde am Urteilsvorwurf vorbei. Dass die Angeklagten durch die in der Beschwerde ins Treffen geführten Auskünfte durch Notar bzw Rechtsanwalt auf die "Möglichkeit eines mündlichen Testaments" gebracht worden seien, mag wohl zutreffen; dass sich der Rat jedoch auf ein betrügerisches Vorgehen erstreckt hätte, wird mit Fug nicht behauptet.
Im Übrigen weisen die Tatrichter auf die lebensnahe Betrachtung der objektiven Vorgangsweise der beiden Angeklagten hin, was (zwar nicht "zwingend", jedoch) keineswegs unlogisch und daher - als Ausfluss der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) - mit Mängelrüge nicht anfechtbar ist.Im Übrigen weisen die Tatrichter auf die lebensnahe Betrachtung der objektiven Vorgangsweise der beiden Angeklagten hin, was (zwar nicht "zwingend", jedoch) keineswegs unlogisch und daher - als Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - mit Mängelrüge nicht anfechtbar ist.
Die Tatsachenrügen (Z 5a) zeigen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachten nach Art einer Schuldberufung - und demnach auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerden einen Verstoß gegen das Gebot der amtswegigen Wahrheitsforschung zufolge Unterlassung der Beischaffung wesentlicher Beweismittel behauptet, unterlassen sie es darzulegen, aus welchen Gründen die Angeklagten an der entsprechenden Antragstellung gehindert waren.Die Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) zeigen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachten nach Art einer Schuldberufung - und demnach auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerden einen Verstoß gegen das Gebot der amtswegigen Wahrheitsforschung zufolge Unterlassung der Beischaffung wesentlicher Beweismittel behauptet, unterlassen sie es darzulegen, aus welchen Gründen die Angeklagten an der entsprechenden Antragstellung gehindert waren.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet das Fehlen von Feststellungen sowohl zum Schädigungs- als auch zum Bereicherungsvorsatz, übergehen jedoch prozessordnungswidrig die Feststellungen US 10, 11, 16 und 18 iVm US 3 (zum Schädigungsvorsatz) sowie US 11, 16 und 18 iVm US 3 (zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung).Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet das Fehlen von Feststellungen sowohl zum Schädigungs- als auch zum Bereicherungsvorsatz, übergehen jedoch prozessordnungswidrig die Feststellungen US 10, 11, 16 und 18 in Verbindung mit US 3 (zum Schädigungsvorsatz) sowie US 11, 16 und 18 in Verbindung mit US 3 (zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung).
Mit den weiteren Behauptungen zu Z 9 lit b von freiwilligen Rücktritten vom Versuch bzw von nicht vorwerfbaren Verbotsirrtümern (§ 9 StGB) entbehren ebenfalls einer prozessordnungskonformen Ausführung, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehen. In diesem Zusammenhang steht der Beschwerdebehauptung, die Angeklagten hätten die "Tatausführung" (zu 1) endgültig und freiwillig aufgegeben, die festgestelltermaßen, kurz darauf erneut gesetzte Tathandlung (zu 2), um ihr betrügerisches Ziel zu erreichen, ausdrücklich entgegen (US 13, 14).Mit den weiteren Behauptungen zu Ziffer 9, Litera b, von freiwilligen Rücktritten vom Versuch bzw von nicht vorwerfbaren Verbotsirrtümern (Paragraph 9, StGB) entbehren ebenfalls einer prozessordnungskonformen Ausführung, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehen. In diesem Zusammenhang steht der Beschwerdebehauptung, die Angeklagten hätten die "Tatausführung" (zu 1) endgültig und freiwillig aufgegeben, die festgestelltermaßen, kurz darauf erneut gesetzte Tathandlung (zu 2), um ihr betrügerisches Ziel zu erreichen, ausdrücklich entgegen (US 13, 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.