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Entscheidung 13 Os 49/02×

Entscheidung 13 Os 49/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os49/02

Entscheidungsdatum

17.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** und Ludovika S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Oktober 2001, GZ 11a SVr 7033/99-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz S***** und Ludovika S***** wurden des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie

in Wien und Wiener Neustadt im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,durch die wahrheitswidrige Vorgabe, berechtigte Testamentserben nach der am 8. 6. 1999 verstorbenen Maria B***** zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung anderer solcher Beweismittel, den zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien im Verfahren zu 2 A 217/99 zur Einantwortung des Nachlasses der Maria B***** im Wert von rund 7,000.000 S zu verleiten versucht, welche die erbserklärten gesetzlichen Erben Hans H*****, Franz H*****, Elfriede H*****, Isabella R***** und Karl R***** in einem 500.000 S übersteigenden Wert am Vemögen schädigen sollte, und zwar

1.) am 16. Juli 1999 anlässlich der Todfallsaufnahme vor dem Gerichtskommissär Dr. Michael Mauler durch Vorlage eines unrichtigen fremdhändigen Testamentes der Maria B*****, nämlich des am 8. Juni 1999 entgegen dem Urkundsinhalt nicht in Anwesenheit der als Testamentszeugen angeführten Hermine F***** und Erika F***** von Ludovika S***** errichteten und von Maria B***** unterfertigten Schriftstückes;

2.) am 25. Oktober 1999 durch Beauftragung des Rechtsanwaltes Dris. Peter Spörk, dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen inhaltlich unrichtigen Aufsatz über ein von Maria B***** in Anwesenheit der Margarete M*****, der Leopoldine K*****, der Gertrude K***** und des Anton B***** errichtetes mündliches Testament vorzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche jedoch fehl gehen.

Die Mängelrügen (Ziffer 5,) behaupten eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite anlässlich der Errichtung des (unrichtigen) fremdhändigen Testaments der Maria B***** (Faktum 1.)), gehen jedoch ins Leere. Sie übersehen nämlich, dass nicht die Errichtung, sondern die Vorlage des unrichtigen Schriftstückes inkriminiert wird. Diesbezüglich sind die Gründe für die Feststellung des Vorsatzes der Angeklagten jedoch durchaus hinreichend. Dies gilt sinngemäß auch für den gleichen bei Errichtung des Aufsatzes (Faktum 2.)) angeblich vorliegenden Begründungsmangel; auch hier geht die Beschwerde am Urteilsvorwurf vorbei. Dass die Angeklagten durch die in der Beschwerde ins Treffen geführten Auskünfte durch Notar bzw Rechtsanwalt auf die "Möglichkeit eines mündlichen Testaments" gebracht worden seien, mag wohl zutreffen; dass sich der Rat jedoch auf ein betrügerisches Vorgehen erstreckt hätte, wird mit Fug nicht behauptet.

Im Übrigen weisen die Tatrichter auf die lebensnahe Betrachtung der objektiven Vorgangsweise der beiden Angeklagten hin, was (zwar nicht "zwingend", jedoch) keineswegs unlogisch und daher - als Ausfluss der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) - mit Mängelrüge nicht anfechtbar ist.

Die Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,) zeigen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachten nach Art einer Schuldberufung - und demnach auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässig - die Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerden einen Verstoß gegen das Gebot der amtswegigen Wahrheitsforschung zufolge Unterlassung der Beischaffung wesentlicher Beweismittel behauptet, unterlassen sie es darzulegen, aus welchen Gründen die Angeklagten an der entsprechenden Antragstellung gehindert waren.

Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, behauptet das Fehlen von Feststellungen sowohl zum Schädigungs- als auch zum Bereicherungsvorsatz, übergehen jedoch prozessordnungswidrig die Feststellungen US 10, 11, 16 und 18 in Verbindung mit US 3 (zum Schädigungsvorsatz) sowie US 11, 16 und 18 in Verbindung mit US 3 (zum Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung).

Mit den weiteren Behauptungen zu Ziffer 9, Litera b, von freiwilligen Rücktritten vom Versuch bzw von nicht vorwerfbaren Verbotsirrtümern (Paragraph 9, StGB) entbehren ebenfalls einer prozessordnungskonformen Ausführung, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen ausgehen. In diesem Zusammenhang steht der Beschwerdebehauptung, die Angeklagten hätten die "Tatausführung" (zu 1) endgültig und freiwillig aufgegeben, die festgestelltermaßen, kurz darauf erneut gesetzte Tathandlung (zu 2), um ihr betrügerisches Ziel zu erreichen, ausdrücklich entgegen (US 13, 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufungen der Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66438 13Os49.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00049.02.0717.000

Dokumentnummer

JJT_20020717_OGH0002_0130OS00049_0200000_000