Entscheidung 13 Os 49/12y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os49/12y (13Os50/12w)
Entscheidungsdatum
05.07.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Friedrich F***** und eine Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 357/11y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Rudolf S***** gegen die zu AZ 20 Bs 100/12w am 6. März 2012 und am 9. März 2012 ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien (ON 15a und ON 16 der Ermittlungsakten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Friedrich F***** und eine Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 9 St 357/11y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden des Rudolf S***** gegen die zu AZ 20 Bs 100/12w am 6. März 2012 und am 9. März 2012 ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien (ON 15a und ON 16 der Ermittlungsakten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 6. März 2012 (ON 15a) gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2012, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war (ON 10 Punkt 2), nicht Folge.Mit Beschluss vom 6. März 2012 (ON 15a) gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2012, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war (ON 10 Punkt 2), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Mit Beschluss vom 9. März 2012 (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2012, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON 10 Punkt 1), als unzulässig zurück (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).Mit Beschluss vom 9. März 2012 (ON 16) wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Rudolf S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2012, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war (ON 10 Punkt 1), als unzulässig zurück (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0130OS00049.12Y.0705.000
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2012
Dokumentnummer
JJT_20120705_OGH0002_0130OS00049_12Y0000_000