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Entscheidung 13 Os 49/17f×

Entscheidung 13 Os 49/17f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os49/17f

Entscheidungsdatum

28.06.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Arben M*****, AZ 15 BE 24/17b des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Arben M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. April 2017, AZ 23 Bs 54/17k (ON 12a der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2017, GZ 15 BE 24/17b-6, wurde ein Antrag des Arben M***** auf bedingte Entlassung abgewiesen. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E118666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00049.17F.0628.000

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170628_OGH0002_0130OS00049_17F0000_000