Entscheidung 13 Os 49/17f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Arben M*****, AZ 15 BE 24/17b des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Arben M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 6. April 2017, AZ 23 Bs 54/17k (ON 12a der BE-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2017, GZ 15 BE 24/17b-6, wurde ein Antrag des Arben M***** auf bedingte Entlassung abgewiesen. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00049.17F.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017
Dokumentnummer
JJT_20170628_OGH0002_0130OS00049_17F0000_000