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Entscheidung 13 Os 49/19h×

Entscheidung 13 Os 49/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os49/19h

Entscheidungsdatum

28.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Yusef G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Yusef G***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. April 2019, GZ 12 Hv 7/19d-141, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Yusef G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – Yusef G***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 2016 in L***** eine fremde bewegliche Sache, und zwar ein Mobiltelefon im Wert von 759 Euro, Awat H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit sich diese gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit (US 9) der

nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverständlich (ON 140 S 24) und solcherart gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zulässig

verlesenen Angaben des Awat H***** wendet, übersieht die Rüge, dass der angesprochene psychologische Vorgang einer Anfechtung aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419).

Gleiches gilt für die Kritik an der Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig (US 9).

Mit dem Argument, dass sich das Schöffengericht vom in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen kein persönliches Bild verschaffen konnte, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.

Durch die Berufung auf den sogenannten Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00049.19H.0828.000

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190828_OGH0002_0130OS00049_19H0000_000