Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Soweit sich diese gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit (US 9) der
nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverständlich (ON 140 S 24) und solcherart gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO zulässig nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverständlich (ON 140 S 24) und solcherart gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zulässig
verlesenen Angaben des Awat H***** wendet, übersieht die Rüge, dass der angesprochene psychologische Vorgang einer Anfechtung aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419).verlesenen Angaben des Awat H***** wendet, übersieht die Rüge, dass der angesprochene psychologische Vorgang einer Anfechtung aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO entzogen ist (RIS-Justiz RS0099419).
Gleiches gilt für die Kritik an der Verwerfung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als unglaubwürdig (US 9).
Mit dem Argument, dass sich das Schöffengericht vom in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Zeugen kein persönliches Bild verschaffen konnte, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet.
Durch die Berufung auf den sogenannten Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Z 5 oder Z 5a des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).Durch die Berufung auf den sogenannten Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.