Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 a und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an; auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung ergriffen und eine schuldangemessene Erhöhung der Strafe beantragt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10, a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an; auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung ergriffen und eine schuldangemessene Erhöhung der Strafe beantragt.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar einen Tötungsvorsatz in Abrede gestellt (vgl. S 484/II), er hat aber vor der Polizei (S 85/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 95/I) zugegeben, daß er - nach vorangegangenen Tätlichkeiten und vorübergehender Abwesenheit von der ehelichen Wohnung in der Dauer von etwa 45 Minuten - seine bereits vorher durch Schläge verletzte Gattin aus dem Bett gezogen, sie am Hinterkopf an den Haaren erfaßt und den Kopf sodann drei- oder viermal mit der Gesichtsfläche gegen die Platte und Kante des Schreibtisches geschlagen hat, wobei er den Kopf jedesmal etwa 20 bis 30 cm anhob. Angesichts dieser brutalen Gewaltanwendung in Verbindung mit den festgehaltenen Spuren (vgl. S 169 f/I) und den im Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin angeführten Verletzungen (ON 40/I), vermag der Angeklagte mit seinem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 10 a) - das im wesentlichen darauf hinausläuft, daß nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen ein Tötungsvorsatz nicht anzunehmen sei - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache seines Tötungsvorsatzes keine erheblichen Bedenken zu erwecken, zumal seine Angaben im Vorverfahren auf das Eingeständnis eines mit bedingtem Vorsatz begangenen Mordes hinauslaufen.Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zwar einen Tötungsvorsatz in Abrede gestellt vergleiche S 484/II), er hat aber vor der Polizei (S 85/I) und vor dem Untersuchungsrichter (S 95/I) zugegeben, daß er - nach vorangegangenen Tätlichkeiten und vorübergehender Abwesenheit von der ehelichen Wohnung in der Dauer von etwa 45 Minuten - seine bereits vorher durch Schläge verletzte Gattin aus dem Bett gezogen, sie am Hinterkopf an den Haaren erfaßt und den Kopf sodann drei- oder viermal mit der Gesichtsfläche gegen die Platte und Kante des Schreibtisches geschlagen hat, wobei er den Kopf jedesmal etwa 20 bis 30 cm anhob. Angesichts dieser brutalen Gewaltanwendung in Verbindung mit den festgehaltenen Spuren vergleiche S 169 f/I) und den im Gutachten des Institutes für Gerichtliche Medizin angeführten Verletzungen (ON 40/I), vermag der Angeklagte mit seinem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) - das im wesentlichen darauf hinausläuft, daß nach den aktenkundigen Verfahrensergebnissen ein Tötungsvorsatz nicht anzunehmen sei - gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsache seines Tötungsvorsatzes keine erheblichen Bedenken zu erwecken, zumal seine Angaben im Vorverfahren auf das Eingeständnis eines mit bedingtem Vorsatz begangenen Mordes hinauslaufen.
Unter dem Grund der Z 13 behauptet der Beschwerdeführer, das Gericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen, weil nach der Aktenlage ein Fall von unterschiedlich zu beurteilenden Emotionshandlungen vorliege und es an jeglicher Vorbereitung der Tathandlung sowie an der Intensität der Planung des Verbrechens fehle. Damit wird aber nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen behauptet, sondern bloß ein nicht sachgerechter Ermessensgebrauch geltend gemacht, welcher lediglich der Anfechtung mit Berufung unterliegt.Unter dem Grund der Ziffer 13, behauptet der Beschwerdeführer, das Gericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen, weil nach der Aktenlage ein Fall von unterschiedlich zu beurteilenden Emotionshandlungen vorliege und es an jeglicher Vorbereitung der Tathandlung sowie an der Intensität der Planung des Verbrechens fehle. Damit wird aber nicht eine rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen behauptet, sondern bloß ein nicht sachgerechter Ermessensgebrauch geltend gemacht, welcher lediglich der Anfechtung mit Berufung unterliegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2, 344 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.