Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sanel K***** des (teilweise beim Versuch gebliebenen) Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG und § 15 StGB schuldig erkannt, weil er in Salzburg (den bestehenden Vorschriften zuwider) eine Suchtgiftmenge von 0,5 Gramm Kokain erworben und einem Unbekannten namens "S*****" am 24. November 1996 übergeben (überlassen) sowie am 25.November 1996 eine ebensolche Suchtgiftmenge dem Vorgenannten zu übergeben (überlassen) versucht hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sanel K***** des (teilweise beim Versuch gebliebenen) Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG und Paragraph 15, StGB schuldig erkannt, weil er in Salzburg (den bestehenden Vorschriften zuwider) eine Suchtgiftmenge von 0,5 Gramm Kokain erworben und einem Unbekannten namens "S*****" am 24. November 1996 übergeben (überlassen) sowie am 25.November 1996 eine ebensolche Suchtgiftmenge dem Vorgenannten zu übergeben (überlassen) versucht hat.
Hingegen wurde er von der wider ihn wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges (§§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB) erhobenen Anklage, er habe am 25.November 1996 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den oben erwähnten "S*****" durch die Vorgabe, diesem am 25.November 1996 um 16.30 Uhr 1 kg Kokain um ca 700.000 S verkaufen zu wollen, obwohl er ihm ein Paket mit 1 kg Backzucker und lediglich 0,5 Gramm Kokain übergeben wollte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von 700.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diesen an seinem Vermögen schädigen sollte, wobei der Schaden 500.000 S überstiegen hätte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wurde er von der wider ihn wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges (Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 3, StGB) erhobenen Anklage, er habe am 25.November 1996 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den oben erwähnten "S*****" durch die Vorgabe, diesem am 25.November 1996 um 16.30 Uhr 1 kg Kokain um ca 700.000 S verkaufen zu wollen, obwohl er ihm ein Paket mit 1 kg Backzucker und lediglich 0,5 Gramm Kokain übergeben wollte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von 700.000 S, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diesen an seinem Vermögen schädigen sollte, wobei der Schaden 500.000 S überstiegen hätte, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Sanel K***** auf Z 5, 9 lit a und b sowie von der Anklagebehörde ausschließlich auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerden, die von Sanel K***** auf Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie von der Anklagebehörde ausschließlich auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt werden.