Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers (S 338). Diese Beweisaufnahme ist jedoch zu Recht unterblieben, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem erkennenden Gericht obliegt und allenfalls bestehende oder nicht vorhandene Neigungen des Angeklagten zur Lösung der Schuldfrage konkret nichts beitragen können; Störungen des Gebrauches seiner Vernunft oder seines Geistes (§ 134 Abs 1 StPO) wurden nicht dargetan.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages auf Einholung eines psychologischen Gutachtens "zum Beweis der Glaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers (S 338). Diese Beweisaufnahme ist jedoch zu Recht unterblieben, weil die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem erkennenden Gericht obliegt und allenfalls bestehende oder nicht vorhandene Neigungen des Angeklagten zur Lösung der Schuldfrage konkret nichts beitragen können; Störungen des Gebrauches seiner Vernunft oder seines Geistes (Paragraph 134, Absatz eins, StPO) wurden nicht dargetan.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) die Abweisung von Anträgen, nämlich einerseits die Einholung des (zur Z 4) genannten Gutachtens, andererseits die Vernehmung des Zeugen Johann T***** und die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen Pauline K***** und Uta B*****, kritisiert, ist sie vorweg betreffend das Gutachten auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) und betreffend die Zeugenvernehmungen auf den hiezu nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 zu verweisen. Im Übrigen zeigt das abweisliche Zwischenerkenntnis (S 337, 338) zutreffend auf, dass es den Anträgen teils an der Erheblichkeit des Beweisthemas, teils an einem klaren und bestimmten Bezug zum Tatgeschehen mangelt. Da die Tatsachenrüge im Übrigen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen aufzeigt, sondern - entgegen ihrem angekündigten Vorhaben, - bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung in Frage stellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Abweisung von Anträgen, nämlich einerseits die Einholung des (zur Ziffer 4,) genannten Gutachtens, andererseits die Vernehmung des Zeugen Johann T***** und die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen Pauline K***** und Uta B*****, kritisiert, ist sie vorweg betreffend das Gutachten auf die Erledigung der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) und betreffend die Zeugenvernehmungen auf den hiezu nicht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, zu verweisen. Im Übrigen zeigt das abweisliche Zwischenerkenntnis (S 337, 338) zutreffend auf, dass es den Anträgen teils an der Erheblichkeit des Beweisthemas, teils an einem klaren und bestimmten Bezug zum Tatgeschehen mangelt. Da die Tatsachenrüge im Übrigen keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Feststellungen aufzeigt, sondern - entgegen ihrem angekündigten Vorhaben, - bloß nach Art einer Schuldberufung unzulässig die Beweiswürdigung in Frage stellt, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.