Die gegen dieses Urteil aus Z 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz M***** geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl Heinz M***** geht fehl.
Mit der Tatsachenrüge (Z 10a) bringt der Angeklagte im Wesentlichen vor, er habe Jana Li***** lediglich zu einem Oral- und Handverkehr aufgefordert, den diese - nach Befreiung von den Hand- und Fußfesseln - freiwillig durchgeführt habe. Der Zeugin sei auch das Verlassen der Wohnung jederzeit möglich gewesen. Überdies habe er aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes mellitus A Potenzprobleme, weshalb er die von Jana Li***** geschilderten sexuellen Praktiken nicht durchführen habe können.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) bringt der Angeklagte im Wesentlichen vor, er habe Jana Li***** lediglich zu einem Oral- und Handverkehr aufgefordert, den diese - nach Befreiung von den Hand- und Fußfesseln - freiwillig durchgeführt habe. Der Zeugin sei auch das Verlassen der Wohnung jederzeit möglich gewesen. Überdies habe er aufgrund seiner Erkrankung an Diabetes mellitus A Potenzprobleme, weshalb er die von Jana Li***** geschilderten sexuellen Praktiken nicht durchführen habe können.
Diese auf kontextentkleideter Zitierung isolierter Passagen der Einlassung des Angeklagten beruhenden Ausführungen sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491), stehen die nunmehrigen Behauptungen doch im Widerspruch nicht nur zur teils geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (AS 482/I, 8/II), sondern lassen auch die gegenteiligen Angaben der Mitangeklagten L***** (AS 499 ff/I) sowie die stets gleichlautenden Depositionen der Zeugin Li***** (AS 53 ff/I, 227 ff/I) außer Acht, die Dauer, Intensität und Modalitäten der Missbrauchshandlungen detailliert und widerspruchsfrei geschildert hat.Diese auf kontextentkleideter Zitierung isolierter Passagen der Einlassung des Angeklagten beruhenden Ausführungen sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491), stehen die nunmehrigen Behauptungen doch im Widerspruch nicht nur zur teils geständigen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (AS 482/I, 8/II), sondern lassen auch die gegenteiligen Angaben der Mitangeklagten L***** (AS 499 ff/I) sowie die stets gleichlautenden Depositionen der Zeugin Li***** (AS 53 ff/I, 227 ff/I) außer Acht, die Dauer, Intensität und Modalitäten der Missbrauchshandlungen detailliert und widerspruchsfrei geschildert hat.
Die Subsumtionsrüge (Z 12) bekämpft die erstgerichtliche Annahme der Qualifikationsvoraussetzungen des längerzeitigen Versetzens in einen qualvollen Zustand und der besonderer Erniedrigung des Opfers. Indem sie aber deren Nichtvorliegen unter Verweis auf nicht näher bezeichnete Judikatur und Lehrmeinungen und gestützt auf die - nicht aktenkonforme (AS 239 f/I) - Behauptung, durch die Fesselungen seien keine erheblichen Schmerzen oder Qualen zugefügt worden, bloß postuliert, ohne sie methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (WK-StPO § 281 Rz 588), lässt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen vermissen. Zudem verfehlt sie - an „Beweisergebnissen" statt am Wahrspruch der Geschworenen Maß nehmend - den gesetzlichen Bezugspunkt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) bekämpft die erstgerichtliche Annahme der Qualifikationsvoraussetzungen des längerzeitigen Versetzens in einen qualvollen Zustand und der besonderer Erniedrigung des Opfers. Indem sie aber deren Nichtvorliegen unter Verweis auf nicht näher bezeichnete Judikatur und Lehrmeinungen und gestützt auf die - nicht aktenkonforme (AS 239 f/I) - Behauptung, durch die Fesselungen seien keine erheblichen Schmerzen oder Qualen zugefügt worden, bloß postuliert, ohne sie methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), lässt sie die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen vermissen. Zudem verfehlt sie - an „Beweisergebnissen" statt am Wahrspruch der Geschworenen Maß nehmend - den gesetzlichen Bezugspunkt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Qualifikation des § 201 Abs 2 dritter und vierter Fall StGB, tatsächlich gegeben ist. Angesichts der stundenlangen Fesselungen sowie zeitweiser Knebelung des Opfers, der fortgesetzten Bedrohung mit dem Tod bzw dem „Verkauf" an einen Menschenhändler und dem wiederholten Missbrauch zu Vaginal-, Anal- und Oralverkehr (auch vor einer dritten Person) sowie dem Zwang zu gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen begegnet die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion bei der gebotenen Gewichtung aller konkreten Umstände im Kontext des gesamten Tatablaufs (vgl SSt 63/151) keinen Bedenken.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, dritter und vierter Fall StGB, tatsächlich gegeben ist. Angesichts der stundenlangen Fesselungen sowie zeitweiser Knebelung des Opfers, der fortgesetzten Bedrohung mit dem Tod bzw dem „Verkauf" an einen Menschenhändler und dem wiederholten Missbrauch zu Vaginal-, Anal- und Oralverkehr (auch vor einer dritten Person) sowie dem Zwang zu gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen begegnet die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion bei der gebotenen Gewichtung aller konkreten Umstände im Kontext des gesamten Tatablaufs vergleiche SSt 63/151) keinen Bedenken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen ergibt (§§ 285i, 344 StPO), wobei auch die unvollständig erfolgte Vorhaftanrechnung (AS 31/I) zu berücksichtigen sein wird.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO), wobei auch die unvollständig erfolgte Vorhaftanrechnung (AS 31/I) zu berücksichtigen sein wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.