Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt. Wenn auch die Tat, vom Unrechtsgehalt her gesehen, eher unter dem Durchschnitt vergleichbarer Delinquenz bleibt, weil die Qualifikation des § 164 Abs. 2 StGB. mangels eines exakt feststellbaren Werts der verhehlten Sachen nicht erheblich über der in dieser Bestimmung normierten Wertgrenze anzusetzen ist und die Verhehlungshandlung durch (Gestattung der) Aufbewahrung der Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten hinter der kriminellen Aktivität seines Komplizen deutlich zurückbleibt, so darf doch nicht übersehen werden, daß sich mit einem Rückfall noch innerhalb des Monats der Entlassung aus einer zehnmonatigen Strafhaft (S. 39, 71) ein unverbesserlicher Hang zur Delinquenz offenbart, der schon im getrübten Vorleben des Angeklagten erkennbar war.Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt. Wenn auch die Tat, vom Unrechtsgehalt her gesehen, eher unter dem Durchschnitt vergleichbarer Delinquenz bleibt, weil die Qualifikation des Paragraph 164, Absatz 2, StGB. mangels eines exakt feststellbaren Werts der verhehlten Sachen nicht erheblich über der in dieser Bestimmung normierten Wertgrenze anzusetzen ist und die Verhehlungshandlung durch (Gestattung der) Aufbewahrung der Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten hinter der kriminellen Aktivität seines Komplizen deutlich zurückbleibt, so darf doch nicht übersehen werden, daß sich mit einem Rückfall noch innerhalb des Monats der Entlassung aus einer zehnmonatigen Strafhaft (S. 39, 71) ein unverbesserlicher Hang zur Delinquenz offenbart, der schon im getrübten Vorleben des Angeklagten erkennbar war.
Selbst unter Bedachtnahme darauf, daß über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.November 1980, GZ. 35 Vr 4014/80-14, wegen anfangs Februar 1980 begangener Suchtgiftdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden war und die nunmehrige Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sodaß zufolge § 31 StGB. die nunmehrige Strafe als Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, besteht kein Anlaß zu einer Strafermäßigung. Erst in gemeinsamer Vollstreckung mit anderen Freiheitsstrafen (siehe AV. v. 7.Jänner 1981) wird nämlich mit der vom Erstgericht verhängten Strafe insgesamt ein für einen wirksamen Resozialisierungsversuch an dem offenbar der intensiven Anleitung zu einem arbeitsamen Lebenswandel bedürfenden Angeklagten (siehe z.B. S. 39) ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen.Selbst unter Bedachtnahme darauf, daß über den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.November 1980, GZ. 35 römisch fünf r 4014/80-14, wegen anfangs Februar 1980 begangener Suchtgiftdelikte eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt worden war und die nunmehrige Tat nach der Zeit ihrer Begehung schon in jenem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, sodaß zufolge Paragraph 31, StGB. die nunmehrige Strafe als Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, besteht kein Anlaß zu einer Strafermäßigung. Erst in gemeinsamer Vollstreckung mit anderen Freiheitsstrafen (siehe AV. v. 7.Jänner 1981) wird nämlich mit der vom Erstgericht verhängten Strafe insgesamt ein für einen wirksamen Resozialisierungsversuch an dem offenbar der intensiven Anleitung zu einem arbeitsamen Lebenswandel bedürfenden Angeklagten (siehe z.B. S. 39) ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehen.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in Ausübung der ihm nach dem § 290 Abs. 1, erster Fall, StPO. zustehenden Befugnis die im erstgerichtlichen Urteil versehentlich unterbliebene Vorhaftanrechnung vom 26.Februar 1980, 11,00 Uhr (S. 7 und 37 oben) bis 28.Februar 1980, 11,15 Uhr (S. 67 unten), die eine den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. verwirklichende Gesetzesverletzung (§ 38 Abs. 1 StGB.) darstellt und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, nachgeholt.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in Ausübung der ihm nach dem Paragraph 290, Absatz eins,, erster Fall, StPO. zustehenden Befugnis die im erstgerichtlichen Urteil versehentlich unterbliebene Vorhaftanrechnung vom 26.Februar 1980, 11,00 Uhr (S. 7 und 37 oben) bis 28.Februar 1980, 11,15 Uhr (S. 67 unten), die eine den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. verwirklichende Gesetzesverletzung (Paragraph 38, Absatz eins, StGB.) darstellt und sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, nachgeholt.