Das Erstgericht hat die bemängelten Feststellungen zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (I) in erster Linie auf die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Ludwig B (S. 165) in Verbindung mit dessen (in der Hauptverhandlung verlesenen: S. 166) Angaben vor der Gendarmerie (ON. 2 der ON. 16) und im übrigen auf die Aussage der Zeugin Heidelinde A (S. 139, 140 in Verbindung mitDas Erstgericht hat die bemängelten Feststellungen zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (römisch eins) in erster Linie auf die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Ludwig B (S. 165) in Verbindung mit dessen (in der Hauptverhandlung verlesenen: S. 166) Angaben vor der Gendarmerie (ON. 2 der ON. 16) und im übrigen auf die Aussage der Zeugin Heidelinde A (S. 139, 140 in Verbindung mit
S.
166) gestützt (S. 174, 175). Zusätzlich ist es allerdings auch noch den Depositionen der in Betracht kommenden Zeugen, insbesondere der Zeugin Maria A im 'Vorverfahren', gefolgt, womit jedoch - zumal vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Aussagen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind - nur die Angaben gegenüber den Sicherheitsbehörden (insbesondere S. 15, 16, 21 ff. sowie S. 7 in ON 16) gemeint sein können. Da das Erstgericht zur Verwertung dieser (auch noch von den Bekundungen des Karl C unterstützten: ON 16, S 9 in Verbindung mit S. 166) Angaben, die im Verein mit den in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen der Zeugen Heidelinde A und Ludwig B immerhin eine entsprechende Grundlage für die bekämpften Konstatierungen darstellen, nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet war (LSK. 1980/112, 1981/96 u.a.), reicht die Begründung aus. Damit muß aber die relevierte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO verneint werden.166) gestützt (S. 174, 175). Zusätzlich ist es allerdings auch noch den Depositionen der in Betracht kommenden Zeugen, insbesondere der Zeugin Maria A im 'Vorverfahren', gefolgt, womit jedoch - zumal vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Aussagen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind - nur die Angaben gegenüber den Sicherheitsbehörden (insbesondere S. 15, 16, 21 ff. sowie S. 7 in ON 16) gemeint sein können. Da das Erstgericht zur Verwertung dieser (auch noch von den Bekundungen des Karl C unterstützten: ON 16, S 9 in Verbindung mit S. 166) Angaben, die im Verein mit den in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen der Zeugen Heidelinde A und Ludwig B immerhin eine entsprechende Grundlage für die bekämpften Konstatierungen darstellen, nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet war (LSK. 1980/112, 1981/96 u.a.), reicht die Begründung aus. Damit muß aber die relevierte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO verneint werden.
Es geht aber auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) fehl: Vorweg ist festzuhalten, daß die Rechtsfrage der (objektiv zu beurteilenden) Eignung einer gefährlichen Drohung (§ 74 Z. 5 StGB.), dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, von der Tatfrage, ob der Täter dabei mit der Absicht handelte, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, unterschieden werden muß (EvBl 1982/28). Tatfragen können im Rahmen einer Rechtsrüge naturgemäß nicht erörtert werden. Die Rechtsfrage aber, ob die in Rede stehenden Drohungen die erwähnte objektive Eignung (§ 74 Z. 5 StGB.) besaßen, hat das Erstgericht auf der Basis der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend gelöst: Darnach waren die bezüglichen Äußerungen über den - vom erkennenden Senat ohnedies berücksichtigten -Es geht aber auch die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) fehl: Vorweg ist festzuhalten, daß die Rechtsfrage der (objektiv zu beurteilenden) Eignung einer gefährlichen Drohung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.), dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, von der Tatfrage, ob der Täter dabei mit der Absicht handelte, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, unterschieden werden muß (EvBl 1982/28). Tatfragen können im Rahmen einer Rechtsrüge naturgemäß nicht erörtert werden. Die Rechtsfrage aber, ob die in Rede stehenden Drohungen die erwähnte objektive Eignung (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) besaßen, hat das Erstgericht auf der Basis der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend gelöst: Darnach waren die bezüglichen Äußerungen über den - vom erkennenden Senat ohnedies berücksichtigten -
milieubedingten Umgangston weit hinausgegangen und von zum Teil zu erheblichen Verletzungen der Maria A führenden Tätlichkeiten begleitet gewesen, sodaß die Bedrohte sowohl nach dem Sinngehalt der Drohungen als auch nach dem sonstigen Täterverhalten durchaus den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, die angedrohten (qualifizierten) Folgen wirklich herbeizuführen. Nicht erforderlich - im konkreten Fall aber ohnedies auch festgestellt (S. 173, 174) - ist es hingegen, daß der vom Täter gewollte Einschüchterungserfolg dadurch, daß das Opfer (im Fall des § 107 StGB) in Furcht und Unruhe versetzt wird, auch eintritt, weil es nur auf die objektive Drohungseignung ankommt (Leukauf-Steininger 2 , § 74 StGB, RN. 18 und die dort zitierte Judikatur). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.milieubedingten Umgangston weit hinausgegangen und von zum Teil zu erheblichen Verletzungen der Maria A führenden Tätlichkeiten begleitet gewesen, sodaß die Bedrohte sowohl nach dem Sinngehalt der Drohungen als auch nach dem sonstigen Täterverhalten durchaus den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, die angedrohten (qualifizierten) Folgen wirklich herbeizuführen. Nicht erforderlich - im konkreten Fall aber ohnedies auch festgestellt (S. 173, 174) - ist es hingegen, daß der vom Täter gewollte Einschüchterungserfolg dadurch, daß das Opfer (im Fall des Paragraph 107, StGB) in Furcht und Unruhe versetzt wird, auch eintritt, weil es nur auf die objektive Drohungseignung ankommt (Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 74, StGB, RN. 18 und die dort zitierte Judikatur). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 142 Abs. 2 StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen und zweier Verbrechen, sieben einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall (einen Tag nach einer Haftentlassung), mildernd hingegen, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben war und das teilweise Geständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Dies zu Unrecht.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 142, Absatz 2, StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen und zweier Verbrechen, sieben einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall (einen Tag nach einer Haftentlassung), mildernd hingegen, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben war und das teilweise Geständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Dies zu Unrecht.
Unerfindlich bleibt, warum eine Verbrechenskonkurrenz dann nicht schwerend ins Gewicht fallen soll, wenn die zusammentreffenden Taten derselben schädlichen Neigung entspringen und ein rascher Rückfall nur gelten soll, wenn er 'der gleichen schädlichen Neigung zuzuordnen' ist. Daß nur ein Betrag von 100 S abgenötigt wurde, findet in der Tatbeurteilung als minderschwerer Raub (§ 142 Abs. 2 StGB.) beim Strafsatz seine Berücksichtigung und kann darüber hinaus nicht bei der Strafbemessung abermals beachtet werden. Das teilweise Geständnis wurde ohnedies als mildernd gewertet. Worin aber 'rücksichtlich des Faktums Heidelinde A eine Schadensgutmachung' vorliegen soll, bleibt bei der Art des hier im Vordergrund stehenden Delikts, dem Vergehen der Blutschande (II), unvorstellbar.Unerfindlich bleibt, warum eine Verbrechenskonkurrenz dann nicht schwerend ins Gewicht fallen soll, wenn die zusammentreffenden Taten derselben schädlichen Neigung entspringen und ein rascher Rückfall nur gelten soll, wenn er 'der gleichen schädlichen Neigung zuzuordnen' ist. Daß nur ein Betrag von 100 S abgenötigt wurde, findet in der Tatbeurteilung als minderschwerer Raub (Paragraph 142, Absatz 2, StGB.) beim Strafsatz seine Berücksichtigung und kann darüber hinaus nicht bei der Strafbemessung abermals beachtet werden. Das teilweise Geständnis wurde ohnedies als mildernd gewertet. Worin aber 'rücksichtlich des Faktums Heidelinde A eine Schadensgutmachung' vorliegen soll, bleibt bei der Art des hier im Vordergrund stehenden Delikts, dem Vergehen der Blutschande (römisch zwei), unvorstellbar.
Der Betrag von 100 S, der offenbar für die Körperverletzung (Nasenbluten - V 2) zugesprochen wurde (S. 139; nach den Urteilsgründen wurden gar 1.000 S zugesprochen: S. 176), kann sich, entgegen dem Urteilstext (S. 176), ersichtlich auch gar nicht auf ein Anerkenntnis des Angeklagten stützen.Der Betrag von 100 S, der offenbar für die Körperverletzung (Nasenbluten - römisch fünf 2) zugesprochen wurde (S. 139; nach den Urteilsgründen wurden gar 1.000 S zugesprochen: S. 176), kann sich, entgegen dem Urteilstext (S. 176), ersichtlich auch gar nicht auf ein Anerkenntnis des Angeklagten stützen.
Insgesamt wird die vom Erstgericht verhängte Strafe dem auf den Unrechtsgehalt der Straftaten bezogenen Verschulden des Angeklagten und seiner einschlägig schwer vorbelasteten Täterpersönlichkeit gerecht, sodaß auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.