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Entscheidung 13 Os 5/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os5/94

Entscheidungsdatum

26.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 34 b römisch fünf r 35/92 anhängigen Strafsache gegen Roman S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch und als Mitglied einer Bande nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Michael A***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.Dezember 1993, AZ 7 Bs 369, 378/93 (GZ 34 b römisch fünf r 35/92-281), nach Anhörung der Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Michael A***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Michael A***** befindet sich seit dem 10.Februar 1992 aus dem Haftgrund (zuletzt) der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Untersuchungshaft, welche vom 12.Februar 1993 bis 4.März 1993 zum Vollzug von Verwaltungsstrafen aufgehoben war. Drei von ihm gestellte Enthaftungsanträge blieben erfolglos (ON 181, 195, dazu 213 sowie 273); mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Juli 1992 (ON 191) war verfügt worden, daß die über Michael A***** verhängte Untersuchungshaft bis zu neun Monaten dauern dürfe.

Mit zufolge (auch) von Michael A***** erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsenem (und trotz aufsichtsbehördlicher Maßnahmen noch nicht ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27.November 1992 wurde (unter anderem) dieser Angeklagte der Verbrechen nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, erster bis vierter Deliktsfall, und 15 Absatz eins,; 164 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, erster Fall; 297 Absatz eins,, zweiter Fall, StGB sowie der Vergehen nach Paragraphen 278, Absatz eins,; 135 Absatz eins und 2, erster Fall; 229 Absatz eins und 223 Absatz eins, 224, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dem Schuldspruch liegt unter anderem ein im In- und Ausland begangener, nach Paragraph 129, Ziffer eins und 2 StGB qualifizierter, vorwiegend vollendeter gewerbsmäßiger Bandendiebstahl einer Vielzahl von Personenkraftwagen in einem 500.000 S mehrfach übersteigenden Wert zugrunde.

Mit der hier angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 1.Dezember 1993 (ON 276), mit welchem ein neuerlicher Enthaftungsantrag des Angeklagten Michael A***** abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben; weiters wurde gemäß Paragraph 15, StPO der Auftrag erteilt, das Urteil unverzüglich schriftlich auszufertigen.

Mit seiner Grundrechtsbeschwerde stellt der Angeklagte Michael A***** nicht den dringenden Tatverdacht, jedoch den Haftgrund in Abrede; im Schwergewicht seiner Ausführungen behauptet er eine unangemessene Dauer seiner Untersuchungshaft.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Die Beschwerdeausführungen sind - trotz der bisherigen (gerichtlichen) Straffreiheit des Angeklagten - nicht geeignet, die auf die Aktenlage (= den Vorwurf grenzüberschreitender umfangreicher Straftaten und die Gefahr, die von deren Begehung in einer kriminellen Organisation ausgeht; vergleiche Paragraph 180, Absatz 3, StPO nF) gegründete und durch den Schuldspruch erhärtete Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Ungeachtet der bereits im Aufsichtswege aufgegriffenen Verfahrensverzögerung (durch Unterlassung der schriftlichen Urteilsausfertigung) kann aber unter Berücksichtigung des (zwar noch nicht rechtskräftigen) erstgerichtlichen Schuld- und Strafausspruches zur Zeit noch nicht von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft gesprochen werden.

Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz in keinem der Beschwerdepunkte eine Verletzung des Grundrechtes des Michael A***** stattgefunden hat, sodaß die Beschwerde abzuweisen war.

Demgemäß hatte ein Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zu entfallen.

Anmerkung

E33867

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00005.9405.0126.0

Dokumentnummer

JJT_19940126_OGH0002_0130OS00005_9400005_000