Im zuletzt genannten Verfahren wurde Franz G***** mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 10.September 1996 (ON 43) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt, weil er im Februar 1996, zuletzt bis 20.Februar 1996 unerlaubt Haschisch und Heroin besessen bzw weitergegeben hat. Mit gleichzeitigem Beschluß wurden "die bedingten Strafnachsichten zu hg. 6 d E Vr 12080/94 sowie 6 d E Vr 4274/94 widerrufen", wobei es sich um jene Strafe bzw den Strafrest handelt, die anläßlich der Amnestie 1995 am 30.August 1996 bedingt nachgesehen wurden.Im zuletzt genannten Verfahren wurde Franz G***** mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 10.September 1996 (ON 43) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt, weil er im Februar 1996, zuletzt bis 20.Februar 1996 unerlaubt Haschisch und Heroin besessen bzw weitergegeben hat. Mit gleichzeitigem Beschluß wurden "die bedingten Strafnachsichten zu hg. 6 d E römisch fünf r 12080/94 sowie 6 d E römisch fünf r 4274/94 widerrufen", wobei es sich um jene Strafe bzw den Strafrest handelt, die anläßlich der Amnestie 1995 am 30.August 1996 bedingt nachgesehen wurden.
Der zuletzt angeführte, "im Hinblick auf den raschen Rückfall" (US 4) für notwendig erachtete Widerrufsbeschluß findet im Gesetz nicht Deckung, weil die dem Schuldspruch vom 10.September 1996 zugrundeliegenden Straftaten im Februar 1996, sohin vor der am 30. August 1996 wirksam gewordenen Probezeit begangen wurden, sodaß die Widerrufsvoraussetzung der Straffälligkeit während der Probezeit mangelt.
Zu 2.: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d Vr 12237/95-37, wurde der Angeklagte Oliver S***** (unter anderem) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil er von September 1995 bis Anfang November 1995 im Rahmen zahlreicher Fahrten gewerbsmäßig zumindest 80 bis 100 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich eingeführt hat (Punkt A 1. des Urteilsspruchs). Weil er durch diese Tathandlungen eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der Stellung entzogen hat, erachtete das Schöffengericht (ohne darauf gerichtete Anklage) auch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG als verwirklicht (Punkt B des Urteilsspruchs) und verhängte diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 26 Abs 1 FinStrG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Zu 2.: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.Jänner 1996, GZ 6 d römisch fünf r 12237/95-37, wurde der Angeklagte Oliver S***** (unter anderem) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG schuldig erkannt, weil er von September 1995 bis Anfang November 1995 im Rahmen zahlreicher Fahrten gewerbsmäßig zumindest 80 bis 100 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich eingeführt hat (Punkt A 1. des Urteilsspruchs). Weil er durch diese Tathandlungen eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich der Stellung entzogen hat, erachtete das Schöffengericht (ohne darauf gerichtete Anklage) auch das Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG als verwirklicht (Punkt B des Urteilsspruchs) und verhängte diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von 100.000 S, im Nichteinbringungsfall zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Der Schuldspruch des Oliver S***** nach dem Finanzstrafgesetz widerspricht angesichts des im Jahre 1995 gelegenen Tatzeitraums dem Gesetz. Denn mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind alle wesentlichen bis dahin gültigen Gesetze des österreichischen Zollrechtes außer Kraft getreten. Nach dem seither maßgeblichen Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft scheidet aber illegal nach Österreich gebrachtes Suchtgift als Objekt des § 35 Abs 1 FinStrG aus (vgl EvBl 1996/142).Der Schuldspruch des Oliver S***** nach dem Finanzstrafgesetz widerspricht angesichts des im Jahre 1995 gelegenen Tatzeitraums dem Gesetz. Denn mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union am 1.Jänner 1995 sind alle wesentlichen bis dahin gültigen Gesetze des österreichischen Zollrechtes außer Kraft getreten. Nach dem seither maßgeblichen Zollrecht der Europäischen Gemeinschaft scheidet aber illegal nach Österreich gebrachtes Suchtgift als Objekt des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG aus vergleiche EvBl 1996/142).
Es waren demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes die gesetzwidrigen Entscheidungen spruchgemäß (ersatzlos) aufzuheben.