Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1999), GZ 25 E Vr 1964/98-34, wurde Manuel H***** der jeweils am 9. Oktober 1998 verübten Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie des im Mai 1998 verübten Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1999), GZ 25 E römisch fünf r 1964/98-34, wurde Manuel H***** der jeweils am 9. Oktober 1998 verübten Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie des im Mai 1998 verübten Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. November 1999 (rechtskräftig seit 20. November 1999), GZ 25 E Vr 1832/99-15, wurde Manuel H***** des am 3. Juli 1999 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatige Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. November 1999 (rechtskräftig seit 20. November 1999), GZ 25 E römisch fünf r 1832/99-15, wurde Manuel H***** des am 3. Juli 1999 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatige Freiheitsstrafe verurteilt.
Letztlich erfolgte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2129/99-23, ein Schuldspruch des Manuel H***** wegen des am 28. Oktober 1999 begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB. Unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die zwei genannten Urteile des Landesgerichtes Linz wurde Manuel H***** zu einer neuerlich gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.Letztlich erfolgte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E römisch fünf r 2129/99-23, ein Schuldspruch des Manuel H***** wegen des am 28. Oktober 1999 begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB. Unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die zwei genannten Urteile des Landesgerichtes Linz wurde Manuel H***** zu einer neuerlich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das letztgenannte Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.