Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge, das Erstgericht habe den Urteilsspruch zu I und II "fast ausschließlich" auf die Aussage von Zeugen gestützt, die den Sachverhalt keineswegs eindeutig geschildert hätten, gesteht selbst die Auseinandersetzung mit diesen Aussagen zu. Inwieweit diesbezüglich Nichtigkeit vorliegen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§ 285a Z 2 StPO).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge, das Erstgericht habe den Urteilsspruch zu römisch eins und römisch zwei "fast ausschließlich" auf die Aussage von Zeugen gestützt, die den Sachverhalt keineswegs eindeutig geschildert hätten, gesteht selbst die Auseinandersetzung mit diesen Aussagen zu. Inwieweit diesbezüglich Nichtigkeit vorliegen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Der Einwand, die Angaben der Zeugen A*****, E***** und P***** betreffend die vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Mengen Suchtgift seien nicht übereinstimmend, betrifft im Hinblick auf die in jeder Variante der Aussage jedenfalls große (§ 28 Abs 6 SMG) Menge keine entscheidende Tatsache. Die Behauptung hinwieder, "es sei nicht ersichtlich", dass sich "aus den Beschreibungen" die festgestellte durchschnittliche Straßenqualität ergebe, ist nicht hinreichend substantiiert und daher nicht erwiderungsfähig. Soweit dem Beschwerdeführer die Angaben der Zeugen E***** und P***** nicht ausreichend glaubwürdig erscheinen und er unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz seiner teilweise leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft er unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.Der Einwand, die Angaben der Zeugen A*****, E***** und P***** betreffend die vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Mengen Suchtgift seien nicht übereinstimmend, betrifft im Hinblick auf die in jeder Variante der Aussage jedenfalls große (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) Menge keine entscheidende Tatsache. Die Behauptung hinwieder, "es sei nicht ersichtlich", dass sich "aus den Beschreibungen" die festgestellte durchschnittliche Straßenqualität ergebe, ist nicht hinreichend substantiiert und daher nicht erwiderungsfähig. Soweit dem Beschwerdeführer die Angaben der Zeugen E***** und P***** nicht ausreichend glaubwürdig erscheinen und er unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz seiner teilweise leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft er unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Gleiches gilt für das Vorbringen, es gebe keine "objektiven Anhaltspunkte" für eine gewerbsmäßige Begehung. Mit dem Hinweis auf den (vom Erstgericht ohnedies angenommenen) Bezug einer Pension samt Ausgleichszulage sowie eines festen Wohnsitzes wird unter isolierter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse und Anstellen spekulativer eigener Beweiserwägungen wiederum die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage gestellt. In die gleiche Richtung zielt die - im Übrigen das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung ebenfalls missachtende - Kritik betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wie sich aus der Formulierung "keine stichhaltige Begründung" unschwer entnehmen lässt.
Die Tatsachenrüge zu II. (Z 5a) beruft sich unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge, Bezugnahme auf den schlechten Gesundheitszustand des Angeklagten und mit der Behauptung, für die Feststellung, er habe "dieses Suchtgift an unbekannte Abnehmer ebenfalls weiterveräußert", gebe es keinerlei objektive Beweise, wiederum auf den Grundsatz in dubio pro reo, unternimmt damit jedoch neuerlich einen (auch unter diesem Nichtigkeitsgrund) unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch hier nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch nicht als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge zu römisch zwei. (Ziffer 5 a,) beruft sich unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge, Bezugnahme auf den schlechten Gesundheitszustand des Angeklagten und mit der Behauptung, für die Feststellung, er habe "dieses Suchtgift an unbekannte Abnehmer ebenfalls weiterveräußert", gebe es keinerlei objektive Beweise, wiederum auf den Grundsatz in dubio pro reo, unternimmt damit jedoch neuerlich einen (auch unter diesem Nichtigkeitsgrund) unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch hier nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch nicht als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Der unter Z 9 lit a vorgebrachte Einwand, es bestünden "begründete Zweifel" an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen E***** und P*****, das Erstgericht hätte daher den in § 259 Z 3, 258 Z 2 StPO und Art 6 MRK enthaltenen Grundsatz in dubio pro reo anwenden müssen, erweist sich mangels Festhalten am Urteilssachverhalt und als erneuter Versuch der Bekämpfung von Beweisfragen zur gesetzeskonformen Ausführung der Rechtsrüge nicht geeignet, ganz abgesehen, dass die Tatrichter mangels Zweifel an ihren Feststellungen zum Schuldspruch, den genannten Grundsatz nicht verletzen konnten.Der unter Ziffer 9, Litera a, vorgebrachte Einwand, es bestünden "begründete Zweifel" an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen E***** und P*****, das Erstgericht hätte daher den in Paragraph 259, Ziffer 3, 258, Ziffer 2, StPO und Artikel 6, MRK enthaltenen Grundsatz in dubio pro reo anwenden müssen, erweist sich mangels Festhalten am Urteilssachverhalt und als erneuter Versuch der Bekämpfung von Beweisfragen zur gesetzeskonformen Ausführung der Rechtsrüge nicht geeignet, ganz abgesehen, dass die Tatrichter mangels Zweifel an ihren Feststellungen zum Schuldspruch, den genannten Grundsatz nicht verletzen konnten.
Mit der in der Beschwerde unter der Z 11 vertretenen Ansicht, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen bei der Strafbemessung, insbesondere gegen die allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB verstoßen, indem es die depressiven und rauschgiftsüchtigen Zustände des Angeklagten und dessen untergeordnete Beteiligung nicht berücksichtigt habe, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.Mit der in der Beschwerde unter der Ziffer 11, vertretenen Ansicht, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen bei der Strafbemessung, insbesondere gegen die allgemeinen Grundsätze des Paragraph 32, StGB verstoßen, indem es die depressiven und rauschgiftsüchtigen Zustände des Angeklagten und dessen untergeordnete Beteiligung nicht berücksichtigt habe, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (auch zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (auch zum Teil gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).