Der auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Mängelrüge kritisiert die „Begründung der Gewerbsmäßigkeit“ mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe es bei „der bloßen Anführung der verba legalia ohne jeglichen Sachverhaltsbezug“ belassen, als offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall), ohne darzulegen, weshalb die Erwägungen der Tatrichter, welche diese aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten, dem gegebenen Finanzierungsbedarf für eine Geschäftsidee und der Zusammenarbeit mit einer gut organisierten Einbrechergruppe ableiteten (US 20), den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten.Die Mängelrüge kritisiert die „Begründung der Gewerbsmäßigkeit“ mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe es bei „der bloßen Anführung der verba legalia ohne jeglichen Sachverhaltsbezug“ belassen, als offenbar unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall), ohne darzulegen, weshalb die Erwägungen der Tatrichter, welche diese aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten, dem gegebenen Finanzierungsbedarf für eine Geschäftsidee und der Zusammenarbeit mit einer gut organisierten Einbrechergruppe ableiteten (US 20), den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen sollten.
Mit ihrem Einwand, im angefochtenen Urteil werde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer „ein für den Erfolg wirksames Verhalten“ gesetzt hätte, und es lasse sich den Feststellungen „die Kausaliät des Handelns“ des Beschwerdeführers „für die Taten der Mitangeklagten nicht entnehmen“, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und wird daher nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Sie übergeht nämlich die Urteilskonstatierungen, wonach (zusammengefasst) der Beschwerdeführer wusste, dass die (übrigen) Angeklagten an Einbrüchen interessiert waren, er bei beiden Einbruchsdiebstählen den unmittelbaren Tätern die Tatlokalitäten und die Information über die dort zu erwartende Beute bekannt gab, sich in Kenntnis des Tatplans mit diesen zu den Tatorten begab und vor Ort Aufpasserdienste leistete sowie bei dem Einbruchsdiebstahl am 24. Mai 2009 überdies entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit seinem PKW die Beute abtransportierte und der Tresor mit einer von ihm mitgebrachten Trennscheibe geöffnet wurde (US 15 und 16), wodurch eine ursächliche Beziehung zwischen Beitrag und - ausreichend individualisierten - Taten deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beitragshandlungen vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich - somit ebenfalls prozessordnungswidrig übergangen - auf US 17, wonach er durch seine „Unterstützungshandlungen“ zu den Einbruchsdiebstählen der übrigen Angeklagten beitragen wollte.Mit ihrem Einwand, im angefochtenen Urteil werde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer „ein für den Erfolg wirksames Verhalten“ gesetzt hätte, und es lasse sich den Feststellungen „die Kausaliät des Handelns“ des Beschwerdeführers „für die Taten der Mitangeklagten nicht entnehmen“, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und wird daher nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Sie übergeht nämlich die Urteilskonstatierungen, wonach (zusammengefasst) der Beschwerdeführer wusste, dass die (übrigen) Angeklagten an Einbrüchen interessiert waren, er bei beiden Einbruchsdiebstählen den unmittelbaren Tätern die Tatlokalitäten und die Information über die dort zu erwartende Beute bekannt gab, sich in Kenntnis des Tatplans mit diesen zu den Tatorten begab und vor Ort Aufpasserdienste leistete sowie bei dem Einbruchsdiebstahl am 24. Mai 2009 überdies entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit seinem PKW die Beute abtransportierte und der Tresor mit einer von ihm mitgebrachten Trennscheibe geöffnet wurde (US 15 und 16), wodurch eine ursächliche Beziehung zwischen Beitrag und - ausreichend individualisierten - Taten deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf seine Beitragshandlungen vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich - somit ebenfalls prozessordnungswidrig übergangen - auf US 17, wonach er durch seine „Unterstützungshandlungen“ zu den Einbruchsdiebstählen der übrigen Angeklagten beitragen wollte.
Der (nominell aus Z 9 lit a, der Sache nach aus Z 10) gegen die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit erhobenen Rüge zuwider wurde das Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich 2.000 Euro netto (US 4) und dessen Beitrag zu („bloß“) zwei von zahlreichen weiteren Einbruchsdiebstählen (US 14 bis 16) im Urteil festgestellt. Soweit in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „aufgrund der irrigen Rechtsmeinung, dass Vorstrafen alleine schon die gewerbsmäßige Absicht begründen“, in diese Richtung gehende Feststellungen nicht getroffen, Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall geltend gemacht werden soll, wird auch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Mit der Häufigkeit der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers setzten sich die Tatrichter ohnehin auseinander (US 20), die Frage eines „ausreichenden“ Einkommens war im Hinblick darauf, dass für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit unerheblich ist, ob die unredlich zu verschaffenden Einnahmen eine Haupt- oder Nebenerwerbsquelle des Täters sein sollen (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 11 mwN), nicht zusätzlich erörterungsbedürftig. Der (nominell aus Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach aus Ziffer 10,) gegen die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit erhobenen Rüge zuwider wurde das Einkommen des Beschwerdeführers mit monatlich 2.000 Euro netto (US 4) und dessen Beitrag zu („bloß“) zwei von zahlreichen weiteren Einbruchsdiebstählen (US 14 bis 16) im Urteil festgestellt. Soweit in diesem Zusammenhang mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe „aufgrund der irrigen Rechtsmeinung, dass Vorstrafen alleine schon die gewerbsmäßige Absicht begründen“, in diese Richtung gehende Feststellungen nicht getroffen, Unvollständigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall geltend gemacht werden soll, wird auch kein Begründungsmangel aufgezeigt. Mit der Häufigkeit der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers setzten sich die Tatrichter ohnehin auseinander (US 20), die Frage eines „ausreichenden“ Einkommens war im Hinblick darauf, dass für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit unerheblich ist, ob die unredlich zu verschaffenden Einnahmen eine Haupt- oder Nebenerwerbsquelle des Täters sein sollen vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 11 mwN), nicht zusätzlich erörterungsbedürftig.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.