Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 50/11v×

Entscheidung 13 Os 50/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os50/11v

Entscheidungsdatum

14.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muhittin K***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 20. Dezember 2010, GZ 20 Hv 90/09p-87a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muhittin K***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Amstetten mehrere Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen zu nötigen versucht, nämlich

1) am 19. September 2008 Silke R*****, indem er sich bemühte, zwischen ihre Beine zu greifen, ein Messer gegen sie richtete und sie dabei aufforderte, sich zu entkleiden,

2) am 7. Mai 2010 Letitia M***** dadurch, dass er sie an Bauch und Gesäß erfasste, gegen ein Brückengeländer drückte und aufforderte, einen Oralverkehr an ihm vorzunehmen, sowie

3) am 7. Mai 2010 Lisa G*****, indem er sie zu Boden riss, niederdrückte und versuchte, mit seiner Hand unter ihre Hose zu gelangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen keineswegs eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) dar, vielmehr ist dieser bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Freilich muss auch eine solche Schlussfolgerung den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), welchem Erfordernis die angefochtene Entscheidung gerecht wird, indem sie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus den Angaben als glaubwürdig erachteter Zeugen (US 14, 17, 20) zu den Handlungen und Äußerungen des Beschwerdeführers ableitet (US 16, 25). Konkret stützten sich die Tatrichter dabei - neben den bereits resümierend dargestellten Drohungen und Gewalttätigkeiten - etwa auf die Äußerung des Beschwerdeführers, Silke R***** „ficken“ zu wollen (US 6, vergleiche auch US 7), das Entblößen seines Gliedes und die damit verbundene Aufforderung an Letitia M*****, zu „blasen“ (US 9), sowie das Drücken des Kopfes der Lisa G***** zwischen die Beine des Beschwerdeführers (US 11).

Den Schuldspruch 1 gründete das Erstgericht überdies auf das Geständnis des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (US 13), was die Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) übergeht.

Den tatsächlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Dies lässt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) außer Acht, indem sie versucht, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund aus einzelnen Urteilspassagen zu entwickeln, dabei aber deren Sinnzusammenhang im Rahmen der Entscheidungsgesamtheit ignoriert.

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilskonstatierungen sowohl zur objektiven (US 6 f, 9, 10 f) als auch zur subjektiven (US 7 f, 9, 11) Tatseite unter dem Aspekt der Subsumtionstauglichkeit nicht zu beanstanden sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die angemeldete (ON 87 S 34), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00050.11V.0714.000

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110714_OGH0002_0130OS00050_11V0000_000