Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) stellt der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen keineswegs eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) dar, vielmehr ist dieser bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Freilich muss auch eine solche Schlussfolgerung den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444), welchem Erfordernis die angefochtene Entscheidung gerecht wird, indem sie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus den Angaben als glaubwürdig erachteter Zeugen (US 14, 17, 20) zu den Handlungen und Äußerungen des Beschwerdeführers ableitet (US 16, 25). Konkret stützten sich die Tatrichter dabei - neben den bereits resümierend dargestellten Drohungen und Gewalttätigkeiten - etwa auf die Äußerung des Beschwerdeführers, Silke R***** „ficken“ zu wollen (US 6, vgl auch US 7), das Entblößen seines Gliedes und die damit verbundene Aufforderung an Letitia M*****, zu „blasen“ (US 9), sowie das Drücken des Kopfes der Lisa G***** zwischen die Beine des Beschwerdeführers (US 11).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) stellt der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen keineswegs eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) dar, vielmehr ist dieser bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Freilich muss auch eine solche Schlussfolgerung den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444), welchem Erfordernis die angefochtene Entscheidung gerecht wird, indem sie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus den Angaben als glaubwürdig erachteter Zeugen (US 14, 17, 20) zu den Handlungen und Äußerungen des Beschwerdeführers ableitet (US 16, 25). Konkret stützten sich die Tatrichter dabei - neben den bereits resümierend dargestellten Drohungen und Gewalttätigkeiten - etwa auf die Äußerung des Beschwerdeführers, Silke R***** „ficken“ zu wollen (US 6, vergleiche auch US 7), das Entblößen seines Gliedes und die damit verbundene Aufforderung an Letitia M*****, zu „blasen“ (US 9), sowie das Drücken des Kopfes der Lisa G***** zwischen die Beine des Beschwerdeführers (US 11).
Den Schuldspruch 1 gründete das Erstgericht überdies auf das Geständnis des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren (US 13), was die Beschwerde prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370) übergeht.
Den tatsächlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Dies lässt die Subsumtionsrüge (Z 10) außer Acht, indem sie versucht, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund aus einzelnen Urteilspassagen zu entwickeln, dabei aber deren Sinnzusammenhang im Rahmen der Entscheidungsgesamtheit ignoriert.Den tatsächlichen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Dies lässt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) außer Acht, indem sie versucht, den herangezogenen Nichtigkeitsgrund aus einzelnen Urteilspassagen zu entwickeln, dabei aber deren Sinnzusammenhang im Rahmen der Entscheidungsgesamtheit ignoriert.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilskonstatierungen sowohl zur objektiven (US 6 f, 9, 10 f) als auch zur subjektiven (US 7 f, 9, 11) Tatseite unter dem Aspekt der Subsumtionstauglichkeit nicht zu beanstanden sind.Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilskonstatierungen sowohl zur objektiven (US 6 f, 9, 10 f) als auch zur subjektiven (US 7 f, 9, 11) Tatseite unter dem Aspekt der Subsumtionstauglichkeit nicht zu beanstanden sind.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die angemeldete (ON 87 S 34), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO - ebenso wie die angemeldete (ON 87 S 34), im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt daher dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.