[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Z*. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Z*.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die erstgerichtliche Annahme der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten * N*. Dabei verkennt sie, dass die Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T13]). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die erstgerichtliche Annahme der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten * N*. Dabei verkennt sie, dass die Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also die Glaubhaftigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) – so sie nicht undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) ist (was hier nicht behauptet wird) – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588 [T13]).
[5] Die von der Beschwerde als übergangen kritisierten (Z 5 zweiter Fall, zum Aspekt der Unvollständigkeit im gegebenen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0106588 [T15]) Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten haben die Tatrichter ohnedies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (US 33). Die von der Beschwerde als übergangen kritisierten (Ziffer 5, zweiter Fall, zum Aspekt der Unvollständigkeit im gegebenen Zusammenhang siehe RIS-Justiz RS0106588 [T15]) Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten haben die Tatrichter ohnedies in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen (US 33).
[6] Soweit die Mängelrüge ihre Argumentation auf der Basis isoliert herausgegriffener Passagen dieser Aussage entwickelt, ohne sie in ihrem Sinnzusammenhang zu betrachten (vgl ON 275.2 S 4, 10, 19, 21 und 24), entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116504). Soweit die Mängelrüge ihre Argumentation auf der Basis isoliert herausgegriffener Passagen dieser Aussage entwickelt, ohne sie in ihrem Sinnzusammenhang zu betrachten vergleiche ON 275.2 S 4, 10, 19, 21 und 24), entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116504).
[7] Die für sich betrachtet keinen entscheidenden Aspekt für den Ausspruch einer entscheidenden Tatsache darstellende Annahme des Erstgerichts betreffend das Ergebnis der Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (US 33) kann aus Z 5 nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737 [T2]). Die für sich betrachtet keinen entscheidenden Aspekt für den Ausspruch einer entscheidenden Tatsache darstellende Annahme des Erstgerichts betreffend das Ergebnis der Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (US 33) kann aus Ziffer 5, nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0116737 [T2]).
[8] Unter Berücksichtigung der Feststellungen in Bezug auf das Überlassen eines gefälschten Polizeidienstausweises, mit dem sich der unmittelbare Täter mit Wissen und Willen des Beschwerdeführers gegenüber den Opfern als Polizeibeamter ausgab, betrifft die Frage nach weiteren Beitragshandlungen des Beschwerdeführers im Übrigen keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt.
[9] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00 SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431). Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00 SSt 63/112; RIS-Justiz RS0099431).
[10] Ein solches Fehlzitat behauptet die Rüge nicht.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den (verfehlt in Urteilsform ergangenen) Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den (verfehlt in Urteilsform ergangenen) Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.