Insoweit der Beschwerdeführer eine für ihn günstigere Deutung der dem Schuldspruch wegen Betrugs zugrundegelegten Verfahrensergebnisse anstrebt, erschöpft sich dieser Teil seiner Mängelrüge im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung dieser erstgerichtlichen Beweiswürdigung, und ist demnach unbeachtlich.
Es ist für den Beschwerdeführer aber auch nichts zu gewinnen, soweit er mit seinen weiteren, gegen seinen Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. (2. lit. a des Urteilssatzes) gerichteten, weitwendigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. unter Berufung auf verschiedene, im einzelnen näher bezeichnete, nach seiner Behauptung entweder gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigte Beweisergebnisse darzulegen versucht, daß das Ersturteil in seinem Ausspruch über die für die Annahme eines fahrlässigen Handelns in Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit entscheidenden Tatsachen mit Begründungsmängeln behaftet sei. Er übersieht nämlich dabei, daß das Erstgericht den dazu gegen ihn erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf vor allem darauf gründete, daß er beim Erwerb der Liegenschaftsanteile in Reichenau und bei der Fortführung des Wohnungsbaus auf dieser Liegenschaft leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte und das gesamte damit im Zusammenhang stehende, finanziell sehr aufwendige Unternehmen in Angriff nahm, ohne über die geringsten Eigenmittel zu verfügen. Dieses vom Beschwerdeführer unbestrittene Verhalten ist für sich allein schon zur fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit geeignet. Dazu kommt, daß dem Angeklagten nach den weiteren, nicht zuletzt auf sein eigenes Geständnis gestützten Urteilsfeststellungen auch noch eine leichtsinnige Kreditgewährung zur Last fällt, weil er als Vorgriff auf einen aus dem Bauvorhaben in Reichenau erwarteten, in Wahrheit aber noch gar nicht vorhandenen Gewinn aus den ihm durch den Verkauf projektierter bzw. in Bau befindlicher Wohnungen zugeflossenen Geldbeträgen der damals bereits in statu cridae befindlichen Firma C ein - wie sich in der Folge zeigte, uneinbringliches - Darlehen von 3,200.000 S gewährte (S. 213/II. Bd.). Dadurch sowie durch die Entnahme eines weiteren, für ein noch im Anfangsstadium befindliches (und in der Folge gescheitertes) geschäftliches Unternehmen in Afrika (Niger) bestimmten Geldbetrags von 680.000 S gab er im wesentlichen den einzigen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Rückhalt aus der Hand, auf den er für den Fall eines Scheiterns des Projekts in Reichenau hätte greifen können. Ein in gleicher wirtschaftlicher Lage befindlicher vorsichtiger Geschäftsmann hätte für den durchaus im Bereich des Möglichen liegenden, auch für den Beschwerdeführer vorhersehbaren und in der Folge auch tatsächlich eingetretenen Fall, daß ein Teil der in Bau befindlichen Wohnungen nicht oder nicht rechtzeitig verkauft werden kann, durch das Bereithalten von Eigenmitteln, die der vom Erstgericht beigezogene Buchsachverständige DDr. D in der Größenordnung von etwa 30 % (gemeint: des für das Wohnungsprojekt in Reichenau erforderlichen Gesamtaufwands) allenfalls für ausreichend erachtete (vgl. S. 197/II. Bd.), Vorsorge getroffen. So gesehen versagt auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Rechtsrüge, in der die Auffassung vertreten wird, daß allein aus dem Mangel an Eigenmitteln und aus dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der Weiterführung des Wohnungsbaus auf dieser Liegenschaft nur mit Fremdmittel ein den Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. tragender Fahrlässigkeitsvorwurf noch nicht abgeleitet werden könnte. Zu Recht erblickt das Schöffengericht in den dargelegten Umständen, die zur Aufnahme von unverhältnismäßig hohen Krediten durch den mittellosen Angeklagten führten, der seinerseits noch dazu leichtsinnig Kredit (an die Firma C) gewährte, einen dem Angeklagten als Kaufmann sowohl objektiv als auch subjektiv anzulastenden Sorgfaltsverstoß und damit ein letztlich für den Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit kausales fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 1 StGB. Somit erweist sich der Schuldspruch (auch) wegen fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit nach der Z. 1 des § 159 Abs. 1 StGB. (2. lit. a des Urteilssatzes) frei von Rechtsirrtum. Davon ausgehend, bedurfte es im Ersturteil keiner näheren Erörterung der in der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. relevierten Verfahrensergebnisse, mit welchen der Beschwerdeführer lediglich aufzeigen will, daß das Wohnbauprojekt in Reichenau nur wegen verschiedener widriger Umstände, so vor allem deshalb, weil sich ein Großteil der dort errichteten Wohnungen als unverkäuflich erwies, gescheitert sei. Bei einer gewissenhaften und vorsichtigen Gesamtkalkulation hätte der Beschwerdeführer eben zu berücksichtigen gehabt, daß ein Teil dieser Wohnungen nicht oder zumindest nicht rechtzeitig zu verkaufen sein werde, sodaß für diesen keineswegs unvorhersehbaren Fall, vor allem aber im Hinblick auf die große, aus den Kreditaufnahmen erwachsende Zinsenbelastung, nur das Vorhandensein von entsprechenden Eigenmitteln zur Abdeckung des vom Beschwerdeführer mit dem Wohnbauprojekt in Reichenau eingegangenen (finanziellen) Risikos geeignet gewesen wäre.Es ist für den Beschwerdeführer aber auch nichts zu gewinnen, soweit er mit seinen weiteren, gegen seinen Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (2. Litera a, des Urteilssatzes) gerichteten, weitwendigen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. unter Berufung auf verschiedene, im einzelnen näher bezeichnete, nach seiner Behauptung entweder gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigte Beweisergebnisse darzulegen versucht, daß das Ersturteil in seinem Ausspruch über die für die Annahme eines fahrlässigen Handelns in Herbeiführung seiner Zahlungsunfähigkeit entscheidenden Tatsachen mit Begründungsmängeln behaftet sei. Er übersieht nämlich dabei, daß das Erstgericht den dazu gegen ihn erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf vor allem darauf gründete, daß er beim Erwerb der Liegenschaftsanteile in Reichenau und bei der Fortführung des Wohnungsbaus auf dieser Liegenschaft leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützte und das gesamte damit im Zusammenhang stehende, finanziell sehr aufwendige Unternehmen in Angriff nahm, ohne über die geringsten Eigenmittel zu verfügen. Dieses vom Beschwerdeführer unbestrittene Verhalten ist für sich allein schon zur fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit geeignet. Dazu kommt, daß dem Angeklagten nach den weiteren, nicht zuletzt auf sein eigenes Geständnis gestützten Urteilsfeststellungen auch noch eine leichtsinnige Kreditgewährung zur Last fällt, weil er als Vorgriff auf einen aus dem Bauvorhaben in Reichenau erwarteten, in Wahrheit aber noch gar nicht vorhandenen Gewinn aus den ihm durch den Verkauf projektierter bzw. in Bau befindlicher Wohnungen zugeflossenen Geldbeträgen der damals bereits in statu cridae befindlichen Firma C ein - wie sich in der Folge zeigte, uneinbringliches - Darlehen von 3,200.000 S gewährte (S. 213/II. Bd.). Dadurch sowie durch die Entnahme eines weiteren, für ein noch im Anfangsstadium befindliches (und in der Folge gescheitertes) geschäftliches Unternehmen in Afrika (Niger) bestimmten Geldbetrags von 680.000 S gab er im wesentlichen den einzigen ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Rückhalt aus der Hand, auf den er für den Fall eines Scheiterns des Projekts in Reichenau hätte greifen können. Ein in gleicher wirtschaftlicher Lage befindlicher vorsichtiger Geschäftsmann hätte für den durchaus im Bereich des Möglichen liegenden, auch für den Beschwerdeführer vorhersehbaren und in der Folge auch tatsächlich eingetretenen Fall, daß ein Teil der in Bau befindlichen Wohnungen nicht oder nicht rechtzeitig verkauft werden kann, durch das Bereithalten von Eigenmitteln, die der vom Erstgericht beigezogene Buchsachverständige DDr. D in der Größenordnung von etwa 30 % (gemeint: des für das Wohnungsprojekt in Reichenau erforderlichen Gesamtaufwands) allenfalls für ausreichend erachtete vergleiche S. 197/II. Bd.), Vorsorge getroffen. So gesehen versagt auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützte Rechtsrüge, in der die Auffassung vertreten wird, daß allein aus dem Mangel an Eigenmitteln und aus dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der Weiterführung des Wohnungsbaus auf dieser Liegenschaft nur mit Fremdmittel ein den Schuldspruch wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. tragender Fahrlässigkeitsvorwurf noch nicht abgeleitet werden könnte. Zu Recht erblickt das Schöffengericht in den dargelegten Umständen, die zur Aufnahme von unverhältnismäßig hohen Krediten durch den mittellosen Angeklagten führten, der seinerseits noch dazu leichtsinnig Kredit (an die Firma C) gewährte, einen dem Angeklagten als Kaufmann sowohl objektiv als auch subjektiv anzulastenden Sorgfaltsverstoß und damit ein letztlich für den Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit kausales fahrlässiges Verhalten im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB. Somit erweist sich der Schuldspruch (auch) wegen fahrlässiger Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit nach der Ziffer eins, des Paragraph 159, Absatz eins, StGB. (2. Litera a, des Urteilssatzes) frei von Rechtsirrtum. Davon ausgehend, bedurfte es im Ersturteil keiner näheren Erörterung der in der Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. relevierten Verfahrensergebnisse, mit welchen der Beschwerdeführer lediglich aufzeigen will, daß das Wohnbauprojekt in Reichenau nur wegen verschiedener widriger Umstände, so vor allem deshalb, weil sich ein Großteil der dort errichteten Wohnungen als unverkäuflich erwies, gescheitert sei. Bei einer gewissenhaften und vorsichtigen Gesamtkalkulation hätte der Beschwerdeführer eben zu berücksichtigen gehabt, daß ein Teil dieser Wohnungen nicht oder zumindest nicht rechtzeitig zu verkaufen sein werde, sodaß für diesen keineswegs unvorhersehbaren Fall, vor allem aber im Hinblick auf die große, aus den Kreditaufnahmen erwachsende Zinsenbelastung, nur das Vorhandensein von entsprechenden Eigenmitteln zur Abdeckung des vom Beschwerdeführer mit dem Wohnbauprojekt in Reichenau eingegangenen (finanziellen) Risikos geeignet gewesen wäre.
Aber auch die gegen seinen Schuldspruch wegen Betrugs (Urteilsfaktum 1.) gerichteten, auf die Gründe der Z. 9Aber auch die gegen seinen Schuldspruch wegen Betrugs (Urteilsfaktum 1.) gerichteten, auf die Gründe der Ziffer 9
lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, daß bei einer kommissionsweisen Übergabe des Rings eine Tatbeurteilung als Betrug schon begrifflich ausgeschlossen sei und nur eine solche als Veruntreuung in Betracht kommen könne, falls er den Erlös aus dem Verkauf des Rings tatsächlich in Empfang genommen und für sich behalten hätte, treffen nicht zu.Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten rechtlichen Einwände des Beschwerdeführers, daß bei einer kommissionsweisen Übergabe des Rings eine Tatbeurteilung als Betrug schon begrifflich ausgeschlossen sei und nur eine solche als Veruntreuung in Betracht kommen könne, falls er den Erlös aus dem Verkauf des Rings tatsächlich in Empfang genommen und für sich behalten hätte, treffen nicht zu.
Der Beschwerdeführer läßt dabei nämlich außer acht, daß ihm im Ersturteil nicht nur der Verkauf des Rings, sondern auch die Zueignung des Verkaufserlöses für diesen angelastet wird (S. 219/II. Bd.). Nach den weiteren Urteilsannahmen handelte der Angeklagte schon im Zeitpunkt der unter der Vorspiegelung eines redlichen Kommissionärs erwirkten Übergabe des Rings mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz. Da unter diesen Umständen der Vermögensschaden schon mit der - durch Täuschung bewirkten - Ausfolgung des Rings an ihn eintrat, erweist sich dessen Schuldspruch wegen des Verbrechens des (vollendeten) Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. als rechtsrichtig.Der Beschwerdeführer läßt dabei nämlich außer acht, daß ihm im Ersturteil nicht nur der Verkauf des Rings, sondern auch die Zueignung des Verkaufserlöses für diesen angelastet wird (S. 219/II. Bd.). Nach den weiteren Urteilsannahmen handelte der Angeklagte schon im Zeitpunkt der unter der Vorspiegelung eines redlichen Kommissionärs erwirkten Übergabe des Rings mit Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz. Da unter diesen Umständen der Vermögensschaden schon mit der - durch Täuschung bewirkten - Ausfolgung des Rings an ihn eintrat, erweist sich dessen Schuldspruch wegen des Verbrechens des (vollendeten) Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB. als rechtsrichtig.
Bei dieser Fallkonstellation kommt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine - nur auf eine spätere Phase desselben Tatgeschehens, nämlich auf die Zueignung des Veraufserlöses abzielende - Tatbeurteilung als Verbrechen der Veruntreuung nicht in Betracht, weil diese (dem betrügerischen Verhalten des Beschwerdeführers nachfolgende) Zueignungshandlung nur eine sogenannte straflose Nachtat darstellt, durch die der schon durch die Haupttat (hier den Betrug) herbeigeführte rechtswidrige Erfolg bloß aufrechterhalten, gesichert und ausgewertet wurde. Richtet sich - wie vorliegend - diese Nachtat gegen dasselbe Rechtsgut wie die vorangegangene Haupttat und wird dadurch kein über die Haupttat hinausreichender Schaden bewirkt, gilt sie schon mit der Bestrafung der Haupttat als abgegolten, da sie über die der Haupttat immanente Rechtsgutverletzung nicht hinausgreift. Davon abgesehen gereichte dem Angeklagten die mit seinen Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1Bei dieser Fallkonstellation kommt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine - nur auf eine spätere Phase desselben Tatgeschehens, nämlich auf die Zueignung des Veraufserlöses abzielende - Tatbeurteilung als Verbrechen der Veruntreuung nicht in Betracht, weil diese (dem betrügerischen Verhalten des Beschwerdeführers nachfolgende) Zueignungshandlung nur eine sogenannte straflose Nachtat darstellt, durch die der schon durch die Haupttat (hier den Betrug) herbeigeführte rechtswidrige Erfolg bloß aufrechterhalten, gesichert und ausgewertet wurde. Richtet sich - wie vorliegend - diese Nachtat gegen dasselbe Rechtsgut wie die vorangegangene Haupttat und wird dadurch kein über die Haupttat hinausreichender Schaden bewirkt, gilt sie schon mit der Bestrafung der Haupttat als abgegolten, da sie über die der Haupttat immanente Rechtsgutverletzung nicht hinausgreift. Davon abgesehen gereichte dem Angeklagten die mit seinen Beschwerdeausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. ersichtlich angestrebte Tatbeurteilung statt als Verbrechen des Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB.StPO. ersichtlich angestrebte Tatbeurteilung statt als Verbrechen des Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB.
als Verbrechen der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. zufolge der gleichen, in den §§ 133 Abs. 2, zweiter Strafsatz, und 147 Abs. 3 StGB.als Verbrechen der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB. zufolge der gleichen, in den Paragraphen 133, Absatz 2,, zweiter Strafsatz, und 147 Absatz 3, StGB.
vorgesehenen Strafdrohungen gar nicht zum Vorteil, sodaß auch deswegen dieser Teil seiner Rechtsrüge ins Leere geht. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach den §§ 28 und 147 Abs. 3 StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das Vorliegen der Qualifikationen nach den Z. 1 und 2 des § 159 StGB. sowie die hohe Überschuldung bei der Krida, als mildernd berücksichtigte es hingegen das Geständnis zum Urteilsfaktum 2. lit. b.Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach den Paragraphen 28 und 147 Absatz 3, StGB. eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, das Vorliegen der Qualifikationen nach den Ziffer eins und 2 des Paragraph 159, StGB. sowie die hohe Überschuldung bei der Krida, als mildernd berücksichtigte es hingegen das Geständnis zum Urteilsfaktum 2. Litera b,
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die bedingte Nachsicht einer auf maximal ein Jahr herabzusetzenden Freiheitsstrafe oder einer statt ihr zu verhängenden Geldstrafe an.
Lediglich das auf Reduzierung des Strafmaßes gerichtete Begehren ist gerechtfertigt: Auf der Grundlage der im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe, wobei allerdings das Geständnis des Angeklagten auch zum Urteilsfaktum 2. lit. a (siehe dazu S. 217/II. Bd.) Berücksichtigung zu finden hatte, sowie in Beachtung der allgemeinen für die Strafbemessung geltenden Vorschriften des § 32 StGB., nach welchen die gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten nicht ganz außer acht bleiben durfte, hielt der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren für angemessen.Lediglich das auf Reduzierung des Strafmaßes gerichtete Begehren ist gerechtfertigt: Auf der Grundlage der im wesentlichen richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe, wobei allerdings das Geständnis des Angeklagten auch zum Urteilsfaktum 2. Litera a, (siehe dazu S. 217/II. Bd.) Berücksichtigung zu finden hatte, sowie in Beachtung der allgemeinen für die Strafbemessung geltenden Vorschriften des Paragraph 32, StGB., nach welchen die gerichtliche Unbescholtenheit des Angeklagten nicht ganz außer acht bleiben durfte, hielt der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren für angemessen.
Bei diesem Strafausmaß war die - vom Angeklagten begehrte - Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe ausgeschlossen, weil sie nur im Falle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zulässig ist (§ 37 Abs. 1 StGB.). Gegen die - gleichfalls angestrebte - Gewährung der bedingten Strafnachsicht sprechen spezialpräventive Erwägungen, weil es nach der Art der Taten an den vom Gesetz verlangten qualifizierten Voraussetzungen für eine günstige Verhaltensprognose fehlt (§ 43 Abs. 2 StGB.).Bei diesem Strafausmaß war die - vom Angeklagten begehrte - Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe ausgeschlossen, weil sie nur im Falle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zulässig ist (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.). Gegen die - gleichfalls angestrebte - Gewährung der bedingten Strafnachsicht sprechen spezialpräventive Erwägungen, weil es nach der Art der Taten an den vom Gesetz verlangten qualifizierten Voraussetzungen für eine günstige Verhaltensprognose fehlt (Paragraph 43, Absatz 2, StGB.).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390, a StPO.