Gründe:
Josef H***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.Josef H***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (B), der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (C) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt.
Danach hat er in Altach, zu Punkt A) 1) und B) 1) auch in Koblach
A) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen wie folgtA) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen wie folgt
an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, und zwar
1) an der am 7. Jänner 1986 geborene Daniela G*****
a) ab etwa Herbst 1998 bis Sommer 1999 vereinzelt dadurch, dass er sie an ihren entwickelten Brüsten über ihrer Bekleidung abtastete,
b) in der Zeit von Sommer 1999 bis zum 7. Jänner 2000 zu wiederholten Malen durch Betasten ihrer Brüste über und unter der Bekleidung sowie ihres Geschlechtsteiles über der Bekleidung, wobei er sie auch zwickte;
2) in der Zeit November/Dezember 1998 an der am 27. Oktober 1985 geborenen Fabienne K*****, indem er sie einmal über ihrem Pullover an ihren entwickelten Brüsten abtastete und zwickte;
B) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung
und Aufsicht unterstehenden mj Person, nämlich dem am 7. Jänner 1986 geborenen und im selben Haus lebenden Pflegekind Daniela G*****, das er während der berufsbedingten Abwesenheit seiner Lebensgefährtin überwachte und betreute, wie folgt zur Unzucht missbraucht, und zwar
1) in der Zeit zwischen Herbst 1998 und dem 7. Jänner 2000 in Tateinheit mit der unter A) 1) angeführten Tat auf die dort geschilderte Weise,
2) in der Zeit vom 7. Jänner 2000 bis April 2000 dadurch, dass er sie wiederholt teils unter, teils über der Bekleidung an den Brüsten sowie über der Bekleidung auch am Geschlechtsteil abtastete;
C) in der Zeit zwischen Herbst 1999 und April 2000 Daniela G*****
durch die Äußerungen, dass aus ihrem Gesicht "rote Rotze rinnen werde", sie niemand vor ihm schützen könne, er notfalls wegen ihr ins Gefängnis gehe und er sie finden werde, egal wo sie sei, sohin jeweils durch Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Bekanntgabe der unter den Punkten A) 1) und B) angeführten Taten an Dritte genötigt;
D) am 11. April 2000 Daniela G***** durch Versetzen massiver Schläge
gegen deren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat mehrere Hämatome am Kopf, insbesondere Einblutungen im Bereich des linken Ohres und unterhalb des linken Auges sowie eine Jochbeinprellung, zur Folge hatte.