Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche teilweise begründet ist.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche teilweise begründet ist.
Wie die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zutreffend ausführt, enthält das Urteil zur Feststellung der Absicht des Angeklagten, "sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahmequellezu verschaffen" (US 3 vierter Absatz), keine Begründung. Dazu kommt, dass als wiederkehrend zu begehende Taten im Urteil ausdrücklich (US 3) nur das "Suchtgift in Verkehr setzen" bezeichnet wird, ohne Hinweis, dass damit (nicht nur insgesamt sondern) jeweils eine große Suchtgiftmenge betroffen sei. Dieser die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG (I.1. und 2.) betreffende Fehler macht im bezeichneten Umfang die Urteilsaufhebung unumgänglich, sodass die weiteren auf die Gewerbsmäßigkeit bezogenen Einwände aus Z 9 lit a und 10 demnach keiner Erörterung bedürfen.Wie die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zutreffend ausführt, enthält das Urteil zur Feststellung der Absicht des Angeklagten, "sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Taten eine fortlaufende Einnahmequellezu verschaffen" (US 3 vierter Absatz), keine Begründung. Dazu kommt, dass als wiederkehrend zu begehende Taten im Urteil ausdrücklich (US 3) nur das "Suchtgift in Verkehr setzen" bezeichnet wird, ohne Hinweis, dass damit (nicht nur insgesamt sondern) jeweils eine große Suchtgiftmenge betroffen sei. Dieser die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG (römisch eins.1. und 2.) betreffende Fehler macht im bezeichneten Umfang die Urteilsaufhebung unumgänglich, sodass die weiteren auf die Gewerbsmäßigkeit bezogenen Einwände aus Ziffer 9, Litera a und 10 demnach keiner Erörterung bedürfen.
Gegen die Richtigkeit der davon unberührten Urteilsannahmen zur Verwirklichung des Grunddeliktes nach § 28 Abs 2 SMG (I.1. und 2.) und der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (II.1. und 2.) werden mit den vorgebrachten Argumenten zur Beweiskraft von Zeugenaussagen keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken geweckt (Z 5a), sondern nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässig die tatrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel gezogen. Im Übrigen kann im Hinblick auf deren Ausführlichkeit von einem die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne des Art 6 MRK verletzenden Vorgehens des Erstgerichtes schon von vornherein keine Rede sein.Gegen die Richtigkeit der davon unberührten Urteilsannahmen zur Verwirklichung des Grunddeliktes nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (römisch eins.1. und 2.) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (römisch zwei.1. und 2.) werden mit den vorgebrachten Argumenten zur Beweiskraft von Zeugenaussagen keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken geweckt (Ziffer 5 a,), sondern nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässig die tatrichterlichen Beweiserwägungen in Zweifel gezogen. Im Übrigen kann im Hinblick auf deren Ausführlichkeit von einem die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, MRK verletzenden Vorgehens des Erstgerichtes schon von vornherein keine Rede sein.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in den bezeichneten Teilen aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung und neue Urteilsfällung anzuordnen (§ 285e StPO), im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO); mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung in den bezeichneten Teilen aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung und neue Urteilsfällung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO), im Übrigen die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch ebenfalls bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO); mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.