[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, widerspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht dem Gesetz:
[7] Gemäß § 106 Abs 3 StPO ist ein Einspruch wegen Rechtsverletzung binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. [7] Gemäß Paragraph 106, Absatz 3, StPO ist ein Einspruch wegen Rechtsverletzung binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
[8] Nach § 107 Abs 1 StPO sind unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden. [8] Nach Paragraph 107, Absatz eins, StPO sind unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.
[9] § 9 Z 3 des 1. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2020/16, der vom 22. März 2020 bis zum 4. April 2020 in Geltung stand, enthielt eine Ermächtigung der Bundesministerin für Justiz, wonach diese – soweit hier von Bedeutung – für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 2020/12 getroffen wurden, durch Verordnung anordnen kann, dass (unter anderem) die Frist für das Einbringen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 3 StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen wird. § 3 der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl II 2020/113, die in dieser Fassung vom 24. März 2020 bis zum 8. April 2020 in Geltung stand), enthielt diese Anordnung. [9] Paragraph 9, Ziffer 3, des 1. COVID-19-JuBG in der Fassung BGBl I 2020/16, der vom 22. März 2020 bis zum 4. April 2020 in Geltung stand, enthielt eine Ermächtigung der Bundesministerin für Justiz, wonach diese – soweit hier von Bedeutung – für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I 2020/12 getroffen wurden, durch Verordnung anordnen kann, dass (unter anderem) die Frist für das Einbringen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz 3, StPO für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote unterbrochen wird. Paragraph 3, der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden (BGBl II 2020/113, die in dieser Fassung vom 24. März 2020 bis zum 8. April 2020 in Geltung stand), enthielt diese Anordnung.
[10] § 9 Z 3 des 1. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2020/24 (in Kraft vom 5. April 2020 bis zum 30. Juni 2020) sah eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz dahingehend vor, dass (unter anderem) die Frist für das Einbringen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 3 StPO bis zum Ablauf des 30. April 2020 (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) unterbrochen wird und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnt. § 3 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, wurde der Verordnungsermächtigung folgend geändert (BGBl II 2020/138). [10] Paragraph 9, Ziffer 3, des 1. COVID-19-JuBG in der Fassung BGBl I 2020/24 (in Kraft vom 5. April 2020 bis zum 30. Juni 2020) sah eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz dahingehend vor, dass (unter anderem) die Frist für das Einbringen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz 3, StPO bis zum Ablauf des 30. April 2020 (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) unterbrochen wird und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnt. Paragraph 3, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, wurde der Verordnungsermächtigung folgend geändert (BGBl II 2020/138).
[11] Da die am 6. März 2020 in Gang gesetzte sechswöchige Einspruchsfrist somit bis zum 30. April 2020 unterbrochen war und am 1. Mai 2020 neu zu laufen begann, widerspricht die Zurückweisung des (solcherart fristgerechten) Einspruchs durch das Beschwerdegericht dem Gesetz.
[12] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Einspruchswerber wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [12] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Einspruchswerber wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).