Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO an. Die Rechtsrüge greift durch.Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO an. Die Rechtsrüge greift durch.
Voraussetzung für die Zurechnung einer Erfolgsqualifikation ist deren fahrlässige Herbeiführung (§ 7 Abs. 2 StGB). Die objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist bereits in der Verwirklichung des Tatbestands des § 83 Abs. 2 StGB verkörpert. Die Gewaltanwendung gegen die alte, demgemäß mit geschwächtem Widerstand und erhöhter Komplikationsbereitschaft ausgestattete Frau erreichte dabei eine solche Intensität, daß die Angegriffene sich eine Bißverletzung in der Unterlippe selbst zufügte und, um einen Sturz zu vermeiden, sich an einem Ofen festhalten mußte (S. 142). Die damit hinreichend als massive Gewalteinwirkung gekennzeichnete Tat war aber nicht nur gemäß den wohlbegründeten Urteilsfeststellungen für die Todesfolge kausal;Voraussetzung für die Zurechnung einer Erfolgsqualifikation ist deren fahrlässige Herbeiführung (Paragraph 7, Absatz 2, StGB). Die objektive und subjektive Sorgfaltswidrigkeit ist bereits in der Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 83, Absatz 2, StGB verkörpert. Die Gewaltanwendung gegen die alte, demgemäß mit geschwächtem Widerstand und erhöhter Komplikationsbereitschaft ausgestattete Frau erreichte dabei eine solche Intensität, daß die Angegriffene sich eine Bißverletzung in der Unterlippe selbst zufügte und, um einen Sturz zu vermeiden, sich an einem Ofen festhalten mußte (S. 142). Die damit hinreichend als massive Gewalteinwirkung gekennzeichnete Tat war aber nicht nur gemäß den wohlbegründeten Urteilsfeststellungen für die Todesfolge kausal;
diese letztere lag auch innerhalb des Risiko- und Adäquanzzusammenhangs des vom Angeklagten gesetzten Verhaltens.
Weiters: Der Tod der betagten Frau war für den Täter als einen intellektuell durchschnittlich begabten Menschen voraussehbar. Entgegen der Auffassung der Tatrichter kommt es dabei nicht darauf an, ob der Angeklagte den Kausalverlauf im einzelnen, nämlich die Gefäßläsion im Gehirn und schließlich die Lungenembolie, vorhersehen konnte. Es genügt, daß jeder Durchschnittsmensch einzusehen vermag, daß eine derartige Gewaltanwendung (siehe oben) gegen einen Menschen höheren Alters tödlich ausgehen kann (siehe LSK. 1983/36). Die soeben gezogene Grenze des subjektiven Qualifikatsionserfordernisses (§ 7 Abs. 2, 86 StGB) schließt die durch gewollten Alkoholkonsum herbeigeführte Berauschung des Angeklagten (welche nach den Urteilsannahmen die sonst gegebene Vorhersehbarkeit der Todesfolge verhindert haben soll) wie jeden Mangel im emotionellen Bereich von der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts aus.Weiters: Der Tod der betagten Frau war für den Täter als einen intellektuell durchschnittlich begabten Menschen voraussehbar. Entgegen der Auffassung der Tatrichter kommt es dabei nicht darauf an, ob der Angeklagte den Kausalverlauf im einzelnen, nämlich die Gefäßläsion im Gehirn und schließlich die Lungenembolie, vorhersehen konnte. Es genügt, daß jeder Durchschnittsmensch einzusehen vermag, daß eine derartige Gewaltanwendung (siehe oben) gegen einen Menschen höheren Alters tödlich ausgehen kann (siehe LSK. 1983/36). Die soeben gezogene Grenze des subjektiven Qualifikatsionserfordernisses (Paragraph 7, Absatz 2, 86, StGB) schließt die durch gewollten Alkoholkonsum herbeigeführte Berauschung des Angeklagten (welche nach den Urteilsannahmen die sonst gegebene Vorhersehbarkeit der Todesfolge verhindert haben soll) wie jeden Mangel im emotionellen Bereich von der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts aus.
Aus dem Gesagten folgt, daß in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Freispruch zu kassieren und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO sogleich anklagekonform zu erkennen war, ohne daß auf die Mängelrüge eingegangen werden mußte.Aus dem Gesagten folgt, daß in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der Freispruch zu kassieren und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich anklagekonform zu erkennen war, ohne daß auf die Mängelrüge eingegangen werden mußte.
Bei der nach § 86 StGB vorzunehmenden Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten. Unter diesen Umständen konnte mit einer nahe der gesetzlichen Untergrenze liegenden Strafe das Auslangen gefunden werden. Das bisherige Wohlverhalten des Angeklagten und der Umstand, daß der Tat ein länger schwelender Streit zwischen ihm und seiner Schwiegermutter vorangegangen war, sprechen dafür, daß die strafbare Handlung eine einmalige Entgleisung war. Das wiederum bietet hinreichend Gewähr (§ 43 Abs. 2 StGB), daß schon die Strafandrohung genügen wird, um den Angeklagten zu künftig rechtschaffenem Betragen zu veranlassen.Bei der nach Paragraph 86, StGB vorzunehmenden Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten. Unter diesen Umständen konnte mit einer nahe der gesetzlichen Untergrenze liegenden Strafe das Auslangen gefunden werden. Das bisherige Wohlverhalten des Angeklagten und der Umstand, daß der Tat ein länger schwelender Streit zwischen ihm und seiner Schwiegermutter vorangegangen war, sprechen dafür, daß die strafbare Handlung eine einmalige Entgleisung war. Das wiederum bietet hinreichend Gewähr (Paragraph 43, Absatz 2, StGB), daß schon die Strafandrohung genügen wird, um den Angeklagten zu künftig rechtschaffenem Betragen zu veranlassen.