Der vom Bezirksgericht Wels am 22. Jänner 1986 (antragsgemäß: S. 1) gefällte Schuldspruch wegen Vergehens nach § 58 Abs. 1 Z. 3 LMG. 1975 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der vom Bezirksgericht Wels am 22. Jänner 1986 (antragsgemäß: S. 1) gefällte Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, LMG. 1975 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die dem Michael K*** angelastete Tat (Inverkehrbringen eines Tiers zum Zweck der Lebensmittelgewinnung, das kurz vorher mit Arzneimitteln behandelt worden war, sodaß bedenkliche Rückstände der verwendeten Arzneimittel oder ihrer Umsetzungsprodukte zu erwarten waren) entspricht dem Verbot des § 15 Abs. 5 lit. a LMG. 1975. Nach den "Schlußbestimmungen" des § 81 Abs. 3 lit. d LMG. 1975 treten aber u.a. die Vorschriften des § 15 Abs. 5 lit. a LMG. 1975 hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinn des § 15 Abs. 2 lit. c oder lit. e LMG. 1975 behandelt wurden (siehe das Verbot des § 15 Abs. 2 lit. c LMG. 1975, welches Antibiotika ausdrücklich erwähnt), erst mit dem Wirksamwerden der Verordnung nach § 15 Abs. 7 LMG. 1975 in Kraft. Gemäß § 15 Abs. 7 LMG. 1975 hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinn des § 15 Abs. 2 lit. c LMG. 1975 (und Mittel im Sinn des § 15 Abs. 2 lit. e LMG. 1975) zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikatoren anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen. Eine solche Verordnung wurde aber (entgegen der Anordnung des Gesetzgebers, der hiefür eine Frist bis 30. Juni 1978 vorgesehen hatte: § 81 Abs. 3 LMG. 1975) bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 22. Jänner 1986 nicht erlassen und auch in der Folgezeit nicht nachgeholt. Da die einzelnen Begehungsformen des § 58 LMG. 1975 ausdrücklich ein u.a. dem § 15 LMG. 1975 zuwiderlaufendes Verhalten voraussetzen (§ 58 Abs. 1 LMG. 1975: ".... wer entgegen dem § 15 ..."), das Verbot des § 15 Abs. 5 lit. a LMG. 1975, dessen Verletzung Michael K*** angelastet wird, aber mangels einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 7 LMG. 1975 (§ 81 Abs. 3 lit. d LMG. 1975) bisher nicht in Kraft getreten ist, erweist sich der Schuldspruch durch das Bezirksgericht Wels wegen § 58 Abs. 1 Z. 3 LMG. 1975 als rechtsirrig.Die dem Michael K*** angelastete Tat (Inverkehrbringen eines Tiers zum Zweck der Lebensmittelgewinnung, das kurz vorher mit Arzneimitteln behandelt worden war, sodaß bedenkliche Rückstände der verwendeten Arzneimittel oder ihrer Umsetzungsprodukte zu erwarten waren) entspricht dem Verbot des Paragraph 15, Absatz 5, Litera a, LMG. 1975. Nach den "Schlußbestimmungen" des Paragraph 81, Absatz 3, Litera d, LMG. 1975 treten aber u.a. die Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 5, Litera a, LMG. 1975 hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens von Tieren, die mit Stoffen im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, oder Litera e, LMG. 1975 behandelt wurden (siehe das Verbot des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG. 1975, welches Antibiotika ausdrücklich erwähnt), erst mit dem Wirksamwerden der Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 7, LMG. 1975 in Kraft. Gemäß Paragraph 15, Absatz 7, LMG. 1975 hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, LMG. 1975 (und Mittel im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, Litera e, LMG. 1975) zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikatoren anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen. Eine solche Verordnung wurde aber (entgegen der Anordnung des Gesetzgebers, der hiefür eine Frist bis 30. Juni 1978 vorgesehen hatte: Paragraph 81, Absatz 3, LMG. 1975) bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 22. Jänner 1986 nicht erlassen und auch in der Folgezeit nicht nachgeholt. Da die einzelnen Begehungsformen des Paragraph 58, LMG. 1975 ausdrücklich ein u.a. dem Paragraph 15, LMG. 1975 zuwiderlaufendes Verhalten voraussetzen (Paragraph 58, Absatz eins, LMG. 1975: ".... wer entgegen dem Paragraph 15, ..."), das Verbot des Paragraph 15, Absatz 5, Litera a, LMG. 1975, dessen Verletzung Michael K*** angelastet wird, aber mangels einer Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz 7, LMG. 1975 (Paragraph 81, Absatz 3, Litera d, LMG. 1975) bisher nicht in Kraft getreten ist, erweist sich der Schuldspruch durch das Bezirksgericht Wels wegen Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, LMG. 1975 als rechtsirrig.
Die Generalprokuratur unterstellt in ihrem weiteren Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Idealkonkurrenz des als Vergehen nach § 58 Abs. 1 Z. 3 LMG. 1975 inkriminierten Sachverhalts mit dem strenger strafbaren Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z. 1 LMG. 1975, weil sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Fleisch des von Michael K*** am 22. Februar 1984 notgeschlachteten Kalbes infolge der damals in diesem Fleisch vorhandenen Rückstände an Antibiotika nach der Begriffsbestimmung des § 8 lit. a LMG. 1975 gesundheitsschädlich war (siehe insbesondere die Aussage des in der Hauptverhandlung am 22. Jänner 1986 vor dem Bezirksgericht Wels als Zeugen vernommenen Leiters der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, Ernst L***, S. 38).Die Generalprokuratur unterstellt in ihrem weiteren Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Idealkonkurrenz des als Vergehen nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, LMG. 1975 inkriminierten Sachverhalts mit dem strenger strafbaren Tatbestand des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, LMG. 1975, weil sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Fleisch des von Michael K*** am 22. Februar 1984 notgeschlachteten Kalbes infolge der damals in diesem Fleisch vorhandenen Rückstände an Antibiotika nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 8, Litera a, LMG. 1975 gesundheitsschädlich war (siehe insbesondere die Aussage des in der Hauptverhandlung am 22. Jänner 1986 vor dem Bezirksgericht Wels als Zeugen vernommenen Leiters der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Linz, Ernst L***, S. 38).
Unbeschadet der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob die abgeurteilte Tat verjährt ist (die Vorerhebungen bezogen sich doch auf den gesamten Anzeigesachverhalt), geht die Generalprokuratur von der - vom Obersten Gerichtshof nach wie vor aufrechterhaltenen - Judikatur aus, daß tateinheitlich zusammentreffende (idealkonkurrierende) Delikte rücksichtlich der Verjährung von einander unabhängig zu beurteilen sind (SSt. I/6, LSK. 1976/124, ÖR. 471, 5 Os 1040/54). Anders als das Vergehen nach § 58 Abs. 1 Z. 3 LMG. 1975, das für sein Inkrafttreten noch der Erlassung der individualisierenden Verordnung bedürfte (siehe oben), wäre das Vergehen nach § 56 Abs. 1 Z. 1 LMG. weder hievon abhängig noch von der Verjährungsfrage berührt. Die Generalprokuratur beantragt daher neben der Aufhebung der beiden Urteile eine Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Wels zwecks Prüfung des Sachverhalts auf eine Verwirklichung des Vergehens nach § 56 Abs. 1 Z. 1 LMG. 1975. Eine solche Maßnahme scheitert indes an der prozessualen Lage. Stellt man nämlich, wie offenbar die Generalprokuratur, auf ein tateinheitliches Zusammentreffen ab, so wäre dieses zwar vom Erstgericht gemäß §§ 262, 267 StPO. von Amts wegen anzunehmen und dem Schuldspruch zu unterziehen gewesen. Das Unterbleiben eines derartigen kondemnierenden Ausspruchs auch wegen des strenger strafbaren Vergehens nach § 56 LMG. hätte der Ankläger mit Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs. 1 Z. 10, 468 Abs. 1 Z. 4 StPO.) anfechten können, was aber nicht geschehen ist. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich im allgemeinen nach den in den §§ 286 Abs. 1 bis 3 und 287 bis 291 StPO. enthaltenen Vorschriften (§ 292, erster Satz, StGB.). Indes ist die von der Generalprokuratur aufgeworfene Frage der Auswirkung des Verschlimmerungsverbots des § 290 Abs. 2 StPO. auf den gegenständlichen Fall nicht notwendig zu recherchieren.Unbeschadet der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage, ob die abgeurteilte Tat verjährt ist (die Vorerhebungen bezogen sich doch auf den gesamten Anzeigesachverhalt), geht die Generalprokuratur von der - vom Obersten Gerichtshof nach wie vor aufrechterhaltenen - Judikatur aus, daß tateinheitlich zusammentreffende (idealkonkurrierende) Delikte rücksichtlich der Verjährung von einander unabhängig zu beurteilen sind (SSt. I/6, LSK. 1976/124, ÖR. 471, 5 Os 1040/54). Anders als das Vergehen nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, LMG. 1975, das für sein Inkrafttreten noch der Erlassung der individualisierenden Verordnung bedürfte (siehe oben), wäre das Vergehen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, LMG. weder hievon abhängig noch von der Verjährungsfrage berührt. Die Generalprokuratur beantragt daher neben der Aufhebung der beiden Urteile eine Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Wels zwecks Prüfung des Sachverhalts auf eine Verwirklichung des Vergehens nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, LMG. 1975. Eine solche Maßnahme scheitert indes an der prozessualen Lage. Stellt man nämlich, wie offenbar die Generalprokuratur, auf ein tateinheitliches Zusammentreffen ab, so wäre dieses zwar vom Erstgericht gemäß Paragraphen 262, 267, StPO. von Amts wegen anzunehmen und dem Schuldspruch zu unterziehen gewesen. Das Unterbleiben eines derartigen kondemnierenden Ausspruchs auch wegen des strenger strafbaren Vergehens nach Paragraph 56, LMG. hätte der Ankläger mit Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 10, 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.) anfechten können, was aber nicht geschehen ist. Das Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich im allgemeinen nach den in den Paragraphen 286, Absatz eins bis 3 und 287 bis 291 StPO. enthaltenen Vorschriften (Paragraph 292,, erster Satz, StGB.). Indes ist die von der Generalprokuratur aufgeworfene Frage der Auswirkung des Verschlimmerungsverbots des Paragraph 290, Absatz 2, StPO. auf den gegenständlichen Fall nicht notwendig zu recherchieren.
Der Oberste Gerichtshof hat zunächst bedacht, daß die Zulässigkeit des Aufgreifens von den Angeklagten begünstigenden Rechtsirrtümern des Erstgerichts ohne Bekämpfung seitens des Anklägers zur Folge hätte, daß der Angeklagte unter Umständen bei einem - bewußten - Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde trotz evidenter Behebbarkeit von ihn benachteiligenden Urteilsfehlern im Ergebnis besser gestellt sein könnte als bei Ergreifen des einen Teilerfolg so gut wie verbürgenden Rechtsmittels, das aber eine amtswegige Schlechterstellung nach sich zöge.
Sodann hat der Oberste Gerichtshof einen Gesichtspunkt herangezogen, der das Problem der Qualifikationsverschärfung und des Qualifikationszusatzes durch das Rechtsmittelgericht aus dem traditionellen Meinungsstreit um die Abgrenzung der reformatio in peius herauslöst (vgl. KH. 219, 833, 1138, 1155, 1177, 1715, 2175, 3177, 3559, 3843, 3896, 4045, 4326, 4568; SSt. I/29, II/44, II/57, VII/121, VIII/20, VIII/106, XI/14, XI/33, XXX/73; RiZ. 1962 S. 135; Lohsing-Serini S. 568 Mitte; Nowakowski in: Verkappte Wahlfeststellungen, JBl. 1958, hier S. 384; derselbe im Gutachten zum 2. Österr. Juristentag 1964 S. 41 ff.; Schnek zu ZBl.Strfs.Nr. 33/1935; dagegen Roeder, System S. 360 Anm. 3, derselbe, Lehrbuch1 S. 285 Anm. 3, derselbe Lehrbuch2 S. 275 Anm. 1 und zuletzt RiZ. 1988/11, 15 Os 3/88) und es einer eigenständigen Beurteilung zugänglich macht:Sodann hat der Oberste Gerichtshof einen Gesichtspunkt herangezogen, der das Problem der Qualifikationsverschärfung und des Qualifikationszusatzes durch das Rechtsmittelgericht aus dem traditionellen Meinungsstreit um die Abgrenzung der reformatio in peius herauslöst vergleiche KH. 219, 833, 1138, 1155, 1177, 1715, 2175, 3177, 3559, 3843, 3896, 4045, 4326, 4568; SSt. I/29, II/44, II/57, VII/121, VIII/20, VIII/106, XI/14, XI/33, XXX/73; RiZ. 1962 S. 135; Lohsing-Serini S. 568 Mitte; Nowakowski in: Verkappte Wahlfeststellungen, JBl. 1958, hier S. 384; derselbe im Gutachten zum 2. Österr. Juristentag 1964 S. 41 ff.; Schnek zu ZBl.Strfs.Nr. 33 aus 1935,; dagegen Roeder, System S. 360 Anmerkung 3, derselbe, Lehrbuch1 S. 285 Anmerkung 3, derselbe Lehrbuch2 S. 275 Anmerkung 1 und zuletzt RiZ. 1988/11, 15 Os 3/88) und es einer eigenständigen Beurteilung zugänglich macht:
Absatz 1 des § 290 StPO. ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (§ 281 Abs. 1 Z. 9 bis 11 StPO.) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf (so bereits Lohsing-Serini a.a.O.), es sei denn als schlichte Feststellung gemäß § 292 StPO. Hier aber ist eine derartige rechtliche Feststellung nicht möglich, weil faktische Konstatierungen zu § 56 Abs. 1 Z. 1 LMG. 1975, wie auch die Generalprokuratur einräumt, fehlen.Absatz 1 des Paragraph 290, StPO. ordnet die strikte Beschränkung der zweitinstanzlichen Entscheidung auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe an und gestattet eine Ausnahme davon nur, wenn das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 StPO.) angewendet wurde. Das nötigt zu dem Umkehrschluß, daß eine zum Vorteil des Angeklagten ausgeschlagene materielle Nichtigkeit des Ersturteils ohne Relevierung durch den Ankläger in der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt, dort eine in erster Instanz unterbliebene Qualifizierung der Tat nicht nachgeholt werden darf (so bereits Lohsing-Serini a.a.O.), es sei denn als schlichte Feststellung gemäß Paragraph 292, StPO. Hier aber ist eine derartige rechtliche Feststellung nicht möglich, weil faktische Konstatierungen zu Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, LMG. 1975, wie auch die Generalprokuratur einräumt, fehlen.
Der Oberste Gerichtshof hat sich die soeben dargelegte Auffassung zu eigen gemacht und folglich den Standpunkt der Generalprokuratur verworfen. Betrachtet man das sohin gewonnene Resultat aber aus dem Blickwinkel der Interpretation des § 290 Abs. 2 StPO. (Verbot der reformatio in peius), so stimmt es methodisch mit einer jüngeren Äußerung der Rechtsprechung zu dem gleichfalls in favorem defensionis statuierten letzten Satz des § 292 StPO. überein (siehe EvBl. 1981 Nr. 187).Der Oberste Gerichtshof hat sich die soeben dargelegte Auffassung zu eigen gemacht und folglich den Standpunkt der Generalprokuratur verworfen. Betrachtet man das sohin gewonnene Resultat aber aus dem Blickwinkel der Interpretation des Paragraph 290, Absatz 2, StPO. (Verbot der reformatio in peius), so stimmt es methodisch mit einer jüngeren Äußerung der Rechtsprechung zu dem gleichfalls in favorem defensionis statuierten letzten Satz des Paragraph 292, StPO. überein (siehe EvBl. 1981 Nr. 187).
Es hat darum nach der (von der Generalprokuratur beantragten) Aufhebung der angefochtenen Urteile mit dem Freispruch des Angeklagten von der Anklage, die zu dem verfehlten Schuldspruch geführt hat, sein Bewenden.