In seiner fristgerecht gegen diesen Beschluß der Ratskammer erhobenen Beschwerde macht Musa D* eine Verletzung seines Grundrechtes auf persönliche Freiheit mit der Begründung geltend, daß ihm in der Zeit vom 1.Dezember 1992 bis zum 10.Jänner 1993 verwehrt wurde, in der Untersuchungshaft Besuche zu empfangen.
Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß dem § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muß freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung iS einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (s. JAB 852 BlgNR XVII.GP zu § 2).Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muß freilich die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben (siehe dazu den Motivenbericht zu Paragraph eins, GRBG, nach dem Beschwerdegegenstand jeder richterliche Akt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich veranlaßten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung iS einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist). Nicht in den Schutzbereich des Grundrechtes auf persönliche Freiheit fallen Maßnahmen, die nicht einer Festnahme oder Anhaltung gleichkommen (s. JAB 852 BlgNR römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2,).
Die vom Beschwerdeführer gerügte Maßnahme wurde durch den Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes getroffen (§ 188 Abs. 1 StPO), war daher für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellt damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iS des § 1 Abs. 1 GRBG dar.Die vom Beschwerdeführer gerügte Maßnahme wurde durch den Untersuchungsrichter im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzweckes getroffen (Paragraph 188, Absatz eins, StPO), war daher für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellt damit keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iS des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Demnach entfällt im Hinblick auf § 8 GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (13 Os 39/93 ua).Demnach entfällt im Hinblick auf Paragraph 8, GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (13 Os 39/93 ua).