Die Nichtigkeitsbeschwerde ist indes nicht berechtigt.
Die von der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Abweisung der Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma S***** als Zeugen erfolgte zu Recht, weil nach der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durch Sachverständigengutachten vorliegenden Verfahrensergebnisse mit einem brauchbaren Resultat im Sinne der leugnenden Verantwortung des Angeklagten schon nach Art des beantragten Beweises nicht zu rechnen war und es sohin der Anführung jener besonderen Umstände (insbesondere warum ein "informierter" Vertreter - wobei eine nähere Klarstellung über die "Information" nicht erfolgte - andere "Prämissen" aufzeigen könne als der mit Befund- und Gutachtenerstattung beauftragte gerichtliche Sachverständige) bedurft hätte, kraft deren im konkreten Fall das angestrebte Beweisergebnis dennoch zu erzielen sei (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 83, vgl auch E 90). Die Ergänzungen des Beweisantrages in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.Die von der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierte Abweisung der Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma S***** als Zeugen erfolgte zu Recht, weil nach der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durch Sachverständigengutachten vorliegenden Verfahrensergebnisse mit einem brauchbaren Resultat im Sinne der leugnenden Verantwortung des Angeklagten schon nach Art des beantragten Beweises nicht zu rechnen war und es sohin der Anführung jener besonderen Umstände (insbesondere warum ein "informierter" Vertreter - wobei eine nähere Klarstellung über die "Information" nicht erfolgte - andere "Prämissen" aufzeigen könne als der mit Befund- und Gutachtenerstattung beauftragte gerichtliche Sachverständige) bedurft hätte, kraft deren im konkreten Fall das angestrebte Beweisergebnis dennoch zu erzielen sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 83, vergleiche auch E 90). Die Ergänzungen des Beweisantrages in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.
Die Ausführung des als "Berufung wegen Schuld" rubrizierten Abschnitts des Rechtsmittels behauptet einleitend sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen und somit das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO. Indem sie aber weitwendig die Richtigkeit der in diesem Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, bleibt sie jedoch damit eine - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige - bloße Schuldberufung. Ob nämlich ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, ist als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer StPO4 § 126 E 1).Die Ausführung des als "Berufung wegen Schuld" rubrizierten Abschnitts des Rechtsmittels behauptet einleitend sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen und somit das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Indem sie aber weitwendig die Richtigkeit der in diesem Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, bleibt sie jedoch damit eine - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige - bloße Schuldberufung. Ob nämlich ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, ist als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 126, E 1).
Soweit die Tatsachen- und Rechtsrüge (Z 5 a und 9 lit a) das Unterbleiben von Befundaufnahmen unmittelbar am Brandort durch die Sachverständigen HR Ing.B***** und Josef P***** kritisieren und daraus ableiten, daß demnach nur ein Gutachten, nämlich jenes des Sachverständigen KR B***** vorliege (das - vermeintlich - die Verantwortung des Angeklagten stütze), genügt es zu entgegnen, daß zum einen dem Sachverständigen selbst allein überlassen bleibt, welche Untersuchungsmethoden er anzuwenden hat und in welcher Form er sie durchführt (Mayerhofer aaO E 1 a), zum anderen, daß der Sachverständige KR B***** die von ihm seinerzeit angeführte Überlastung der Leitungen als Brandursache - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in der Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1998 nicht aufrecht erhalten hat (S 443/III).Soweit die Tatsachen- und Rechtsrüge (Ziffer 5, a und 9 Litera a,) das Unterbleiben von Befundaufnahmen unmittelbar am Brandort durch die Sachverständigen HR Ing.B***** und Josef P***** kritisieren und daraus ableiten, daß demnach nur ein Gutachten, nämlich jenes des Sachverständigen KR B***** vorliege (das - vermeintlich - die Verantwortung des Angeklagten stütze), genügt es zu entgegnen, daß zum einen dem Sachverständigen selbst allein überlassen bleibt, welche Untersuchungsmethoden er anzuwenden hat und in welcher Form er sie durchführt (Mayerhofer aaO E 1 a), zum anderen, daß der Sachverständige KR B***** die von ihm seinerzeit angeführte Überlastung der Leitungen als Brandursache - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in der Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1998 nicht aufrecht erhalten hat (S 443/III).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Abgesehen davon, daß ein Schuldspruch nach § 153 StGB gar nicht erfolgte, ignoriert sie mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zu den Tathandlungen die ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 4 und 5 (AS 491, 493/III).Abgesehen davon, daß ein Schuldspruch nach Paragraph 153, StGB gar nicht erfolgte, ignoriert sie mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zu den Tathandlungen die ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 4 und 5 (AS 491, 493/III).
Zu der hier erhobenen Kritik an den Gutachten der Sachverständigen HR Ing.B***** und P***** genügt es, auf die Ausführungen zuvor zu verweisen.
Mit der wiederholten Behauptung, ein Schuldnachweis sei nicht erbracht worden, begibt sich die Beschwerde einmal mehr auf das ihr hier verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.