Die gesetzmäßige Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und dem Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.
Sie behauptet (der Sache nach Z 9 lit a) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht indes die sowohl zur Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs als auch zum (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatz ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 7 und 13).Sie behauptet (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht indes die sowohl zur Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs als auch zum (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatz ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 7 und 13).
Der den Schädigungsvorsatz in Abrede stellende Einwand, auf Grund seiner Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Angeklagte berechtigt Anzeige gegen Joachim H***** erstattet und auch dessen Bestrafung erwartet, ignoriert die gegenteiligen Feststellungen. Nach diesen hat nämlich der Angeklagte die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h und deren Ermittlung mit einem geeichten Lasermeßgerät gerade deshalb erfunden, weil er konkret befürchtete, daß eine wahrheitsgemäß formulierte Anzeige (bloße Schätzung einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h) zu keiner Bestrafung des Angezeigten führen würde (US 7, 12).
Schließlich leitet die Rüge, soweit sie allfälligen bloßen Deliktsversuch releviert, dies nicht aus dem Gesetz ab, sondern mißachtet die Feststellung der diese Amtstätigkeit des Angeklagten abschließende (zur Herbeiführung des beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolges notwendige) tatsächliche Anzeigeeinbringung (samt nachfolgender den Anzeigeninhalt bestätigender Auskunft). Die eine Subsumierung (insoweit ebenfalls Z 10) unter § 311 StGB anstrebenden Ausführungen übergehen einmal mehr die tatrichterlichen Konstatierungen insbesondere zum Schädigungsvorsatz.Schließlich leitet die Rüge, soweit sie allfälligen bloßen Deliktsversuch releviert, dies nicht aus dem Gesetz ab, sondern mißachtet die Feststellung der diese Amtstätigkeit des Angeklagten abschließende (zur Herbeiführung des beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolges notwendige) tatsächliche Anzeigeeinbringung (samt nachfolgender den Anzeigeninhalt bestätigender Auskunft). Die eine Subsumierung (insoweit ebenfalls Ziffer 10,) unter Paragraph 311, StGB anstrebenden Ausführungen übergehen einmal mehr die tatrichterlichen Konstatierungen insbesondere zum Schädigungsvorsatz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.