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Entscheidung 13 Os 51/99×

Entscheidung 13 Os 51/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os51/99

Entscheidungsdatum

19.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Paulus K***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. November 1998, GZ 14 römisch fünf r 1032/98-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Paulus K***** des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Juni 1997 in Schwadorf als Gendarmeriebeamter des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Kommandant des Gendarmeriepostens Schwadorf, Bezirk Wien-Umgebung, sohin als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten - "nämlich Joachim H***** an seinem konkreten Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens auf Grundlage objektiver, tatsächlich bestehender Beweismittel" - zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, indem er in seiner Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung GZ P 342,343/47/Ki des Gendarmeriepostens Schwadorf wahrheitswidrig ausführte, die dem Angezeigten angelastete Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit am 25. Mai 1997 gegen 22.15 Uhr als Lenker des PKWs, amtliches Kennzeichen W-35870B auf der B 10 im Ortsgebiet von Schwadorf, Bezirk Wien-Umgebung, um 33 km/h sei durch Messung mit einem geeichten Meßgerät (Lasergerät) dienstlich festgestellt worden.

Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Rechtliche Beurteilung

Die gesetzmäßige Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich das unbedingte Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten subjektiven und objektiven Sachverhalt, dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz und dem Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung eben dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei und/oder es beweismäßig indizierte Konstatierungen für die verläßliche rechtliche Beurteilung der Tat nicht getroffen habe. Diesem Erfordernis wird die Beschwerde nicht gerecht.

Sie behauptet (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, übergeht indes die sowohl zur Wissentlichkeit des Befugnismißbrauchs als auch zum (zumindest) bedingten Schädigungsvorsatz ohnedies getroffenen Konstatierungen (US 7 und 13).

Der den Schädigungsvorsatz in Abrede stellende Einwand, auf Grund seiner Überzeugung von der Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Angeklagte berechtigt Anzeige gegen Joachim H***** erstattet und auch dessen Bestrafung erwartet, ignoriert die gegenteiligen Feststellungen. Nach diesen hat nämlich der Angeklagte die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h und deren Ermittlung mit einem geeichten Lasermeßgerät gerade deshalb erfunden, weil er konkret befürchtete, daß eine wahrheitsgemäß formulierte Anzeige (bloße Schätzung einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h) zu keiner Bestrafung des Angezeigten führen würde (US 7, 12).

Schließlich leitet die Rüge, soweit sie allfälligen bloßen Deliktsversuch releviert, dies nicht aus dem Gesetz ab, sondern mißachtet die Feststellung der diese Amtstätigkeit des Angeklagten abschließende (zur Herbeiführung des beabsichtigten strafgesetzwidrigen Erfolges notwendige) tatsächliche Anzeigeeinbringung (samt nachfolgender den Anzeigeninhalt bestätigender Auskunft). Die eine Subsumierung (insoweit ebenfalls Ziffer 10,) unter Paragraph 311, StGB anstrebenden Ausführungen übergehen einmal mehr die tatrichterlichen Konstatierungen insbesondere zum Schädigungsvorsatz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54164 13D00519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00051.99.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_0130OS00051_9900000_000