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Entscheidung 13 Os 52/01×

Entscheidung 13 Os 52/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os52/01

Entscheidungsdatum

06.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 12. März 2001, GZ 10 römisch fünf r 585/00-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner D***** wurde der Verbrechen (römisch eins) der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB und (römisch zwei) des "teils versuchten, teils vollendeten" sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins und 15 StGB sowie der Vergehen (römisch drei) der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und (römisch vier) des "teils versuchten, teils vollendeten" Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 212, Absatz eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, in Weilbach und andernorts

römisch eins) im Dezember 1999 Eveline K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie mit den Händen an Armen und Schultern festhielt, sich auf sie setzte und auf sie legte;

römisch zwei) 2) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an der am 19. Dezember 1993 geborenen Jasmin S***** vorgenommen und von dieser an sich vornehmen lassen, nämlich zwischen August 1999 und April 2000

b) indem er ihre Hand erfasste und an sein Glied führte;

römisch drei) am 17. September 2000 Madleine M***** durch die Äußerung "sonst passiert dir etwas!" durch Drohung mit einer Körperverletzung dazu zu nötigen versucht, niemanden davon zu erzählen, dass er sie am gleichen Tag an den Oberschenkeln und im Genitalbereich über der Unterhose gestreichelt, an den Brüsten geküsst und geleckt sowie im Genitalbereich gestreichelt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Wie die - undifferenziert - ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vorerst selbst einräumt, hat das Erstgericht den Vorsatz des Angeklagten auf Geschlechtsverkehr mit Eveline K***** deutlich genug begründet (US 4, 7, 8); Absichtlichkeit des Vorgehens ist in Paragraph 201, StGB nicht gefordert, weshalb die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen. Da ein Schuldspruch nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gar nicht erfolgt ist, erübrigt sich die Erörterung des Vorbringens zur schweren Gewalt vergleiche auch die nachfolgenden Ausführungen zur Rechtsrüge). Weiters legt die Beschwerde nicht dar, warum es - zusätzlich zu dem im Urteil geschilderten Vorgehen des Angeklagten anlässlich der nur versuchten Vergewaltigung - noch weiterer "sexuell bedingter Handlungen" bedurft hätte, weshalb sie insofern als nicht ausreichend substantiiert nicht erwiderungsfähig ist.

Die Behauptung, es sei aus den Feststellungen nicht ableitbar, ob der Angeklagte wegen des Lärms oder aus anderen Gründen von seinem Verhalten abgelassen hat, übergeht die Annahme beider Umstände als Grundlage des nicht freiwilligen Rücktritts (US 5). Mit dem Vorbringen, die Tatrichter hätten die für einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch sprechenden Indizien nicht richtig gewertet, weiters sei die Beweiswürdigung nur "bedingt nachvollziehbar", zieht die Beschwerde (wie sich schon aus der Formulierung ergibt) unter Herausgreifen selektiver, dem Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen eigener Beweiswerterwägungen in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Weise die denkmögliche Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel, vermag damit aber weder einen formalen Begründungsfehler noch sich aus den Akten ergebende, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Im Übrigen haben die Tatrichter ausführlich - insbesondere auch zum Faktum römisch zwei 2 b - und logisch begründet dargelegt, warum sie den Angaben des missbrauchten Kindes Jasmin S***** entgegen der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gefolgt sind, wobei sie sich auch mit den Widersprüchen in den Depositionen und dem Einfluss der Mutter auf das Kind auseinandergesetzt haben (US 5, 6, 8 und 9). Dabei ergibt sich aus dem Urteilskontext in seiner Gesamtheit eindeutig, dass das Schöffengericht davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe die Hand der Jasmin S***** erfasst und an sein Glied geführt. Ob er ihr dabei gegenübergestanden ist und ob das Kind seinen Penis optisch wahrgenommen hat, kann - entgegen der Beschwerdeansicht - als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben.

Soweit die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Faktum römisch eins - zwar vorerst zutreffend davon ausgehend, dass die Anwendung "schwerer" Gewalt nicht festgestellt wurde, ihrerseits gerade (urteilsfremd) - auf der Basis der Annahme schwerer Gewalt argumentieren, verabsäumen sie ebenso eine den Vorschriften der Strafprozessordnung genügende Darstellung wie die (die gegenteiligen Urteilsannahmen US 5 und 7 außer Acht lassende) Behauptung, der Angeklagte habe freiwillig von dem beabsichtigten Geschlechtsverkehr mit Eveline K***** Abstand genommen.

Auch der im Rahmem der Subsumtionsrüge (Ziffer 10, inhaltlich auch 9 Litera b,) zu diesem Faktum erhobene Einwand, es sei (schlussendlich) nur beim "Versuch einer Annäherung geblieben", da es weder Körperkontakt ohne Kleider noch einen Entkleidungsversuch durch den Angeklagten gegeben habe, sodass - wenn überhaupt - Paragraph 202, Absatz eins, StGB zum Tragen kommen müsste, orientiert sich nicht am Urteilssubstrat in seinem gesamten Umfang, wonach sich der Angeklagte mit dem Vorsatz, mit Gewalt einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, auf die - sich mit Händen und Füßen wehrende, die Beine zusammenzwickende und die Entkleidung zu verhindern suchende - Eveline K***** legte, sie festhielt, sodass sie nicht flüchten konnte und trotz Gegenwehr seinen gewaltsamen Angriff fortsetzte (US 4 und 5).

Abgesehen davon, dass die zeitliche Eingrenzung der Tathandlungen hier ebensowenig entscheidungswesentlich ist wie der Umstand, ob das Opfer um Hilfe gerufen hat, begibt sich die Beschwerde mit dem Hinweis auf diese Modalitäten unter Bezugnahme auf spekulative eigene Beweiserwägungen (Geräusche vor der Wohnungstür, Mitfahren im Auto des Angeklagten nach dem Vorfall) in den - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge - unzulässigen Bereich der Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Letztlich negiert das Vorbringen zum Faktum römisch drei, es mangle an Feststellungen zum Inhalt der gefährlichen Drohung, wiederum die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen US 7 und 9. Die von der Beschwerde aus den Depositionen der Zeugin K***** gezogenen Schlussfolgerungen zum Bedeutungsinhalt der Drohung sind einmal mehr, selbst beweiswürdigend vergleiche "zumindest im Zweifel"), urteilsfremd und somit nicht prozessordnungskonform.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61709 13D00521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00052.01.0606.000

Dokumentnummer

JJT_20010606_OGH0002_0130OS00052_0100000_000